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Arbeitsverhältnis | Lohnabrechnung ist kein Schuldanerkenntnis
Eine Lohnabrechnung stellt regelmäßig lediglich eine Wissenserklärung, nicht aber eine rechtsgestaltende Willenserklärung dar. Der Arbeitnehmer kann aus diesen Mitteilungen nicht ohne Weiteres ableiten, es handele sich um eine auf Bestätigung oder gar Veränderung der Rechtslage gerichtete Willenserklärung im Sinn eines deklaratorischen oder konstitutiven Schuldanerkenntnisses.
Jedenfalls eine bereits vor Zahlung des Arbeitsentgelts erteilte Abrechnung hindert den Arbeitgeber damit nicht, Gegenansprüche zu erheben oder aus anderen Gründen die Zahlung zu verweigern. Die Lohnabrechnung hat nicht den Zweck, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen. Bei einem Irrtum kann daher grds. keine Seite die andere am Inhalt der Mitteilung festhalten. Die Klage auf Zahlung einer Gutsc...