Suchen
BGH Beschluss v. - 3 StR 30/25

Instanzenzug: Az: 11 KLs 1/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe dadurch gegen § 261 StPO verstoßen, dass sie EncroChat-Nachrichten bei der Urteilsfindung berücksichtigt habe, obwohl es sich bei dem in Rede stehenden Handel mit und Erwerb von Cannabis im Verwertungszeitpunkt nicht um Katalogtaten im Sinne des § 100b Abs. 2 StPO gehandelt habe, dringt im Ergebnis nicht durch (vgl. näher , juris Rn. 17 ff.; vom – 5 StR 491/23, juris Rn. 15 ff.; Beschluss vom – 5 StR 553/24, juris Rn. 10 ff.). Soweit der Angeklagte darüber hinaus erstmals in der Gegenerklärung geltend gemacht hat, die tatsächliche Herkunft der Daten sei ungewiss und das Landgericht sei – ebenso wie der Bundesgerichtshof in bisherigen Entscheidungen – von unzutreffenden Annahmen ausgegangen, ist dieses eine neue Angriffsrichtung enthaltende Vorbringen unzulässig, da es weder gemäß § 345 Abs. 1 StPO fristgerecht noch in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu beachtenden Weise dargetan ist.
Schäfer
                     Anstötz                     
Kreicker
Voigt
Munk

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:150425B3STR30.25.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-93660