Hat ein Sozialleistungsträger nach dem den elektronischen Rechtsverkehr eingeführt, belehrt in einem Veraltungsakt aber nicht über die Möglichkeit der elektronischen Widerspruchseinlegung, so ist die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft und es gilt die Jahresfrist. Erweist sich nach Erfüllung eines Erstattungsanspruches nach §§ 103 ff SGB X zwischen zwei Sozialleistungsträgern die Leistung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers im Verhältnis gegenüber dem Leistungsberechtigten als rechtswidrig und ist sie gegenüber diesem aufgehoben oder zurückgenommen worden, so kommt im Umfang des erfüllten Erstattungsanspruch ein Rückerstattungsanspruch gegenüber dem anderen Leistungsträger nach § 112 SGB X nicht aber ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Leistungsberechtigten nach § 50 SGB X in Betracht.
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 09.05.2025 - L 3 AL 24/22