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BMF - IV D 2 - S 0853/00053/007/001 BStBl 2025 I S. 1200

Bekanntmachung über die Steuerberaterprüfung 2022

Nachstehend werden die Aufgabentexte der Aufsichtsarbeiten des schriftlichen Teils der Steuerberaterprüfung 2022 bekannt gegeben.

Anlage 1

Prüfungsaufgabe aus dem Verfahrensrecht und anderen Steuerrechtsgebieten

Teil I: Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung

Sachverhalt:

Frau Monika Beer (MB) hatte ihre Einkommensteuererklärung 2020 Ende November 2021 beim dafür örtlich zuständigen Finanzamt Augsburg-Stadt abgegeben.

Der unten abgedruckte Einkommensteuerbescheid 2020 wurde am vom Finanzamt Augsburg-Stadt mit der Briefpost versandt. Er war mit der in der Anlage 1.1 abgedruckten Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Die erste Seite des Einkommensteuerbescheids zeigte folgendes Erscheinungsbild:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Finanzamt Augsburg-Stadt
Prinzregentenplatz 2
86152 Augsburg
Zimmer-Nr. 231
Tel. 0821-506-479
IdNr. 97 502 618 337
Steuernummer 103/298/70619
An Frau
Monika Beer
Karl-Sommer-Str. 12
86152 Augsburg
Bescheid
über
Einkommensteuer 2020
Festgesetzt werden
6.188 €
ab Einkommensteuervorauszahlungen
4.000 €
Verbleibende Steuer
2.188 €
Abrechnung
bereits getilgt
0 €
Verbleibende Steuer
2.188 €
Bitte zahlen Sie bis zum
2.188 €

Am geht beim Finanzamt Augsburg-Stadt folgendes Schreiben ein:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Boris Hillrich
Frühlingstraße 17
86899 Landsberg
An Finanzamt Augsburg-Stadt
Prinzregentenplatz 2
86152 Augsburg
Hier: Widerspruch
"Sehr geehrte Damen und Herren,
ich lege gegen den an Monika Beer, Steuernummer 103/298/70619, ergangenen Einkommensteuerbescheid 2020 vom Widerspruch ein. Da ist einiges richtig schiefgelaufen.
Frau Beer ist am verstorben, ohne je diesen Steuerbescheid gesehen zu haben.
Ein anderer muss jetzt ihre Steuersache in die Hand nehmen und für sie handeln. Ich kümmere mich jetzt darum und beantrage für sie, den Bescheid zurückzunehmen oder für ungültig zu erklären.
Der Bescheid macht keinen Sinn, darin wird Frau Beer zur Zahlung aufgefordert, aber sie ist tot und schuldet nichts mehr.
Diesen Bescheid hat sie nie tatsächlich in die Hand bekommen, er geht voll ins Leere und kann nur null und nichtig sein.
Die Steuerschuld muss aus der Erbmasse bezahlt werden, wenn schon, dann muss sich ein entsprechender Steuerbescheid nun direkt an den Nachlass richten. Das Finanzamt hat doch keine Sonderrechte.
Das Finanzamt hatte keine Kenntnis von den tatsächlichen Vorgängen, allein schon deswegen kann der Bescheid keinen Wert haben und muss in aller Form ausdrücklich aufgehoben werden, sonst geistert er weiter herum und richtet Schaden an.
Mit freundlichen Grüßen
Boris Hillrich"

Am versandte das Finanzamt Augsburg-Stadt folgende Nachricht mit der Briefpost an Boris Hillrich, die hier auszugsweise wiedergegeben wird:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Sehr geehrter Herr Hillrich,
Sie behaupten in Ihrem Schreiben vom , für Frau Beer zu handeln, bei uns ist aber keine diesbezügliche Vollmachtserteilung bekannt.
Zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den an Frau Monika Beer gerichteten Einkommensteuerbescheid 2020 ist nicht jedermann befugt, dazu bedarf es einer speziellen Legitimation.
Das steuerliche Verfahrensrecht kennt das Rechtsinstitut des sogenannten "Popular-Einspruchs" nicht.
Der angefochtene Bescheid ist weder für Sie bestimmt, noch sind Sie nach unserer Erkenntnis davon betroffen. Sie sind in dem Bescheid namentlich überhaupt nicht erwähnt, die Steuerpflichtige sind Sie ja offensichtlich nicht.
Damit fehlt Ihnen die Aktivlegitimation für die Einlegung eines gegen diesen Bescheid gerichteten Rechtsbehelfs.
Bitte erklären Sie uns, worauf sich Ihr Recht gründen soll, den für Frau Beer bestimmten Steuerbescheid angreifen zu dürfen.
Abgesehen davon ist der richtige Rechtsbehelf der Einspruch, ein Rechtsbehelf ist aber sowieso viel zu spät eingelegt worden, die Monatsfrist für die Einspruchseinlegung ist längst abgelaufen.
Um unnötigen kostenintensiven Verwaltungsaufwand zu vermeiden, bitten wir Sie, Ihren "Rechtsbehelf" zurückzunehmen."

Darauf antwortete Boris Hillrich mit Schreiben vom , Eingang mit der Briefpost beim Finanzamt Augsburg-Stadt am , (am Tag nach dem in Augsburg geltenden gesetzlichen Feiertag "Mariä Himmelfahrt"):

(Auszug)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Sehr geehrte Damen und Herren,
so einfach ist die Sache nicht.
Die 78-jährige Monika Beer war unverheiratet und lebte allein in ihrer Wohnung. Im Februar 2022 erkrankte sie an Covid-19. Die Krankheit nahm einen schweren Verlauf. Laut ärztlichem Behandlungsprotokoll wurde sie ab dem in der Uni-Klinik Augsburg zur Atemunterstützung mit Sauerstoff versorgt, war aber noch im Besitz ihrer geistigen Kräfte und voll ansprechbar.
Ab dem wurde sie auf die Intensivstation verlegt und ins künstliche Koma versetzt und intubiert beatmet. Am ist sie dann nach einer dramatischen Verschlechterung der Atemfunktion trotz aller intensivmedizinischen Bemühungen verstorben.
Frau Beer hat sich nie gegen diesen Bescheid wehren können, da sie von ihm überhaupt nichts gewusst hat. Als ihr der Bescheid zugesandt wurde, war sie bereits im Krankenhaus, man durfte sie nicht einmal mehr besuchen, sie war von der Außenwelt komplett abgeschnitten.
Wie hätte da eine empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam werden sollen? Dazu gehört doch auch, dass der
Empfänger in der Lage sein muss, die Willenserklärung zur Kenntnis nehmen und wirksam handeln zu können.
Ich bin zwar steuerlicher Laie, aber das, was im Privatrecht für Erklärungen gilt, muss auch im Steuerrecht gelten.
Ich bin vom Nachlassgericht am informiert worden, dass ich testamentarischer Alleinerbe von Frau Monika Beer bin. Ich habe die Erbschaft angenommen.
Ich habe mich erst einmal um die Wohnungsschlüssel von Frau Beer kümmern müssen. Diese habe ich dann endlich am erhalten.
Am habe ich den noch original verschlossenen Brief des Finanzamts mit dem Einkommensteuerbescheid 2020 aus dem überquellenden Briefkasten entnommen. Dann habe ich mich sofort um diese Steuerangelegenheit gekümmert, mehr kann man von mir sicher nicht erwarten.
Das kann ich gerne an Eides statt versichern, außerdem kann sicher das Nachlassgericht den Geschehensablauf bestätigen.
Ich denke sowieso, dass der Bescheid keine Folgen haben kann, denn eine Frau Monika Beer existiert nicht mehr, sie schuldet niemandem mehr etwas. Wenn schon, dann müsste sich der Bescheid an mich richten, tut er aber nicht.
Eine Rechtsbehelfsfrist konnte frühestens am begonnen haben und diese habe ich eindeutig eingehalten.
Falls eine Frist versäumt sein sollte, bitte ich angesichts der Besonderheit des Falles um wohlwollende Nachsicht, schuldhafte Verstöße gegen Sorgfaltspflichten können weder Frau Beer noch mir angelastet werden."

Hinweis:

Alle geschilderten Tatsachen entsprechen der Wahrheit.

Aufgaben:

  1. Untersuchen Sie, ob in obigem Sachverhalt ein gem. § 358 AO zulässiger Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom eingelegt worden ist.

    Wenn Fristen versäumt sein sollten, prüfen Sie, ob eine rückwirkende Verlängerung oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen.

  2. Am hatte das Finanzamt Augsburg-Stadt an Boris Hillrich eine Mahnung und Vollstreckungsankündigung für die Bezahlung der im Einkommensteuerbescheid 2020 von Frau Beer angeforderten 2.188 € versendet.

    Durfte das Finanzamt aufgrund des im Sachverhalt abgedruckten "Einkommensteuerbescheids 2020" vom unmittelbar Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber Boris Hillrich ergreifen oder wären dafür noch zusätzliche Verfahrenshandlungen notwendig gewesen?

    Gehen Sie dabei davon aus, dass der ESt-Bescheid vom wirksam bekannt gegeben und zulässigerweise mit dem Einspruch angefochten wurde.

Grobe Punkteverteilung:

Tz. 1: 30 Punkte

Tz. 2: 5 Punkte

Anlage 1.1

Rechtsbehelfsbelehrung

Der Einkommensteuerbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angefochten werden.

Der Einspruch ist bei dem vorbezeichneten Finanzamt oder bei der angegebenen Außenstelle schriftlich einzureichen, diesem/dieser elektronisch zu übermitteln oder zur Niederschrift zu erklären.

Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens.

Die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Zu Ihrer Information:

Wenn Sie beabsichtigen, einen Einspruch elektronisch einzulegen, wird empfohlen, den Einspruch über "MeinELSTER" (www.elster.de) zu übermitteln.

Anlage 1.2

Kalender 2022


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Feiertage:


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Neujahrstag
Heilige 3 Könige
Karfreitag
Ostermontag
Tag der Arbeit
Christi Himmelfahrt
Pfingstmontag
Fronleichnam
Mariä Himmelfahrt
Tag der deutschen Einheit
Allerheiligen
1. Weihnachtsfeiertag
2. Weihnachtsfeiertag

Teil II: Umsatzsteuer

Allgemeine Hinweise:

Erforderliche Belege und Aufzeichnungen sind vorhanden. Voranmeldungszeitraum ist der Kalendermonat.

Soweit aus dem Sachverhalt nichts Gegenteiliges hervorgeht,

  • enthalten Rechnungen die nach §§ 14, 14a UStG bzw. §§ 33, 34 UStDV erforderlichen Angaben, insbesondere auch die erforderlichen Angaben nach § 14a Abs. 5 und § 14 Abs. 7 UStG,

  • wurden keine Erklärungen nach § 19 Abs. 2 UStG abgegeben,

  • besteht gegebenenfalls Einverständnis über die Abrechnung im Gutschriftenweg,

  • versteuern alle angesprochenen Unternehmer ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG und nach vereinbarten Entgelten,

  • geben alle Unternehmer monatliche Voranmeldungen ab,

  • verwenden die Unternehmer im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr jeweils die gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ihres Heimatlandes,

  • wurden die Liefer- bzw. Erwerbsschwellen ggf. überschritten,

  • sind alle Unternehmer ihrer Pflicht zur Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen (§ 18a UStG) ordnungsgemäß nachgekommen,

  • wurden gemischt genutzte Wirtschaftsgüter dem Unternehmensvermögen zugeordnet,

  • entspricht die geplante Verwendung der tatsächlichen,

  • liegen alle angegebenen Orte im Inland.

Auf die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 12 Buchst. a und Nr. 9 Buchst. a UStG wurde - soweit möglich - gegebenenfalls ordnungsgemäß verzichtet. Insoweit handelt es sich bei den in den folgenden Sachverhalten genannten Beträgen um Nettobeträge.

Auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die private Nutzung von Gebäudeteilen wird gegebenenfalls verzichtet.

Auf die EUSt und den dazugehörigen Vorsteuerabzug braucht nicht eingegangen zu werden.

Die Kalenderjahre bis einschließlich 2021 sind bestandskräftig veranlagt. Die steuerliche Beurteilung war jeweils zutreffend. Das Kalenderjahr 2022 gilt als abgelaufen.

Vereinfachungsregelungen des UStAE sind anzuwenden.

Unterstellen Sie in den anderen Mitgliedstaaten der EU inhaltsgleiche Regelungen wie im deutschen UStG.

Aus Vereinfachungsgründen ist im gesamten Kalenderjahr 2020 von dem Regelsteuersatz in Höhe von 19 % und von dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 % auszugehen.

Aufgabe:

Beurteilen Sie die angeführten Sachverhalte in ihrer umsatzsteuerlichen Auswirkung auf Inge Irlbacher im Besteuerungszeitraum 2022. Gehen Sie in Tz. 2 auch auf Veronika Weber und in Tz. 3 auch auf Max Marc und den Besteuerungszeitraum 2018 ein. Hierbei ist insbesondere auf die Umsatzart, die Steuerpflicht, die Bemessungsgrundlage für steuerpflichtige Umsätze und auf den Vorsteuerabzug einzugehen. Die Umsatzsteuer für steuerpflichtige Umsätze ist zu berechnen.

Wo es der Sachverhalt erlaubt, ist auch anzugeben, in welchem Voranmeldungszeitraum die Steuer entsteht bzw. zu berichtigen ist und die Vorsteuer abgezogen werden kann.

Begründen Sie bitte Ihre Entscheidungen unter Angabe der gesetzlichen Bestimmungen.

Sachverhalt:

Inge Irlbacher ist seit vielen Jahren als Kunst- und Antiquitätenhändlerin tätig. Ihr Unternehmen betreibt sie in gemieteten Räumen in München, Brienner Str. 25. Im selben Gebäude wohnt Inge auch zur Miete. Mit der UStVA Januar 2022 hat Inge ordnungsgemäß zur Differenzbesteuerung nach § 25a UStG optiert.

Seit 2003 besitzt Inge auch mehrere Mietwohngrundstücke in Freising, die sie langfristig an Privatpersonen zu deren privaten Wohnzwecken vermietet. Sämtliche Mietobjekte stellen ertragsteuerlich Privatvermögen dar, aus denen Inge Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG erzielt.

Im Besteuerungszeitraum 2022 kam es u. a. zu folgenden Geschäftsvorfällen:

1. Am kam der Bankangestellte Karl Kraus aus Salzburg (Österreich) in das Geschäft von Inge. Kraus hatte von seinem Onkel eine ansehnliche Privatsammlung von Kunstwerken vorwiegend aus dem 19. und 20. Jahrhundert geerbt. Das Gemälde eines bekannten bayerischen Landschaftsmalers aus der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts erregte das Interesse von Inge. Am fuhr sie deshalb nach Salzburg, um das Gemälde in Augenschein zu nehmen. Da ihre Erwartungen umfänglich bestätigt wurden, erwarb sie sogleich das Gemälde für 10.000,00 € und nahm es umgehend mit nach München. Den Kaufpreis überwies Inge tags darauf.

Um einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen, reichte Inge das Gemälde zur Versteigerung beim Auktionshaus Pracht in Düsseldorf ein. Pracht sollte das Gemälde im Namen von Inge und für eine Provision von 10 % des Meistgebots bei nächster Gelegenheit versteigern.

Inge brachte das Gemälde am mit eigenem Transporter von München zum Auktionshaus nach Düsseldorf.

Im Rahmen der Auktion am erhielt der Kunsthändler van Dyke aus Amsterdam (Niederlande) für sein Meistgebot in Höhe von 15.000,00 € den Zuschlag. Van Dyke beglich den Betrag unmittelbar nach der Auktion. Inge beauftragte noch am selben Tag die auf Kunsttransporte spezialisierte Spedition Vermeer aus Rotterdam (Niederlande) mit dem Transport des Gemäldes vom Auktionshaus in Düsseldorf zu van Dyke nach Amsterdam. Am holte Vermeer das Gemälde in Düsseldorf ab und brachte es nach Amsterdam zu van Dyke. Aufgrund eines Versehens in der Buchhaltung von Vermeer ging die Rechnung über die vereinbarten Transportkosten in Höhe von 400,00 € erst am bei Inge ein. Inge beglich den Betrag umgehend.

Am ging bei Inge folgende verkürzt wiedergegebene Abrechnung des Auktionshauses Pracht ein:


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Vereinnahmtes Meistgebot
15.000,00 €
Abzüglich 10 % Provision
1.500,00 €
Zuzüglich 19 % USt
285,00 €
- 1.785,00 €
Zahlungsbetrag
13.215,00 €

Die Überweisung nahm Pracht noch am selben Tag vor.

2. Am erhielt Inge das Angebot, eine 200 Jahre alte Figurengruppe aus Meißner Porzellan (Kunstgegenstand laut Zolltarif) zu erwerben. Die Figurengruppe stand bisher im Büro des erfolgreichen Wirtschaftsprüfers Walter Weber. Weber hatte die Figurengruppe vor 20 Jahren als Einrichtungsgegenstand für seine Kanzlei erworben und dafür den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen. Nachdem Weber seine Kanzlei in Ingolstadt an seine Tochter Veronika Weber übergeben hatte, wollte diese sich neu einrichten und bot deshalb die wunderschöne Figurengruppe Inge zum Verkauf an. Allerdings scheute Inge das Risiko. Sie einigte sich deshalb mit Veronika, im eigenen Namen einen Käufer zu suchen, wollte aber nur für fremde Rechnung, also auf Provisionsbasis, tätig werden. Veronika war damit einverstanden und beide einigten sich auf eine Provision von 15 % des Verkaufspreises. Inge fertigte von der Figurengruppe aussagekräftige Bilder und bot sie auf ihrer Homepage zum Verkauf an. Am meldete sich daraufhin der selbständige Rechtsanwalt Karl Klammer aus Innsbruck (Österreich), der für seine Kanzleiräume in Innsbruck (Österreich) auf der Suche nach repräsentativen Einrichtungsgegenständen und Accessoires war. Schon am nächsten Tag wurde man sich handelseinig und Inge verkaufte die Figurengruppe an Klammer für 25.000,00 €. Am holte ein Angestellter von Inge die Figurengruppe in der Kanzlei von Veronika in Ingolstadt ab und brachte sie nach Innsbruck (Österreich). Klammer beglich die beiliegende Rechnung umgehend. Am erhielt Veronika folgende auszugsweise wiedergegebene Rechnung:


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Verkaufspreis
25.000,00 €
Abzüglich 15 % Provision
3.750,00 €
Zuzüglich 19 % USt
712,50 €
- 4.462,50 €
Zahlungsbetrag
20.537,50 €

In diesem Betrag ist die USt von 19 % in Höhe von 3.279,10 € (netto 17.258,40 €) enthalten.

Inge überwies den Betrag noch am selben Tag.

3. Inge kaufte seit vielen Jahren immer wieder Gemälde von dem freiberuflich tätigen Künstler Max Marc aus Regensburg. Marc war als angesagter Künstler gut im Geschäft. Seine Gemälde waren in Sammlerkreisen gut gefragt.

Im November 2018 hatte Inge zwei Gemälde von Marc erworben. Für das Gemälde "Frau mit Hut" bezahlte Inge 3.500,00 € zuzüglich 7 % USt in Höhe von 245,00 €. Der Preis für das Gemälde mit Titel "Donau" betrug 6.000,00 € zuzüglich 7 % USt in Höhe von 420,00 €. Inge holte die Gemälde noch im November 2018 bei Marc in Regensburg ab und beglich bei dieser Gelegenheit die Rechnungen des Marc vom selben Tag.

Zwei weitere Gemälde konnte sie im Mai 2022 erwerben. Der Preis für das Gemälde "Wintersturm" belief sich auf 4.000,00 € zuzüglich 7 % USt in Höhe von 280,00 €. Das Gemälde "Weinlese in der Wachau" kostete Inge 8.000,00 €. Inge holte auch das Gemälde "Wintersturm" bei Marc in Regensburg ab und brachte es am nach München. Die Rechnung des Marc vom selben Tag beglich Inge umgehend.

Marc hatte auch ein Atelier in Wien (Österreich). Das Gemälde "Weinlese in der Wachau" entstand dort. Marc brachte dieses Gemälde am persönlich von Wien (Österreich) zu Inge nach München. Bei diesem Verkauf verwendete er seine österreichische UStID-Nr. Die Bezahlung der von Marc bei dieser Gelegenheit übergebenen Rechnung durch Inge erfolgte umgehend bei Übergabe des Gemäldes.

3.1 Das Gemälde "Frau mit Hut" konnte Inge an den Kunsthändler Polke aus Berlin veräußern. Polke nahm das Gemälde am , anlässlich eines Besuchs in München, bei Inge in Empfang, und brachte es nach Berlin in seine Kunstgalerie. Inge stellte dem Polke für das Gemälde 6.500,00 € zuzüglich 7 % USt in Höhe von 455,00 € in Rechnung, die dieser bei Abholung auch gleich beglich.

3.2 Am kam der passionierte Kunstsammler Schmittke aus Köln zu Inge ins Geschäft. Er war sofort derart von dem Gemälde "Donau" begeistert, dass er es auf der Stelle für 9.000,00 € erwarb. Schmittke beglich den Kaufpreis umgehend und nahm auch das Gemälde gleich mit, da er sich nicht mehr davon trennen wollte.

3.3 Anlässlich seines Besuchs des Oktoberfestes entdeckte der Kunsthändler Rossi aus Mailand (Italien) am das Gemälde "Weinlese in der Wachau". Er bezahlte den Kaufpreis in Höhe von 10.000,00 € sofort und ließ das Gemälde eine Woche später von seinem Fahrer abholen und nach Mailand in seine Kunstgalerie bringen.

3.4 Das Gemälde "Wintersturm" fand in dem Bankmanager Rütli aus Zürich (Schweiz) einen Käufer. Rütli erwarb das Gemälde anlässlich einer Geschäftsreise am nach München, um es seiner kunstbeflissenen Ehefrau zu Weihnachten zu schenken. Den Kaufpreis in Höhe von 5.000,00 € beglich Rütli auf der Stelle. Da Inge ihren Weihnachtsurlaub in der Schweiz gebucht hatte, brachte sie das Kunstwerk am zum privaten Chalet des Rütli nach Davos (Schweiz).

4. Am hatte Inge beim BMW-Autohaus in Dachau einen neuen BMW 520 erworben und ihn nach Übergabe am selben Tag sofort in Betrieb genommen. Das Autohaus gewährte Inge auf den Bruttolistenpreis in Höhe von 71.400,00 € einen Sofortrabatt von 10 %. Den bei Übergabe in Rechnung gestellten Betrag beglich Inge eine Woche später. Inge ging von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 7 Jahren aus.

Nach dem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch verwendeteInge das Fahrzeug im Jahr 2022 zu 60 % in Zusammenhang mit ihrem Kunst- und Antiquitätenhandel, zu 10 % in Zusammenhang mit ihren Mietobjekten und zu 30 % für reine Privatfahrten im In- und Ausland.

Folgende laufende Ausgaben sind im Jahr 2022 angefallen, wobei sie sich gleichmäßig auf das ganze Jahr verteilen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Benzin und Schmierstoffe
3.000,00 €
zuzügl. 570,00 € USt
Wartung und Pflege
2.000,00 €
zuzügl. 380,00 € USt
Steuer und Versicherung
2.000,00 €

Grobe Punkteverteilung:

Tz. 1: 9 Punkte

Tz. 2: 10 Punkte

Tz. 3: 11 Punkte

Tz. 4: 5 Punkte

Teil III: Erbschaftsteuer

(Erbfall Schüssel)

Sachverhalt:

Anton Schüssel (geb. ) verstarb am bei einem Bergunfall an der Eiger-Nord-Wand in der Schweiz, als sein Sicherungsseil riss.

In seinem gültigen Testament vom hat Schüssel seine Ehefrau Christa Schüssel (geb. ), mit der er im Güterstand der Gütertrennung lebte, als Alleinerbin eingesetzt. Die Ehe war kinderlos. Weitere erbberechtigte Personen sind nicht vorhanden.

Schüssel und seine Frau lebten bis zum Tod von Anton Schüssel in einer angemieteten Wohnung in Berchtesgaden.

Zum Nachlass des Anton Schüssel gehört folgendes Vermögen:

Schüssel-Hampel-Hahn KG (SHH-KG):

Die SHH-KG betreibt seit 1998 in Berchtesgaden eine kleine Fabrik zur Herstellung medizinischer Schutzkleidung.

Am Gewinn der KG sind der Komplementär Schüssel mit 60 % und die beiden Kommanditisten Hampel und Hahn mit je 20 % beteiligt.

Alle Gesellschafter haben Ihre Gründungseinlagen voll erbracht. Die Ehefrau Schüssels, Christa, will die Gesellschafterstellung ihres verstorbenen Ehemanns fortführen.

Auf den wurde eine Gesamthandsbilanz erstellt, die den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht.

In der dem Finanzamt vorliegenden Vermögensaufstellung sind die Besitz- und Schuldposten auf Grundlage der o. g. Bilanz mit 5.000.000,00 € angegeben.

Soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt, sind die Wertansätze nicht zu beanstanden.

In der Vermögensaufstellung sind Finanzmittel i. H. v. 800.000,00 € und Schulden i. H. v. 500.000,00 € enthalten.

Die Kapitalkonten lt. Handelsbilanz zum stellen sich wie folgt dar:


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Schüssel:
1.200.000,00 €
Hampel:
600.000,00 €
Hahn:
500.000,00 €

Weitere Angaben:

Der Anton Schüssel gehörende PKW der Marke Alfa Romeo wurde fast ausschließlich zu betrieblichen Zwecken der KG genutzt.

Die Privatnutzung wurde ertragsteuerlich zutreffend erfasst.

Die Anschaffungskosten des am gekauften PKW betrugen 80.000,00 €.

Steuerlich wurde der PKW mit 64.000,00 € zum erfasst.

Ein Kfz-Händler würde aufgrund des Zustandes und eines von einem unabhängigen Gutachter erstellten Gutachtens 60.000,00 € zahlen.

Die mit dem PKW in Zusammenhang stehenden Kosten wurden ertragsteuerlich zutreffend erfasst.

Die KG ist seit dem mit 15 % an der Stoff-GmbH in Rosenheim beteiligt.

Die Stoff-GmbH stellt hochwertige medizinische Stoffe her und ist der wichtigste Stofflieferant der KG.

Der Ansatz in der Bilanz der KG zum erfolgte mit dem nicht zu beanstandenden Anteilswert von 100.000,00 € zutreffend.

Im Jahr 2020 erfolgte seitens der Stoff-GmbH eine Ausschüttung an die SHH-KG i. H. v. 20.000,00 €, die in der Buchführung zutreffend erfasst wurde.

In der Buchführung 2021 sind für den Komplementär Schüssel Entnahmen i. H. v. 50.000,00 € und für die Kommanditisten Hampel 30.000,00 € sowie Hahn 20.000,00 € verbucht worden.

Einlagen wurden im Jahr 2021, wie in den Vorjahren auch, von keinem der Gesellschafter getätigt.

Auf den ist für den Kommanditisten Hahn eine Ergänzungsbilanz erstellt worden, in der ein Minderwert Grundstück mit 75.000,00 € zutreffend ausgewiesen wurde.

Aus den Aufzeichnungen der Steuererklärungen ergibt sich Folgendes:


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2018
2019
2020
Jahresüberschuss
400.000,00 €
500.000,00 €
450.000,00 €
außerbilanz. Korrekturen
+ 14.000,00 €
+ 9.000,00 €
+ 5.000,00 €
Ergebnis Ergänzungsbilanz Hahn
0,00 €
0,00 €
0,00 €
Ergebnis Sonderbilanz Schüssel
- 17.000,00 €
- 18.000,00 €
- 19.000,00 €
Nachrichtliche Angaben: Gewerbesteueraufwand
48.000,00 €
54.000,00 €
50.000,00 €

Grundstück Felsstr. 1, Berchtesgaden:

Anton Schüssel ist seit 2006 Eigentümer eines am Todestag mit einem 4-stöckigen Gebäude bebauten 1.000 qm großen Grundstücks in der Felsstr.1, Berchtesgaden.

Die zu Wohnzwecken genutzten gleichgroßen Wohnungen (je 100 qm) sind fremdvermietet.

Der Rohertrag des Gebäudes beläuft sich auf 60.000,00 €. Die für dieses Grundstück zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) beträgt 0,8.

Anton Schüssel hat Otto Huhn mit Vertrag vom ein Erbbaurecht an dem Grundstück eingeräumt. Huhn hat darauf das Grundstück mit dem am Todestag bestehenden Gebäude bebaut. Die Fertigstellung des Gebäudes erfolgte zum .

Der vertraglich vereinbarte jährliche Erbbauzins beträgt monatlich 500,00 €.

Bei Ablauf des Erbbaurechts am ist der Verkehrswert des Gebäudes zu entschädigen.

Der am maßgebende Bodenrichtwert beträgt lt. zuständigem Gutachterausschuss für diese Gegend in Berchtesgaden 300,00 €/qm bei einer GFZ von 0,5.

Grundstück Geisberg 2, Berchtesgaden:

Am Todestag Schüssels liegt ein notarieller Kaufvertrag über ein unbebautes 300 qm großes Grundstück am Geisberg 2 in Berchtesgaden vor.

Schüssel hatte vor, dort ein Einfamilienhaus für sich und seine Frau zu errichten.

In dem Kaufvertrag verpflichtet sich Schüssel, an den Verkäufer Rudi Rundlich am 150.000,00 € als angemessenen Kaufpreis zu überweisen.

Am überwies Schüssel, vor seiner Abfahrt in die Schweiz, an Rundlich vorab einen vereinbarten Betrag von 50.000,00 €, der auf den Kaufpreis angerechnet werden soll.

Der Eintrag ins Grundbuch der Gemeinde Berchtesgaden erfolgte nach der termingerechten Bezahlung des restlichen Kaufpreises durch Christa Schüssel am .

Der maßgebliche Bodenrichtwert für dieses Grundstück beträgt lt. zuständigem Gutachterausschuss für diese Gegend 485,00 €/qm, bei einer zulässigen GFZ von 0,5.

Lebensversicherung:

Anton Schüssel und Christa Schüssel haben am eine Lebensversicherung bei der Lebewohl-Lebensversicherungs-AG i. H. v. 2.000.000,00 € abgeschlossen, die nach 30 Jahren an beide Ehegatten zu je 50 % ausbezahlt werden soll.

Sollte jedoch ein Ehepartner vorher versterben, wird die gesamte Versicherungssumme an den überlebenden Ehegatten ausbezahlt.

Beide Ehegatten sind Versicherungsnehmer.

Bankguthaben, Bargeld, Hausrat:

Anton Schüssel zuzurechnende Bankguthaben liegen lt. Mitteilung seiner Bank am Todestag nicht vor. Auch wurde am Todestag kein Bargeld bei ihm vorgefunden. Der Hausrat, der beiden Ehegatten zuzurechnen ist, hat einen Gesamtwert von 51.000,00 €.

Aufgabe:

Nehmen Sie zur Steuerpflicht Stellung und ermitteln Sie für Zwecke der Erbschaftsteuer die für die Erbin anfallende Bereicherung.

Sie soll möglichst niedrig gehalten werden.

Alle erforderlichen Anträge gegenüber dem Finanzamt gelten als gestellt.

Notwendige gesonderte Feststellungen sind ggf. vorab darzustellen.

Begründen Sie Ihre Entscheidungen unter Angabe der maßgebenden Vorschriften.

Auf § 13a Abs. 4 ErbStG und die Grunderwerbsteuer ist nicht einzugehen.

Grobe Punkteverteilung:

Teil III (Erbschaftsteuer) gesamt: 30 Punkte

Anlage 2

Prüfungsaufgabe aus dem Einkommensteuer- und Ertragsteuerrecht

Teil I: Einkommensteuer

Sachverhalt 1 (erreichbare Punkte: 25 von 100):

Die Influencerin Simone K. (S), 40 Jahre alt, geschieden, konfessionslos mit Wohnsitz in Düsseldorf, verliebte sich im Jahr 2010 während eines Italienurlaubs in Enrico S. (E). Schon nach wenigen Monaten zog S zu E nach Italien. Die beiden heirateten noch im selben Jahr. Nur wenige Jahre später trennten sich S und E. S zog im Jahr 2018 zurück nach Deutschland und hat seitdem in Düsseldorf ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen. Die Scheidung wurde in 2019 vollzogen. S zahlt seit ihrer Trennung regelmäßigen Unterhalt an E in Höhe von 750 € pro Monat. Sie ist hierzu auch in dieser Höhe rechtlich verpflichtet. E hat die erhaltenen Unterhaltsleistungen zutreffend in Italien versteuert und gegenüber S eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt. Aus alter Verbundenheit zu ihrer verwitweten ehemaligen und in Italien lebenden Schwiegermutter, Anna E. (A), überweist S ihr monatlich Unterstützungsleistungen in Höhe von 500 €, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein. Andere Einkünfte und Bezüge erzielt die ansonsten mittellose A nachweislich nicht.

Beruflich bedingt hält sich S regelmäßig an mehr als 183 Tagen im Jahr in Italien auf. S wohnt während dieser Zeit in einer von ihr im Jahr 2012 angeschafften und ausschließlich selbst genutzten Eigentumswohnung in Rom. S hat in 2015 neben der selbst genutzten Eigentumswohnung noch zwei weitere Eigentumswohnungen im selben Mehrfamilienhaus erworben, die sie seitdem zu dauerhaften Wohnzwecken an fremde Dritte vermietet hat. Die nach deutschen Vorschriften ermittelten Vermietungseinkünfte für das Jahr 2021 betragen für beide Wohnungen insgesamt 5.000 €. Am veräußerte S eine der beiden vermieteten Eigentumswohnungen und konnte hieraus einen nach deutschen Vorschriften ermittelten Veräußerungsgewinn in Höhe von 40.000 € erzielen.

Als Influencerin bewirbt S im Wesentlichen Markenprodukte, wofür sie von den jeweiligen Herstellern Werbeprämien ausgezahlt bekommt. Sie produziert hierfür eigene Foto- und Videoaufnahmen, die sie auf diversen Social-Media-Plattformen veröffentlicht. Hierfür hat S Gewerbeflächen in Düsseldorf angemietet, die sie für die Foto- und Videoaufnahmen nutzt. In 2021 erzielte S aus ihrer inländischen Tätigkeit als Influencerin einen - soweit im weiteren Sachverhalt nicht anders dargestellt - steuerlich zutreffend ermittelten Gewinn in Höhe von 140.000 €.

Da S inzwischen auch weltweit und insbesondere in Italien einen hohen Bekanntheitsgrad erreicht hat, hat S in 2019 in Rom in eigens hierfür angemieteten Gewerberäumen eine Zweigniederlassung gegründet, um vor Ort den italienischen Markt mit Werbedienstleistungen bedienen zu können. Der steuerlich zutreffend ermittelte Gewinn der italienischen Betriebsstätte betrug in 2021 20.000 €. Hierin enthalten ist eine Gewinnausschüttung der italienischen Kapitalgesellschaft Italien-S. R. L. (I-S. R. L.) mit Sitz und Geschäftsleitung in Rom in Höhe von 4.000 €. Die I-S. R. L. erbringt ausschließlich Werbedienstleistungen an italienische Kunden. S ist zu 30 % an der I-S. R. L. beteiligt und hat die Beteiligung zutreffend dem Betriebsvermögen ihrer ausländischen Betriebsstätte zugeordnet. Es wurden nachweislich keine Quellensteuern auf die Gewinnausschüttung erhoben. Eine italienische S. R. L. entspricht im Typenvergleich einer deutschen GmbH.

S ist darüber hinaus zu 30 % an einer brasilianischen Kapitalgesellschaft Brasilien-S. A. (B-S. A.) mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Rio de Janeiro (Brasilien = Nicht-DBA-Staat) beteiligt. Die Beteiligung wird von S zutreffend im inländischen Betriebsvermögen gehalten. Die B-S. A. erbringt ebenfalls ausschließlich Werbedienstleistungen, bedient dabei aber ausschließlich den brasilianischen Markt. Am schüttete die B-S. A. 50.000 € an S aus, wobei in Brasilien 30 % Quellensteuer ("imposto de renda retido da fonte") erhoben wurden, sodass S lediglich 35.000 € auf ihrem Privatkonto gutgeschrieben wurden. Nach zutreffender Auskunft der B-S. A. hat die Gewinnausschüttung das steuerliche Einkommen der B-S. A. in Brasilien gemindert. Der Geschäftsvorfall wurde von S bisher noch nicht in ihrer Gewinnermittlung erfasst. Eine brasilianische S. A. entspricht im Typenvergleich einer deutschen Aktiengesellschaft.

In Brasilien erzielt S zudem Vermietungseinkünfte aus der Vermietung einer Ferienwohnung, die sie im Privatvermögen hält. Die nach deutschen Vorschriften ermittelten Einkünfte ergaben für 2021 einen Verlust in Höhe von 5.000 €.

Weitere Einkünfte erzielt S in 2021 nicht.

Steuerlich absetzbare Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Absatz 1 Nr. 3 EStG sind S in 2021 in Höhe von 2.500 € entstanden.

Aufgabe:

Ermitteln Sie für S die festzusetzende Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2021.

Begründen Sie Ihre Ergebnisse jeweils ausführlich unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen. Gehen Sie hierbei auch auf die persönliche Einkommensteuerpflicht von S ein.

Hinweise:

  • Erforderliche Anträge gelten als gestellt. Erforderliche Nachweise gelten als erbracht.

  • Auf gewerbesteuerliche Fragestellungen ist nicht einzugehen. Eine mögliche Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG ist nicht zu prüfen.

  • Auf Cent lautende Beträge sind (auch in Zwischenberechnungen) abzurunden.

  • In Zweifelsfällen ist der aktuellen Verwaltungsauffassung zu folgen.

  • Sofern verschiedene Lösungsmöglichkeiten bestehen, ist das für 2021 günstigste steuerliche Ergebnis zu wählen.

Sachverhalt 2 (erreichbare Punkte: 17 von 100):

Uli V. (U), geboren am , ledig und wohnhaft in München, ist seit 2010 als Geschäftsführer der A-GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in München beruflich tätig.

Für seine Tätigkeit erhält U ein angemessenes monatliches Bruttogehalt in Höhe von 10.000 €. Darüber hinaus darf er den betrieblichen, rein elektrisch betriebenen Firmenwagen auch für private Zwecke nutzen. Der Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis in Höhe von 80.000 € wurde am ausgeliefert und noch am selben Tag dem U zur Privatnutzung übergeben. U nutzt den Firmenwagen im Jahr 2021 nachweislich an 120 Tagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und dem 30 km entfernten Betrieb der A-GmbH (= 1. Tätigkeitsstätte). Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt U jedoch nicht. An den anderen 110 Arbeitstagen arbeitet U ausschließlich von zu Hause aus. Ein häusliches Arbeitszimmer besitzt U jedoch nicht.

In 2013 hat U im Rahmen einer Kapitalerhöhung Gesellschaftsanteile in Höhe von 10 % an der A-GmbH erworben. U zahlte für den 10%igen Geschäftsanteil am 20.000 €. Ein fremder Dritter hätte zu diesem Zeitpunkt 50.000 € für den Geschäftsanteil aufbringen müssen. Weitere Anschaffungskosten sind dem U in diesem Zusammenhang nicht entstanden. Am nutzte U die Gelegenheit, seine Beteiligung an der A-GmbH aufzustocken, und erwarb vom Altgesellschafter B dessen damaligen 40%igen Geschäftsanteil an der A-GmbH für angemessene 150.000 €. Weitere Anschaffungskosten sind dem U in diesem Zusammenhang nicht entstanden. U hält seine Beteiligung im Privatvermögen.

Am beschließt die A-GmbH, einen Gewinn in Höhe von 500.000 € auszuschütten. Laut ordnungsgemäßer Bescheinigung erfolgt die Ausschüttung in Höhe von 400.000 € aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG der A-GmbH. Die Ausschüttung wurde dem U am auf seinem Privatkonto gutgeschrieben. Mit Wirkung zum überträgt U seine gesamten Geschäftsanteile an der A-GmbH auf seinen Neffen C im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Zusage einer lebenslangen monatlichen Rente in Höhe von 1.000 €. C überweist noch am die erste Rentenzahlung auf das Privatkonto von U. Zum beendet U seine Geschäftsführertätigkeit. Zum tritt C die Nachfolge von U als Geschäftsführer der A-GmbH an.

Aufgabe:

Ermitteln Sie die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte des U für das Jahr 2021. Auf tarifliche Fragestellungen ist nicht einzugehen.

Begründen Sie Ihre Ergebnisse jeweils ausführlich unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen. Auf allgemeine Fragen (Einkommensteuerpflicht, Tarif etc.) ist nicht einzugehen.

Hinweise:

  • Erforderliche Anträge gelten als gestellt. Anträge nach § 32d EStG wurden jedoch nicht gestellt. Erforderliche Nachweise gelten als erbracht.

  • Auf Cent lautende Beträge sind (auch in Zwischenberechnungen) abzurunden.

  • In Zweifelsfällen ist der aktuellen Verwaltungsauffassung zu folgen.

  • Sofern verschiedene Lösungsmöglichkeiten bestehen, ist das für 2021 günstigste steuerliche Ergebnis zu wählen.

Sachverhalt 3 (erreichbare Punkte: 18 von 100):

Michael H. (M), geboren am 5. Januar 1966, ledig und wohnhaft in Bonn, hat im Jahr 2010 zusammen mit seinem Freund René P. (R) die im Handelsregister eingetragene Verwaltungs-OHG (V-OHG) gegründet. M ist zu 40 % an der V-OHG beteiligt, R zu 60 %. Laut Gesellschaftsvertrag gilt abweichend zur gesetzlichen Regelung nach § 119 Absatz 1 HGB das einfache Mehrheitsprinzip. R ist zur alleinigen Geschäftsführung und Vertretung der V-OHG bestimmt. Gesellschaftszweck ist die Vermietung des Grundstücks Stoppelfeld mit aufstehender Eventhalle in Bonn sowie die Verwaltung des Anteils an der B-GmbH.

Mit notariellem Vertrag vom 10. Januar 2012 erwarb die V-OHG das unbebaute Grundstück Stoppelfeld in Bonn (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten: ). Die Anschaffungskosten (einschließlich Anschaffungsnebenkosten) betrugen 400.000 €. Mit Bauantrag vom wurde das Grundstück mit einer Eventhalle bebaut (Fertigstellung: ). Die Herstellungskosten für das Gebäude betrugen 2.000.000 €. Die Eventhalle wurde ab dem an die Event GmbH (E-GmbH) zu einer angemessenen monatlichen Miete von 10.000 € (umsatzsteuerfrei) vermietet, die dort regelmäßig Konzerte veranstaltet. Die laufenden Betriebskosten für das Grundstück und die Eventhalle betragen monatlich 2.000 €. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind jeweils monatlich zu Monatsbeginn fristgerecht vereinnahmt bzw. gezahlt worden.

An der E-GmbH, die ihren Sitz und Geschäftsleitung in Bonn hat, ist R zu 40 % beteiligt. Neben R sind an der E-GmbH die Eheleute Florian T. (F) und Steffanie T. (S) zu jeweils 30 % beteiligt. Mit Wirkung zum veräußerte S ihren gesamten Geschäftsanteil an R.

Die V-OHG hat mit Wirkung zum 1. Mai 2021 10 % der Geschäftsanteile der B-GmbH für 100.000 € erworben. Die B-GmbH zahlt am eine Vorabgewinnausschüttung von insgesamt 200.000 € für das Wirtschaftsjahr 2021 aus.

Sämtliche Einnahmen der V-OHG werden den Gesellschaftern unmittelbar nach Eingang entsprechend den Beteiligungsverhältnissen an die Gesellschafter ausgezahlt. Sämtliche Ausgaben der V-OHG werden entsprechend den Beteiligungsverhältnissen anteilig von den Gesellschaftern getragen und die erforderlichen finanziellen Mittel zeitnah der V-OHG zur Verfügung gestellt.

Mit notariellem Vertrag vom 1. Dezember 2021 veräußert M seinen gesamten Anteil an der V-OHG mit Wirkung zum an R. Der Kaufpreis beträgt 1.500.000 €, wovon zutreffend 50.000 € auf die Beteiligung an der B-GmbH entfallen. Der gesamte Kaufpreis wurde M am auf seinem Privatkonto gutgeschrieben.

Die Teilwerte für das gesamte Jahr 2021 betragen für den Grund und Boden 800.000 €, für die Veranstaltungshalle 2.500.000 € und für die Beteiligung an der B-GmbH 100.000 €.

Aufgabe:

Ermitteln Sie die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte des M für das Jahr 2021. Gehen Sie dabei auch auf tarifliche Besonderheiten ein. Soweit sich Auswirkungen auf die Veranlagung ergeben, müssen auch Punkte behandelt werden, die in einem Grundlagenbescheid festzustellen sind.

Begründen Sie Ihre Ergebnisse jeweils ausführlich unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen.

Hinweise:

  • Erforderliche Anträge gelten als gestellt. Erforderliche Nachweise gelten als erbracht.

  • Auf Cent lautende Beträge sind (auch in Zwischenberechnungen) abzurunden.

  • In Zweifelsfällen ist der aktuellen Verwaltungsauffassung zu folgen.

  • Sofern verschiedene Lösungsmöglichkeiten bestehen, ist das für 2021 günstigste steuerliche Ergebnis zu wählen.

Teil II Gewerbesteuer

(erreichbare Punkte: 8 von 100)

Geschäftsgegenstand der am 1. Januar 2020 gegründeten Elektro-OHG (E-OHG) ist der Betrieb eines Online-Handels für Elektrogeräte. Sitz und Geschäftsleitung der E-OHG sind in Köln. Der Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz 1, § 5 EStG ermittelt; das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das für die Besteuerung der E-OHG zuständige Finanzamt hat den vortragsfähigen Gewerbeverlust zum mit 200.000 € festgestellt.

Gründungsgesellschafter der E-OHG sind Kai Jahn (K), Sabine Paus (S), Maike Lohm (M) sowie die Automations-GmbH (A-GmbH). Die Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie am Vermögen der E-OHG beträgt jeweils 25 %.

K hat seinen Anteil an der E-OHG am unentgeltlich auf seinen Sohn - Paul Jahn (P) - übertragen.

M und die A-GmbH haben ihre Anteile an der E-OHG am an Gerry Fiebig (G) veräußert. Sie haben hierbei jeweils einen Veräußerungsgewinn i. H. v. 40.000 € erzielt.

Der laufende Gewinn der E-OHG für 2021 beträgt 80.000 €. Die E-OHG hat u. a. folgende Aufwendungen in ihrer Gewinnermittlung für 2021 abgezogen:


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Schuldzinsen:
20.000 €
Miete für die Lagerhalle in Köln:
360.000 €
Miete für die Hochregale in der Lagerhalle:
20.000 €
Miete für die LKW zum Warentransport:
120.000 €

Die Mietverträge wurden jeweils in 2020 abgeschlossen. Bei den angemieteten LKW handelt es sich um Elektrofahrzeuge ohne zusätzlichen Verbrennungsmotor.

Aufgabe:

Ermitteln Sie den für die E-OHG für den Erhebungszeitraum 2021 festzusetzenden Gewerbesteuermessbetrag sowie den zum festzustellenden vortragsfähigen Gewerbeverlust. Auf allgemeine Fragen (persönliche und sachliche Gewerbesteuerpflicht etc.) ist nicht einzugehen.

Begründen Sie Ihre Ergebnisse jeweils ausführlich unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen.

Hinweise:

  • Auf die Umsatzsteuer ist nicht einzugehen.

  • Erforderliche Anträge gelten als gestellt.

  • Auf Cent lautende Beträge sind (auch in Zwischenberechnungen) abzurunden.

  • In Zweifelsfällen ist der aktuellen Verwaltungsauffassung zu folgen.

  • Sofern verschiedene Lösungsmöglichkeiten bestehen, ist das für 2021 günstigste steuerliche Ergebnis zu wählen.

Teil III Körperschaftsteuer

Sachverhalt 1 (erreichbare Punkte: 28 von 100):

Geschäftsgegenstand der am gegründeten Restaurant-GmbH (R-GmbH) ist das Halten von Beteiligungen, die Vermietung von Grundbesitz sowie der Betrieb mehrerer Schnellrestaurants. Sitz und Geschäftsleitung der R-GmbH sind in Essen. Das Stammkapital der R-GmbH beträgt 100.000 €. Der Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz 1, § 5 EStG ermittelt; das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der R-GmbH ist Ulrike Schmidt (U), die ihren Wohnsitz in Essen hat. U ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Steuerbilanz der R-GmbH zum weist ein Eigenkapital i. H. v. 230.000 € aus. Das für die Besteuerung der R-GmbH zuständige Finanzamt hat den Bestand des steuerlichen Einlagekontos i. S. d. § 27 KStG zum mit 60.000 € festgestellt. Der von der R-GmbH nach Betriebsvermögensvergleich für das Jahr 2021 ermittelte Gewinn beträgt 1.320.000 €. Die nach § 4 Absatz 5 und 5b EStG sowie § 10 KStG nicht abziehbaren Aufwendungen betragen für 2021 140.000 €. Die aufgrund der folgenden Einzelsachverhalte erforderlichen Korrekturen sind hierin noch nicht berücksichtigt.

Einzelsachverhalte:

a) Beteiligung Handels-GmbH

U hat ihre Gründungseinlage vereinbarungsgemäß im Wege der Sacheinlage durch Einbringung eines 100%igen Anteils an der Handels-GmbH (H-GmbH) erbracht. Sitz und Geschäftsleitung der H-GmbH sind in Bochum, wo die H-GmbH einen Elektrohandel betreibt. U hatte den Anteil an der H-GmbH in 2014 zu Anschaffungskosten i. H. v. 160.000 € erworben und seitdem im Privatvermögen gehalten. Die Übertragung auf die R-GmbH erfolgte mit Wirkung zum . Von den im Zuge der Gründung der R-GmbH angefallenen Notar- und Gerichtskosten entfallen 3.500 € auf die Übertragung des Anteils an der H-GmbH. U hat diese Kosten vereinbarungsgemäß getragen. Sowohl der gemeine Wert als auch der Teilwert des Anteils an der H-GmbH betrugen jeweils am 650.000 €. Die R-GmbH hat die Sacheinlage in ihrer Buchführung für 2019 wie folgt erfasst:


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Beteiligung H-GmbH
160.000 €
an
Stammkapital
100.000 €
Kapitalrücklage
60.000 €

Die R-GmbH hat bei der erstmaligen Abgabe der Steuerbilanz zum beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Bewertung des Anteils an der H-GmbH mit 160.000 € gestellt.

Die R-GmbH hat am ein nichtelektrisches Lastenfahrrad unentgeltlich auf die H-GmbH übertragen. Die R-GmbH hatte das Lastenfahrrad am im gebrauchten Zustand für 3.600 € erworben und seitdem ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt. Die R-GmbH hat das Lastenfahrrad seit dem über die unstreitige Restnutzungsdauer von 6 Jahren linear abgeschrieben. Der Buchwert in der von der R-GmbH zum aufgestellten Steuerbilanz betrug 2.950 €. Sowohl der gemeine Wert als auch der Teilwert des Lastenfahrrads betrugen jeweils am 2.900 €. Die R-GmbH hat die Übertragung des Lastenfahrrads wie folgt in ihrer Buchführung für 2021 erfasst:


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sonstiger betrieblicher Aufwand
2.950 €
an
Lastenfahrrad
2.950 €

Die R-GmbH hat den Anteil an der H-GmbH mit notariellem Vertrag vom und Wirkung zum zum Kaufpreis von 760.000 € veräußert. Die R-GmbH hat die Veräußerung wie folgt in ihrer Buchführung für 2021 erfasst:


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Bank
760.000 €
an
Beteiligung H-GmbH
160.000 €
sonstiger betrieblicher Ertrag
600.000 €

Die im Zusammenhang mit der Übertragung angefallenen Notar- und Gerichtskosten i. H. v. 4.750 € hat vereinbarungsgemäß die R-GmbH übernommen und als Aufwand in ihrer Gewinnermittlung für 2021 berücksichtigt.

Das für die Besteuerung von U zuständige Finanzamt hat sowohl aus der Sachgründung der R-GmbH in 2019 als auch aus der Veräußerung des Anteils an der H-GmbH in 2021 die zutreffenden Folgen gezogen und entsprechende Einkommensteuerbescheide für U erlassen. U hat die jeweils festgesetzte Einkommensteuer entrichtet.

b) Beteiligungen Fahrrad-GmbH und Draht-GmbH

Die R-GmbH ist seit dem mit einem Anteil von 5 % an der Fahrrad-GmbH (F-GmbH) beteiligt, die in Bonn eine Manufaktur für Elektrofahrräder betreibt. Weitere Gesellschafterin der F-GmbH mit einem Anteil von 95 % ist die Lasten-GmbH (L-GmbH). Die L-GmbH und die F-GmbH haben ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Bonn. Beide Gesellschaften haben ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, das jeweils am 30. Juni endet. Zwischen der L-GmbH (Organträgerin) und der F-GmbH (Organgesellschaft) liegen seit dem Veranlagungszeitraum 2021 die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft vor. Die R-GmbH erhält nach den Bestimmungen des Gewinnabführungsvertrags eine jährliche Ausgleichszahlung nach § 304 AktG i. H. v. 13.600 €, die jeweils einen Monat nach Ablauf des Wirtschaftsjahres fällig ist. Die Ausgleichszahlung für das Wirtschaftsjahr 2020/2021 hat die F-GmbH am an die R-GmbH nach Abzug von Kapitalertragsteuer i. H. v. 3.400 € sowie Solidaritätszuschlag i. H. v. 187 € ausgezahlt. Die R-GmbH hat den Erhalt der Zahlung wie folgt in ihrer Buchführung für 2021 erfasst:


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Bank
10.013 €
an
Beteiligungserträge
10.013 €

Die R-GmbH ist außerdem seit dem Alleingesellschafterin der Draht-GmbH (D-GmbH), die in Essen eine Fahrradwerkstatt betreibt. Sitz und Geschäftsleitung der D-GmbH sind in Essen. Das Wirtschaftsjahr der D-GmbH entspricht dem Kalenderjahr. Die D-GmbH hat der F-GmbH am ein Darlehen i. H. v. 200.000 € zu einem Zinssatz i. H. v. 2 % mit einer Laufzeit von zwei Jahren gewährt. Der fremdübliche Zinssatz beträgt 5 %. Das Darlehen ist fremdüblich besichert. Die F-GmbH hat die Zinsen für 2021 i. H. v. 4.000 € pünktlich am an die D-GmbH gezahlt. Die für die Besteuerung der D-GmbH sowie der F-GmbH zuständigen Finanzämter haben den Sachverhalt zutreffend behandelt. Die R-GmbH hat in Bezug auf die Darlehensgewährung keine Aufwendungen oder Erträge in ihrer Gewinnermittlung für 2021 erfasst.

c) Geschäftsführertätigkeit U

Die R-GmbH hat in 2021 folgende Aufwendungen für die Geschäftsführertätigkeit von U in ihrer Gewinnermittlung berücksichtigt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
laufende Gehaltszahlungen:
132.000 €
(12 × 11.000 €)
Weihnachtsgeld:
11.000 €
gesonderte Überstundenvergütungen:
4.000 €

Der in 2019 zwischen der R-GmbH und U abgeschlossene Anstellungsvertrag sah zunächst ein laufendes monatliches Geschäftsführergehalt i. H. v. 10.000 € vor. Mit Änderungsvereinbarung vom wurde das Gehalt rückwirkend zum auf 11.000 € angehoben. Das Gehalt wurde jeweils pünktlich am Ende des Monats an U ausgezahlt. Die Nachzahlung für die Monate Januar bis März 2021 aufgrund der Gehaltserhöhung wurde mit dem Gehalt für April 2021 an U ausgezahlt.

In der Änderungsvereinbarung vom wurde U erstmals ein Weihnachtsgeld in Höhe eines 13. Monatsgehalts zugesagt. Der in 2019 abgeschlossene Geschäftsführeranstellungsvertrag sah keine entsprechende Sonderzahlung vor. Das Weihnachtsgeld wurde U vereinbarungsgemäß Ende Dezember 2021 ausgezahlt.

Der in 2019 abgeschlossene Geschäftsführeranstellungsvertrag sieht eine gesonderte Vergütung für von U an Wochenenden und Feiertagen abgeleistete Überstunden i. H. v. 50 € je Stunde vor. U hat in 2021 insgesamt 80 Überstunden abgeleistet und glaubhaft nachgewiesen. Die Überstundenvergütungen wurden jeweils am Ende des Monats mit dem zugehörigen laufenden Geschäftsführergehalt ausgezahlt.

d) Grundstück in Düsseldorf/Beteiligung Werbe-KG

Die R-GmbH hat mit notariellem Vertrag vom und Übergang von Nutzen und Lasten am ein mit einem Bürogebäude bebautes Grundstück in Düsseldorf zum Kaufpreis von 1.300.000 € erworben (Anteil des Grund und Bodens: 40 %; Baujahr: 1980). Die Anschaffungsnebenkosten betragen 200.000 €. Zur Finanzierung des Kaufpreises und der Anschaffungsnebenkosten hat die R-GmbH ein Darlehen i. H. v. 1.500.000 € bei der X-Bank aufgenommen. Die laufenden Grundstücksaufwendungen der R-GmbH betragen für 2021 insgesamt 220.000 € (einschließlich Zinsen, aber ohne Absetzungen für Abnutzung). Diese entfallen gleichmäßig auf die Monate Februar bis Dezember 2021. Am beträgt der Teilwert des Grundstücks 1.550.000 € (Anteil des Grund und Bodens: 45 %).

Die R-GmbH hat das Grundstück ab dem für monatlich 30.000 € an die Werbe-KG (W-KG) vermietet, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Düsseldorf hat. Die W-KG betreibt in dem Gebäude eine eigene Werbeagentur. Die W-KG hat die Mieten in 2021 jeweils pünktlich zu Beginn des Monats beglichen.

Die R-GmbH hat in ihrer Gewinnermittlung für 2021 bisher die laufenden Grundstücksaufwendungen i. H. v. 220.000 € als Aufwand und die vereinnahmten Mieten i. H. v. insgesamt 330.000 € als Ertrag berücksichtigt. Den Erwerb des Grundstücks hat sie wie folgt in ihrer Buchführung für 2021 erfasst:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Grundstück Düsseldorf
1.500.000 €
an
Darlehen X-Bank
1.500.000 €

Weitere Folgen hat sie nicht gezogen.

Mit Vertrag vom und Übergang von Nutzen und Lasten am hat die R-GmbH einen Kommanditanteil an der W-KG zum Kaufpreis von 650.000 € erworben. Den Kaufpreis hat sie aus dem Erlös der Beteiligung an der H-GmbH finanziert (vgl. oben unter a). Die R-GmbH war zuvor nicht an der W-KG beteiligt. Der Gesellschafterwechsel wurde noch im Oktober 2021 in das Handelsregister eingetragen. Eine Außenhaftung gem. § 171 HGB besteht nicht. Die R-GmbH ist aufgrund des erworbenen Kommanditanteils mit einem Anteil von 10 % am Gewinn und Verlust sowie am Vermögen der W-KG beteiligt.

Die W-KG ermittelt den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz 1, § 5 EStG; das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Aus Anlass des Gesellschafterwechsels hat sie einen Zwischenabschluss zum erstellt. Das Kapitalkonto für den von der R-GmbH erworbenen Kommanditanteil beträgt danach am 500.000 € (Steuer- und Handelsbilanz). Ein Firmenwert ist in dem Zwischenabschluss nicht ausgewiesen; der Teilwert bzw. gemeine Wert des Firmenwerts beträgt im Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels 1.500.000 €. Weitere stille Reserven sind in den Wirtschaftsgütern der W-KG nicht enthalten.

Aus dem nach Betriebsvermögensvergleich ermittelten Gewinn der W-KG zum ergibt sich ein Verlustanteil der R-GmbH für die Zeit vom bis zum i. H. v. 800.000 €. Das Kapitalkonto der R-GmbH ist wie folgt ausgewiesen (Steuer- und Handelsbilanz):


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Kapitalkonto :
500.000 €
Verlustanteil 2021:
./. 800.000 €
Kapitalkonto 31. Dezember 2021:
./. 300.000 €

Außerbilanzielle Hinzurechnungen oder Abrechnungen aufgrund von nicht abziehbaren Aufwendungen oder steuerfreien Erträgen sind nicht zu berücksichtigen.

Die W-KG hat die Mietzahlungen an die R-GmbH für das Grundstück in Düsseldorf in ihrer Gewinnermittlung als Aufwand erfasst. Absetzungen für Abnutzung für einen Firmenwert sind in der Gewinnermittlung nicht enthalten. Die Steuer- und Handelsbilanz der W-KG zum weist keinen Firmenwert aus.

Die R-GmbH hat den Erwerb des Kommanditanteils an der W-KG wie folgt in ihrer Buchführung für 2021 berücksichtigt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beteiligung W-KG
650.000 €
an
Bank
650.000 €

Weitere Buchungen hat die R-GmbH nicht vorgenommen. In der Gewinnermittlung für 2021 sind keine Aufwendungen bzw. Erträge im Zusammenhang mit dem Kommanditanteil enthalten.

e) Vorabausschüttung auf den Gewinn für 2021

Die Gesellschafterversammlung der R-GmbH hat am eine Vorabausschüttung auf den erwarteten Gewinn für 2021 i. H. v. 80.000 € beschlossen. Die Gewinnausschüttung wurde noch am nach Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag an U ausgezahlt. Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung hat die R-GmbH fristgerecht am an das Finanzamt übermittelt, die Steuerabzugsbeträge aber erst am abgeführt. Die insoweit entstandenen Säumniszuschläge i. H. v. insgesamt 211 € hat die R-GmbH am an das Finanzamt überwiesen.

Zur teilweisen Finanzierung der Gewinnausschüttung hat die R-GmbH ein Darlehen i. H. v. 50.000 € bei der Z-Bank aufgenommen. Die in 2021 angefallenen Zinsen betragen 450 €.

Die R-GmbH hat die Zinsen sowie die Säumniszuschläge als Aufwand in ihrer Gewinnermittlung für 2021 berücksichtigt. Die Gewinnausschüttung sowie die Abführung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags hat sie erfolgsneutral verbucht.

Aufgabe:

Ermitteln Sie das der Körperschaftsteuer unterliegende zu versteuernde Einkommen der R-GmbH für den Veranlagungszeitraum 2021 sowie den Bestand des steuerlichen Einlagekontos i. S. d. § 27 KStG der R-GmbH zum . Begründen Sie Ihre Ergebnisse jeweils ausführlich unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen. Auf allgemeine Fragen (Körperschaftsteuerpflicht, Tarif etc.) ist nicht einzugehen.

Soweit sich Auswirkungen auf die Veranlagung ergeben, müssen auch Punkte behandelt werden, die in einem Grundlagenbescheid festzustellen sind. Gehen Sie bei Ihrer Lösung auch auf die Sacheinlage des Anteils an der H-GmbH ein.

Hinweise:

  • Auf die Lohnsteuer, die Umsatzsteuer und die Schenkungsteuer ist nicht einzugehen.

  • Auf § 8a KStG und § 4h EStG ist nicht einzugehen.

  • Erforderliche Bescheinigungen und Nachweise liegen vor.

  • Erforderliche Anträge gelten als gestellt.

  • Auf Cent lautende Beträge sind (auch in Zwischenberechnungen) abzurunden.

  • In Zweifelsfällen ist der aktuellen Verwaltungsauffassung zu folgen.

  • Sofern verschiedene Lösungsmöglichkeiten bestehen, ist das für 2021 günstigste steuerliche Ergebnis zu wählen.

Sachverhalt 2 (erreichbare Punkte: 4 von 100):

Der THEATER-Verein mit Sitz in Köln verfolgt seit seiner Gründung in 2016 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gem. § 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 AO (Förderung der Kunst und Kultur). Er betreibt ein Theater in Köln. Vor den Vorstellungen sowie in den Pausenzeiten haben die Theaterbesucher die Möglichkeit, an einer Theke im Foyer des Theaters Getränke und Speisen zu erwerben. Der THEATER-Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen. Er ermittelt seinen Gewinn - soweit dies für steuerliche Zwecke erforderlich ist - zulässigerweise nach § 4 Absatz 3 EStG. Der THEATER-Verein ist selbstlos i. S. d. § 55 AO tätig. Das für die Besteuerung des THEATER-Vereins zuständige Finanzamt hat die Einhaltung der satzungsgemäßen Voraussetzungen zutreffend gem. § 60a AO festgestellt. Die tatsächliche Geschäftsführung entspricht den Satzungsbestimmungen.

Aus der Überschussermittlung des THEATER-Vereins für das Jahr 2021 ergeben sich folgende Einnahmen und Ausgaben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Mitgliedsbeiträge der Vereinsmitglieder:
50.000 €
Spenden:
+ 30.000 €
Eintrittsgelder Theatervorführungen:
+ 480.000 €
Einnahmen Getränke- und Speiseverkauf:
+ 52.000 €
Ausgaben im Zusammenhang mit den Theatervorführungen:
./. 562.000 €
Ausgaben im Zusammenhang mit dem Speise- und Getränkeverkauf:
./. 40.000 €
Einnahmenüberschuss:
10.000 €

Aufgabe:

Ermitteln Sie das der Körperschaftsteuer unterliegende zu versteuernde Einkommen des THEATER-Vereins für den Veranlagungszeitraum 2021. Begründen Sie Ihre Ergebnisse jeweils ausführlich unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen. Nehmen Sie dabei auch zur persönlichen Körperschaftsteuerpflicht Stellung.

Hinweise:

  • Auf die Umsatzsteuer ist nicht einzugehen.

  • Erforderliche Bescheinigungen und Nachweise liegen vor.

  • Erforderliche Anträge gelten als gestellt.

  • Auf Cent lautende Beträge sind (auch in Zwischenberechnungen) abzurunden.

  • In Zweifelsfällen ist der aktuellen Verwaltungsauffassung zu folgen.

  • Sofern verschiedene Lösungsmöglichkeiten bestehen, ist das für 2021 günstigste steuerliche Ergebnis zu wählen.

Anlage 3

Prüfungsaufgabe aus dem Gebiet Buchführung und Bilanzwesen

Teil I: Einzelunternehmen Kevin Klein (33 von 100 Wertungspunkten)

Allgemeiner Sachverhalt:

Der Kaufmann Kevin Klein (K) betreibt seit 2005 als Einzelunternehmer auf eigenen und gemieteten Grundstücken in Frankfurt am Main die Produktion und den Vertrieb von Reinigungsgeräten.

Die Gewinnermittlung erfolgt nach § 5 Abs. 1 EStG. Das Kalenderjahr und das Wirtschaftsjahr stimmen überein. Etwa erforderliche Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG werden geführt.

Soweit sich aus den nachfolgenden Einzelsachverhalten nichts anderes ergibt, ist K zum Vorsteuerabzug berechtigt. Er versteuert seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten mit dem Steuersatz von 19 %. Die Belege der Buchführung liegen vor und die Aufzeichnungspflichten wurden beachtet.

In seinem steuerlichen Jahresabschluss wünscht K für das Wirtschaftsjahr 2021 den Ausweis eines möglichst niedrigen Gewinns. In der Handelsbilanz soll das Eigenkapital mit dem höchstmöglichen Wert ausgewiesen werden, allerdings nur, soweit dies nicht zu steuerlichen Mehrbelastungen führt.

K hat Sie gebeten, den Jahresabschluss für das Jahr 2021 zu erstellen.

Aufgabe:

Erläutern Sie unter Angabe der einschlägigen Vorschriften, wie die nachfolgenden Einzelsachverhalte handelsrechtlich und steuerrechtlich bei K zu behandeln sind. Die für die Erstellung der Handelsbilanz und der Steuerbilanz zum noch erforderlichen Buchungssätze (ggf. Korrekturbuchungssätze) sind anzugeben. Beachten Sie insoweit die Hinweise zu den Buchungskreisen.

Hinweise:

  • Die Buchhaltung ist so eingerichtet, dass für Buchungen, die handelsrechtlich und steuerrechtlich identisch sind, der Buchungskreis "Alle Bereiche" anzusprechen ist. Im Falle von Abweichungen ist jeweils in den besonderen Buchungskreisen "Nur Handelsrecht" und/oder "Nur Steuerrecht" zu buchen.

  • Außer den angesprochenen Buchungen sind zu den Einzelsachverhalten bisher keine weiteren Buchungen erfolgt.

  • Auf die Gewerbesteuer und latente Steuern ist nicht einzugehen.

  • Cent-Beträge sind kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

Einzelsachverhalte:

1. Neuer Verkaufsladen

Sebastian Stern (S), der Schwager des K, betreibt in Frankfurt ein Einzelhandelsgeschäft mit mehreren Verkaufsläden. Nachdem infolge der Coronapandemie die Umsätze stark gesunken waren, entschloss sich S, den Verkaufsladen in der Innenstadt von Frankfurt aufzugeben. Die entsprechenden Räumlichkeiten hatte S seit dem für 20 Jahre angemietet. In Absprache mit dem Vermieter und Grundstückseigentümer Emil Ernst (E) hat S in die angemieteten Räumlichkeiten massive und mit dem Gebäude fest verbundene Trennwände eingemauert und in diesen zusätzliche elektrische Installationen verlegt. Zwischen E und S wurde vertraglich vereinbart, dass S zum Ende der Mietzeit am die Trennwände wieder beseitigen muss. Es ist davon auszugehen, dass die Beseitigung der Trennwände bei Vertragsende kurzfristig erfolgen kann.

Nachdem K von den Absichten seines Schwagers S erfahren hatte, kontaktierte er den Grundstückseigentümer E, da er seinerseits schon länger nach geeigneten Räumlichkeiten für einen weiteren Verkaufsladen in der Innenstadt von Frankfurt gesucht hatte. E, S und K trafen daraufhin zivilrechtlich wirksam folgende Vereinbarungen:

  1. K übernimmt die Rechte und Pflichten des S aus dem Mietvertrag mit E ab dem , einschließlich der Pflicht zur Beseitigung der Trennwände.

  2. K bezahlt S für die Übernahme der Trennwände 30.000 € zuzüglich 5.700 € Umsatzsteuer.

  3. S entrichtet an K 9.500 € für die Übernahme der Pflicht zur Beseitigung der Trennwände.

Die beiden vereinbarten Geldbeträge sind angemessen. Die Bezahlung der verrechneten Beträge verbuchte der Buchhalter des K wie folgt:


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Raumkosten
20.500 €
Vorsteuer
5.700 €
an
Bank
26.200 €

Eine Anfrage des K bei einem Abbruchunternehmen im Dezember 2021 ergab, dass die Beseitigung der Trennwände derzeit ca. 17.000 € zuzüglich Umsatzsteuer kosten würde; aufgrund absehbarer Preissteigerungen ist allerdings damit zu rechnen, dass Ende 2030 Kosten in Höhe von ca. 20.000 € zuzüglich Umsatzsteuer anfallen werden.

Die monatlichen Mietzahlungen an E wurden zutreffend verbucht.

Zum betrug der durchschnittliche Marktzins der vergangenen 7 Geschäftsjahre für 9-jährige Ausleihungen 1,1 %.

2. Wertpapiere

Im Dezember 2014 hat K zur Kapitalanlage 100 Aktien der X-AG für 10.000 € zuzüglich 100 € Bankspesen erworben. Diese Aktien wurden seither zutreffend mit 10.100 € im Anlagevermögen der Bilanzen ausgewiesen. K hat formgerecht nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG erklärt, dass sich die Aktien im Betriebsvermögen seines inländischen Betriebs befinden.

Im Februar 2021 hat die X-AG eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen im Verhältnis 6 zu 1 beschlossen und durchgeführt. K erwarb 10 junge Aktien und verkaufte 40 Bezugsrechte. Am Tag vor der Kapitalerhöhung lag der Börsenkurs einer X-Aktie bei 202 €.

Die Bank rechnete insoweit wie folgt ab:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erwerb von 10 jungen Aktien der X-AG zu je 140 € =
1.400 €
Verkauf von 40 Bezugsrechten zu je 8 € =
320 €
Lastschrift
1.080 €

K buchte insoweit:


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Wertpapiere
1.080 €
an
Bank
1.080 €

Da K im Zusammenhang mit der Übernahme der Trennwände (vgl. Tz. 1) finanzielle Mittel benötigte, verkaufte er im Juli 2021 seine gesamten Aktien an der X-AG. Die depotführende Bank rechnete insoweit wie folgt ab:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verkauf von 110 Aktien der X-AG zu je 200 € =
22.000 €
Spesen
220 €
Gutschrift
21.780 €

K buchte insoweit:


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Bank
21.780 €
an
Wertpapiere
11.180 €
an
Sonst. betriebl. Erträge
10.600 €

3. Umlegungsverfahren

Nachdem K erfahren hatte, dass bei der Stadt Frankfurt überlegt wurde, in der Nähe seines Betriebs ein neues Gewerbegebiet zu erschließen, kaufte er dort spontan am ein unbebautes Grundstück mit einer Fläche von 2.000 qm als Vorratsgelände für eine spätere Erweiterung seines Betriebs. Dieses Grundstück ist in den Bilanzen des K bis zum zutreffend als Anlagevermögen mit den Anschaffungskosten von 160.000 € ausgewiesen.

Im Jahr 2021 führte die Stadt Frankfurt zur Erschließung des neuen Gewerbegebiets ein Umlegungsverfahren durch. K brachte sein unbebautes Grundstück in das Umlegungsverfahren ein; dieses hatte im Zeitpunkt der Einbringung einen Verkehrswert von 300.000 €. Durch das Umlegungsverfahren wurde K ein Grundstück mit einer Fläche von 1.440 qm zugeteilt. Da ihm nach einem Abschlag von 20 % für öffentliche Straßen, Parkplätze und Grünflächen eigentlich ein Grundstück mit einer Fläche von 1.600 qm zugestanden hätte, erhielt K wegen der Minderzuteilung von der Stadt Frankfurt einen Wertausgleich von 30.000 €, der bei Gutschrift auf dem betrieblichen Bankkonto wie folgt verbucht wurde:


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Bank
30.000 €
an
Sonst. betriebl. Erträge
30.000 €

Teil II: Maier-GmbH (17 von 100 Wertungspunkten)

Sachverhalt:

Die Maier-GmbH (GmbH) betreibt in Dortmund eine Maschinenfabrik. Es werden ausschließlich Maschinen gefertigt, die von Kunden nach deren speziellen Anforderungen in Auftrag gegeben wurden. Die Preisfindung ist insoweit bei Auftragserteilung regelmäßig noch nicht abgeschlossen. Geschäftsführender Alleingesellschafter der GmbH ist Max Maier (M). Die GmbH ermittelt ihren Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG. Umsatzsteuerrechtlich unterliegen die Leistungen der GmbH der Regelbesteuerung.

Am (Bilanzstichtag) war ein Auftrag des Kunden Alt (A) noch nicht vollständig abgewickelt und ein Auftrag des Kunden Braun (B) noch in Bearbeitung. Beide Vertragsbeziehungen unterliegen dem Werkvertragsrecht der §§ 631 ff. BGB.

Die Maschine für den Kunden A wurde von diesem nach einem erfolgreichen Probelauf am nach § 640 BGB abgenommen. Nach der Abnahme wurde zwischen M und A vereinbart, dass das Eigentum an der Maschine an A übergehen soll, aber die GmbH die Maschine noch bis zum auf ihrem Betriebsgelände für A verwahrt, da dieser erst für diesen Tag den Transport zu seinem Unternehmen organisieren konnte. Die anteiligen Materialeinzelkosten (MEK) für diese Maschine betragen 250.000 € und die anteiligen Fertigungseinzelkosten (FEK) 350.000 €. Die Rechnung für diesen Auftrag über 1.200.000 € zuzüglich 228.000 € Umsatzsteuer wurde am erteilt.

Die Maschine für den Kunden B war am Bilanzstichtag noch im unfertigen Zustand. Bis dahin waren insoweit anteilige MEK in Höhe von 200.000 € und anteilige FEK in Höhe von 300.000 € angefallen. Für diesen Auftrag hat B am eine Anzahlung über 400.000 € auf das Bankkonto der GmbH überwiesen, die unter "Umsatzerlöse" verbucht wurde.

Im Betriebsabrechnungsbogen (BAB) der GmbH wurden die MEK, die FEK und die primären Gemeinkosten wie folgt ermittelt:


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Kostenstellen
Zahlen aus der Buchführung
Vorkostenstellen
Hauptkostenstellen
Kostenarten
Kantine
Reparatur
Material
Fertigung
Verwaltung
Vertrieb
Materialeinzelkosten
3.200.000
3.200.000
Fertigungseinzelkosten
4.800.000
4.800.000
Gemeinkosten
Löhne und Gehälter
2.000.000
100.000
90.000
120.000
1.090.000
400.000
200.000
Gehalt Geschäftsführer
400.000
30.000
80.000
250.000
40.000
Sozialkosten
1.900.000
1.900.000
Miete, Leasing
500.000
20.000
30.000
40.000
230.000
150.000
30.000
Abschreibungen
1.600.000
50.000
100.000
100.000
950.000
200.000
200.000
Gewerbesteuer
200.000
5.000
10.000
20.000
100.000
15.000
50.000
Sonst. Gemeinkosten
600.000
30.000
20.000
50.000
290.000
140.000
70.000
Summe primäre Gemeinkosten
7.200.000
205.000
250.000
360.000
2.740.000
3.055.000
590.000

Zuschlagsbasis für die Ermittlung der Zuschlagssätze sind für die Materialgemeinkosten (MGK) die MEK, für die Fertigungsgemeinkosten (FGK) die FEK sowie für die Verwaltungsgemeinkosten und für die Vertriebsgemeinkosten jeweils die Herstellkosten.

Zu den Zahlen des BAB haben Sie noch folgende Feststellungen getroffen:

  1. In den Sozialgemeinkosten sind sämtliche Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung enthalten, die 20 % der jeweiligen Aufwendungen für Löhne und Gehälter betragen.

  2. Bei den FEK handelt es sich im vollen Umfang um Fertigungslöhne.

  3. Bei den FGK sind Löhne für Lehrlinge in Höhe von 30.000 € enthalten.

  4. Das Geschäftsführergehalt des M beträgt 400.000 € und wurde nach dem geschätzten zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit auf die einzelnen Kostenstellen verteilt. M ist nicht sozialversicherungspflichtig.

  5. In den Abschreibungen der Kostenstelle "Fertigung" ist eine Teilwertabschreibung bzw. außerplanmäßige Abschreibung in Höhe von 50.000 € enthalten.

  6. Die Kantine wird regelmäßig von Arbeitnehmern in Anspruch genommen, die in folgenden Bereichen beschäftigt sind:

    • 2 Arbeitnehmer in der Reparaturwerkstatt

    • 2 Arbeitnehmer im Materiallager

    • 78 Arbeitnehmer in der Fertigung

    • 5 Arbeitnehmer in der Verwaltung

    • 3 Arbeitnehmer im Vertrieb

  7. Die Vorkostenstelle "Reparatur" betrifft eine innerbetriebliche Werkstatt zur Instandhaltung der Anlagegüter. Von dieser Reparaturwerkstatt wurde im Wirtschaftsjahr 2021 eine Arbeitsleistung von 3.000 Stunden erbracht, die sich wie folgt verteilen:

    • 100 Stunden für die Kostenstelle "Material"

    • 2.400 Stunden für die Kostenstelle "Fertigung"

    • 300 Stunden für die Kostenstelle "Verwaltung"

    • 200 Stunden für die Kostenstelle "Vertrieb"

Die GmbH kalkuliert einen Gewinnaufschlag in Höhe von 10 % auf die Selbstkosten.

Aufgabe:

Begutachten Sie unter Angabe der einschlägigen Vorschriften erschöpfend, wie der Sachverhalt in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz zu behandeln ist. Dabei sind für beide Bilanzen die Bilanzansätze zum zu ermitteln. Sie wurden von M gebeten, für die Steuerbilanz den steuerlich günstigsten Bilanzansatz zu wählen; in der Handelsbilanz soll jedoch - soweit dies nicht zu zusätzlichen steuerlichen Belastungen führt - ein möglichst hoher Jahresüberschuss ausgewiesen werden.

Hinweis:

Centbeträge sind kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

Teil III: Maurer & Hauser OHG (22 von 100 Wertungspunkten)

Allgemeiner Sachverhalt:

An der im Jahre 2006 gegründeten Maurer & Hauser OHG (künftig: OHG) mit Sitz in Freiburg sind die 45-jährige Nicole Maurer (N) und die 44-jährige Christine Hauser (C) je zur Hälfte am Gewinn und Verlust sowie am Liquidationserlös beteiligt.

Die Steuerbilanz der OHG zum hat - zusammengefasst - folgendes Aussehen:


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Steuerbilanz OHG
Aktiva
Passiva
Grund und Boden
300.000 €
Kapital Nicole Maurer
350.000 €
Gebäude
680.000 €
Kapital Christine Hauser
350.000 €
Maschinen
350.000 €
Darlehen
680.000 €
Betriebsausstattung
240.000 €
Übrige Passivposten
820.000 €
Beteiligung V-GmbH
200.000 €
Übrige Aktivposten
430.000 €
Summe
2.200.000 €
Summe
2.200.000 €

Die Teilwerte = gemeinen Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter betragen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Grund und Boden
400.000 €
Gebäude
900.000 €
Maschinen
460.000 €
Betriebsausstattung
280.000 €
Beteiligung V-GmbH
380.000 €
Übrige Aktivposten
430.000 €
Firmenwert
450.000 €
Summe
3.300.000 €

Die OHG wird mit Ablauf des Jahres 2021 real aufgeteilt und damit handelsrechtlich und steuerrechtlich aufgelöst. Im Rahmen der Teilung erhält N das bebaute Grundstück, das keinen Teilbetrieb darstellt, die GmbH-Beteiligung und übernimmt die Darlehensschuld. C erhält das übrige Vermögen, das einen Teilbetrieb darstellt, und übernimmt die damit im Zusammenhang stehenden übrigen Schulden. Weil N wertmäßig zu viel erhalten hat, leistet sie an C eine Ausgleichszahlung von 100.000 €. Dieser Betrag stammt aus ihrem Privatvermögen und wurde Ende Januar 2022 überwiesen.

N und C überführen die übernommenen Wirtschaftsgüter am jeweils in ihre neu eröffneten Einzelunternehmen in Ludwigsburg.

Aufgaben:

  • Erläutern Sie unter Angabe der einschlägigen Vorschriften, wie die Auflösung für die OHG und für die beiden Gesellschafterinnen steuerlich zu behandeln ist. Ermitteln Sie die eventuellen Aufgabegewinne von N und C.

  • Erstellen Sie die Eröffnungsbilanzen der neu eröffneten Einzelunternehmen von N und C zum .

  • Berechnen Sie die AfA im Jahr 2022 für das von N übernommene Gebäude.

  • Erläutern Sie unter Angabe der einschlägigen Vorschriften, ob die unter 2. im Jahre 2023 erfolgenden Veräußerungen der Wirtschaftsgüter zu steuerlichen Folgen für N, C und die OHG im Jahre 2021/2022 führen. Erstellen Sie in diesem Fall bitte die berichtigten Eröffnungsbilanzen von N und/oder C.

Hinweise:

  • Cent-Beträge sind auf volle Euro kaufmännisch zu runden.

  • N, C und die OHG möchten bei allen Vorgängen die niedrigsten Gewinne ausweisen und alle Steuerermäßigungen und Steuervergünstigungen im höchstmöglichen Umfang in Anspruch nehmen.

  • Sollten bei den nachfolgend unter 2. aufgeführten Veräußerungen rückwirkend stille Reserven aufgedeckt werden müssen, ist nach den Vereinbarungen der Gesellschafterinnen im Zusammenhang mit der Auflösung der OHG der dabei entstehende Veräußerungsgewinn in voller Höhe der veräußernden Gesellschafterin zuzurechnen.

Einzelsachverhalte:

1. Erläuterungen zu den Wirtschaftsgütern

Das bebaute Grundstück, das eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, wurde im Januar 2017 für 1,1 Mio. € einschließlich Nebenkosten erworben (Anteil Grund und Boden 300.000 €). Das Gebäude wird nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG linear mit jährlich 3 % = 24.000 € abgeschrieben. Der Buchwert zum in Höhe von 680.000 € ist nicht zu beanstanden.

Die Maschine wurde im Januar 2019 für 500.000 € erworben und wird nach § 7 Abs. 1 EStG linear auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren mit jährlich 50.000 € abgeschrieben.

Die Betriebsausstattung wurde im Januar 2021 für 300.000 € erworben und wird nach § 7 Abs. 1 EStG linear auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 5 Jahren mit jährlich 60.000 € abgeschrieben.

Bei der im August 2016 erworbenen Beteiligung handelt es sich um eine 100%ige Beteiligung an einer GmbH, die seit dem Erwerb mit den Anschaffungskosten von 200.000 € aktiviert ist.

Das mit einer Restschuld von 680.000 € bilanzierte Darlehen wurde im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks aufgenommen.

2. Veräußerung übernommenes Betriebsvermögen

Gehen Sie davon aus, dass

  • N das übernommene bebaute Grundstück im März 2023 für 1,5 Mio. € (Anteil Grund und Boden 500.000 €) und die übernommene Beteiligung im Juni 2023 für 420.000 €,

  • C ihren übernommenen Teilbetrieb bereits im Oktober 2023 für 1 Mio. €

an fremde Dritte veräußern werden.

Teil IV: Killer-GmbH (28 von 100 Wertungspunkten)

Allgemeiner Sachverhalt:

Alleingesellschafterin der ein Bekleidungsgeschäft betreibenden Killer-GmbH (künftig: GmbH) mit Sitz in Stuttgart ist die in Ludwigsburg wohnende, 52 Jahre alte Lea Killer (künftig: L).

Die im Jahre 2004 von L gegründete GmbH ermittelt ihren Gewinn nach § 5 EStG. Das Kalenderjahr und das Wirtschaftsjahr stimmen überein. Sie versteuert ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten mit dem Steuersatz von 19 % und ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit sich aus dem Sachverhalt nichts anderes ergibt.

Die Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung betragen seit der Gründung der GmbH 150.000 €. Nachträgliche Änderungen dieser Anschaffungskosten sind bis zum nicht vorgekommen. Der Verkehrswert der GmbH-Beteiligung, der dem Teilwert/gemeinen Wert entspricht, hat am 210.000 € betragen und erhöhte sich in der Zeit von Oktober bis Dezember 2021 auf 700.000 €.

Bis einschließlich erstellte die GmbH nicht zu beanstandende übereinstimmende Handels- und Steuerbilanzen. Sie schüttete ihre Jahresüberschüsse stets in voller Höhe an ihre Gesellschafterin aus, zuletzt am für das Jahr 2020 in Höhe von 40.000 €. Das steuerliche Einlagekonto nach § 27 Abs. 1 Satz 2 KStG zum wurde mit 100.000 € festgestellt.

Der Buchhalter der GmbH hat zum die nachfolgende, in sehr verkürzter Form wiedergegebene, vorläufige Handelsbilanz erstellt. Dabei ging er davon aus, dass wie in den Vorjahren keine davon abweichende Steuerbilanz zu erstellen ist.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorläufige Handelsbilanz GmbH
Aktiva
Passiva
Grund und Boden
105.000 €
Gezeichnetes Kapital
50.000 €
Gebäude
313.425 €
Kapitalrücklage
100.000 €
Kommanditbeteiligung
150.000 €
Jahresüberschuss
18.425 €
Übrige Aktivposten
170.000 €
Darlehen
420.000 €
Übrige Passivposten
150.000 €
Summe
738.425 €
Summe
738.425 €

Aufgaben:

  • Erläutern Sie unter Angabe der einschlägigen Vorschriften, wie die nachfolgenden Einzelsachverhalte handels- und steuerrechtlich bei der GmbH zu behandeln sind. Sofern Abweichungen von der vorläufigen Handelsbilanz der GmbH zum erforderlich sind, stellen Sie diese bitte am Ende einer jeden Textziffer dar. Gehen Sie dabei davon aus, dass die GmbH in ihrer Handelsbilanz die niedrigstmöglichen Wertansätze wünscht.

  • Sollten diese handelsrechtlichen Wertansätze mit den steuerlichen Vorschriften nicht übereinstimmen, passen Sie bitte am Ende einer jeden Textziffer die Ansätze in der Handelsbilanz durch Zusätze oder Anmerkungen an die steuerlichen Vorschriften an (§ 60 Abs. 2 EStDV) und ermitteln Sie den steuerlichen Gewinn der GmbH für 2021.

  • Ermitteln Sie die steuerpflichtigen Einkünfte von L aus der oder den offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen der GmbH und aus der Vermietung und Übertragung des bebauten Grundstücks in das Betriebsvermögen der GmbH. Sollten bei L gewerbliche Einkünfte vorliegen, erstellen Sie bitte die Steuerbilanzen von L zum Beginn und zum Ende des Wirtschaftsjahres. Buchungssätze müssen nicht erstellt werden. Gehen Sie auf mögliche Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen ein. L hat keinen Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gestellt. Gehen Sie davon aus, dass der Sparerpauschbetrag von L bereits anderweitig ausgeschöpft worden ist.

  • Ermitteln Sie die Einkünfte von D aus der Vermietung des unbebauten Grundstücks an die GmbH.

  • Stellen Sie die Auswirkungen der Geschäftsvorfälle auf die Anschaffungskosten des GmbH-Anteils für L dar und stellen Sie das steuerliche Einlagekonto der GmbH zum fest.

Hinweise:

  • Auf die Grunderwerbsteuer und auf latente Steuern ist nicht einzugehen.

  • Auf die Auswirkungen bei der Gewerbesteuer und auf eventuelle Änderungen der Steuerrückstellungen ist nicht einzugehen.

  • Erforderliche Bescheinigungen liegen vor bzw. wurden von der GmbH zutreffend erstellt. Steuerabzugsbeträge wurden bei der offenen Gewinnausschüttung in der richtigen Höhe einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

  • Centbeträge sind kaufmännisch zu runden.

Einzelsachverhalte:

1. Erwerb, Vermietung und Veräußerung bebautes Grundstück durch L

Die GmbH betreibt ihr Bekleidungsgeschäft in gemieteten Räumen, die optimal auf die Erfordernisse der GmbH abgestimmt sind. Der bisherige Eigentümer veräußerte dieses bebaute Grundstück am zum angemessenen Preis von 800.000 € einschließlich Nebenkosten an L. Hiervon entfielen 200.000 € auf den Grund und Boden. Zur Bestreitung des Kaufpreises nahm L ein Darlehen in Höhe von 420.000 € auf, den Restbetrag finanzierte sie aus eigenen privaten Mitteln. L führte den Mietvertrag mit der GmbH fort. Sie minderte aber ab Januar 2021 die bisherige monatliche angemessene Miete von 6.000 € auf 1.500 €, obwohl sich die GmbH nicht in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG wurde nicht verzichtet. L behandelte das Grundstück und das Darlehen als Privatvermögen und schrieb das Gebäude (Baujahr 2004) nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG linear mit 2 % von 600.000 € = 12.000 €, für 2021 davon 9/12 = 9.000 €, ab.

L kündigte mit Ablauf September 2021 den Mietvertrag mit der GmbH und übertrug das Grundstück mit Ablauf September 2021 auf die GmbH. Diese musste lediglich das Darlehen in Höhe von 420.000 € übernehmen. Die kreditgebende Bank stimmte der Übernahme zu. Der Verkehrswert = Teilwert = gemeine Wert des Grundstücks war bis zum auf 840.000 € gestiegen. Der Anteil des Grund und Bodens beträgt davon unverändert 25 %.

Die GmbH buchte:


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Grund und Boden
105.000 €
Gebäude
315.000 €
an
Darlehen
420.000 €

Die GmbH schreibt das Gebäude nach § 253 Abs. 3 HGB auf die voraussichtliche Restnutzungsdauer von 50 Jahren mit 2 % von 315.000 € = 6.300 €, für 2021 davon 3/12 = 1.575 € linear ab.

Im Zusammenhang mit dem Grundstück fielen neben der AfA folgende monatliche Kosten an:


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Laufende Grundstückskosten
300 €
Darlehenszinsen
700 €

Die Kosten wurden bis einschließlich September 2021 von L und ab Oktober 2021 von der GmbH getragen. Die Buchung der AfA, der tatsächlichen Miete und der Kosten erfolgte von der GmbH zutreffend.

2. Vermietung unbebautes Grundstück

Bereits seit der Anschaffung im Januar 2010 vermietet David Hurtig (D), der Bruder von L, der GmbH ein unbebautes Grundstück für monatlich 3.000 €. Die angemessene Miete beträgt nur 1.000 €. Wegen der Corona-Pandemie stundete D Anfang Januar 2021 die Miete bis zum , obwohl sich die GmbH nicht in finanziellen Schwierigkeiten befand. Am verzichtete er sogar rückwirkend auf die Miete für das ganze Jahr 2021. Gebucht wurde von der GmbH insoweit nichts.

D erklärte mangels Zufluss Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 0 €.

BMF v. - IV D 2 - S 0853/00053/007/001

Fundstelle(n):
BStBl 2025 I Seite 1200
XAAAJ-93735