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Verfahrensrecht | Rollenbezogenes Verständnis der Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch Rechtsanwälte (FG)
Erhebt ein Rechtsanwalt Klage in eigener Sache ohne dabei auf seine Zulassung als Rechtsanwalt hinzuweisen, ist er trotz Zulassung als Rechtsanwalt nicht nach § 52d Satz 1 FGO verpflichtet, die Klageschrift als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Aus den Gründen:
Die ausschließlich schriftlich per Fax eingelegte Klage ist formgerecht erhoben worden, weil der Kläger trotz seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt nicht nach § 52d Satz 1 FGO verpflichtet war, diese – in eigener Sache, aber nicht in der Rolle des Rechtsanwalts erhobene – Klage als elektronisches Dokument zu übermitteln. Der Senat schließt sich dem rollenbezogenen Verständnis des persönlichen Anwendungsbereichs der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte nach § 52d Satz 1 FGO an.
Auch der Sinn und Zweck der Verpf...