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Lückenhafte GmbH-Satzung erschwert die Durchsetzung von Abfindungsansprüchen nach Gesellschafteraustritt
Im GmbHG ist das Recht eines Gesellschafters, seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft zu kündigen, nicht vorgesehen. In der Praxis der Vertragsgestaltung werden daher den Gesellschaftern satzungsmäßige Kündigungsrechte eingeräumt. Die verbleibenden Gesellschafter sollten nach der Kündigungserklärung eines Gesellschafters einen Beschluss fassen, der nähere Bestimmungen zur Verwertung des Geschäftsanteils des ausscheidenden Gesellschafters trifft. Allerdings zeigt die Unternehmenspraxis, dass satzungsmäßige Regelungen zur Kündigung der Mitgliedschaft und der anschließenden Verwertung des Geschäftsanteils häufig Lücken und Unstimmigkeiten enthalten. Muss dann im Streitfall ein Gericht – wie kürzlich das , NWB TAAAJ-91399) – eine Satzung auslegen, kann dies für die Beteiligten zu überraschenden Ergebnissen führen.
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Austritt aus einer GmbH nach Kündigung der Mitgliedschaft
[i]Vertraglich zu vereinbarendes Kündigungsrecht und Regelung der Verwertung des GeschäftsanteilsIm GmbH-Recht ist ein Kündigungsrecht eines Gesellschafters nicht geregelt. Als Standard hat sich bei der Vertragsgestaltung etabliert, den GmbH-Gesellschaftern vertraglich Kündigungsrechte einzuräumen. Da der GmbH-Ges...