Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Das Verschonungsverfahren nach § 50c Abs. 2 Nr. 2 EStG
Tücken einzelner DBA seit 2024 in der Praxis
Mit dem rückwirkend ab dem anzuwendenden Wachstumschancengesetz wurde § 50c Abs. 2 Nr. 2 EStG praxisgerechter modifiziert. Die neue Freigrenze zur unmittelbaren Anwendung der Begrenzungen aus einem DBA bei Rechteüberlassungen im Zusammenhang mit dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG führt aber dazu, dass sich die Vergütungsschuldner intensiver mit den genauen Regelungen der einschlägigen DBA zu den konkreten Rechteüberlassungen auseinandersetzen müssen. Dieser Beitrag stellt die verschiedenen Fallstricke der DBA anhand von Praxisfällen vor und zeigt dabei einige Ungereimtheiten in den Rechtsgrundlagen und in der Verwaltungsarbeit auf.
Seit dem können Vergütungsschuldner bei Rechteüberlassungen bis zu einer Höhe von 10.000 € pro Kalenderjahr und pro Vergütungsgläubiger beim Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG die Begrenzungen der DBA mit dem Ansässigkeitsstaat des Vergütungsgläubigers unmittelbar anwenden, ohne dass eine Freistellungs- bzw. Reduzierungsbescheinigung des BZSt vorliegt.
Je nach DBA können Vergütungen für Rechteüberlassungen abzugssteuerfrei bleiben oder mit 3 %, 5 %, 6 %, 7 %, 7,5 %, 8 %, 10 %, 12 % bzw. 15 % reduziert besteuert werden. Einzelne DBA begrenzen das deutsche Quellensteuerrecht in bestimmten Fällen jedoch nicht. Andere DBA enthalten besondere Regelungen zu Persönlichkeitsrechten, Rechten an Filmen sowie künstlerischen, literarischen und wissenschaftlichen Werken.
Wendet der Vergütungsschuldner die Begrenzungen eines DBA im Rahmen des Verschonungsverfahrens falsch an, haftet er für die zu gering abgeführte Steuer.