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Der Finanzplan in der (vorläufigen) Eigenverwaltung
Gesetzliche Anforderungen und Relevanz für Haftungsrisiken der Verfahrensbeteiligten
Das Gesetz eröffnet in § 270 InsO Unternehmen die Chance, den Sanierungsprozess im Insolvenzverfahren selbst zu gestalten, indem das Unternehmen unter Aufsicht eines Sachwalters zur Vermögensverwaltung und -verfügung berechtigt bleibt. Dieses Privileg soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur gut vorbereiteten Unternehmen zuteilwerden, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass die organschaftlichen Vertreter die Durchführung des Insolvenzverfahrens an den Gläubigerinteressen orientieren. Um die Eignung des schuldnerischen Unternehmens zu gewährleisten, muss das Unternehmen mit Insolvenzantragstellung eine Eigenverwaltungsplanung vorlegen, deren Kernbestandteil ein Finanzplan gemäß § 270a Abs. 1 Nr. 1 InsO ist. Der Beitrag setzt sich mit den gesetzlichen Anforderungen auseinander, die das Unternehmen im Hinblick auf den vorzulegenden Finanzplan bei Insolvenzantragstellung zu erfüllen hat. Weiter werden der Umfang und die Tiefe der Überprüfung beleuchtet, die das Insolvenzgericht bei der Anordnung einer vorläufigen Eigenverwaltung durchzuführen hat. Auf Basis der Anforderungen an den Finanzplan wird sodann dargestellt, welche insolvenzspezifischen Pflichten die Verfahrensbeteiligten bei der Unternehmensplanung zu...