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BFH Urteil v. - I R 64/95 BFHE S. 104 Nr. 180

Gesetze: DBA Ägypten Art. 19 Abs. 1, 2EStG § 1 Abs. 2, 3EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4EStG § 50 Abs. 5EStG § 50d Abs. 1 S. 2 (analog)

Leitsatz

Eine Erstattung einbehaltener Lohnsteuer kommt nur in einem zusätzlichen Erstattungsverfahren gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG analog in Betracht, wenn das FA die Lohnsteuer unter Hinweis auf eine bestehende unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht einbehält und der Steuerpflichtige geltend macht, nicht unbeschränkt steuerpflichtig zu sein. Erläßt das FA einen Einkommensteuerbescheid wegen angeblich bestehender unbeschränkter Steuerpflicht, so muß zunächst dessen Aufhebung und anschließend die Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer beantragt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 1996 S. 1156
BFH/NV 1996 S. 175 Nr. 7
BFHE S. 104 Nr. 180
DB 1996 S. 1217
DStZ 1996 S. 373
NJW 1996 S. 2815
MAAAA-98413

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BFH, Urteil v. 16.02.1996 - I R 64/95

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