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Mietverhältnis | Keine Kündigung bei ausstehender Bankbürgschaft
Ist ein Mieter mit der Leistung einer als Mietsicherheit (§ 551 BGB) vereinbarten Bankbürgschaft im Verzug, kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht nach § 569 Abs. 2a BGB fristlos kündigen, weil eine Bankbürgschaft nicht in den Anwendungsbereich dieses Kündigungstatbestands fällt.
Aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 569 Abs. 2a BGB ergebe sich nicht „eindeutig“, dass sämtliche Formen von Mietsicherheiten erfasst würden, so der BGH. Vielmehr sei der Ausschluss einer Bankbürgschaft als Mietsicherheit aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung des § 569 Abs. 2a BGB vom möglichen Wortsinn gedeckt. Die weitere Auslegung der Vorschrift führe zum Ausschluss der Bankbürgschaft aus deren Anwendungsbereich. Der Vermieter sei dadurch nicht hinsichtlich der Beendigung des Mietverhältnisses schutzlos gestellt. Ihm stehe sowohl die fristlose Kündig...