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NWB Sanieren Nr. 6 vom Seite 169

Restrukturierungsplanverfahren nach dem StaRUG

Ruth Sterzinger | Redakteurin | nwb-sanieren-redaktion@nwb.de

In dieser Ausgabe stellen wir Ihnen mehrere Möglichkeiten vor, wie Sie auch in finanzieller Schieflage das Zepter nicht aus der Hand legen, sondern selbst aktiv werden bzw. bleiben:

Das StaRUG ermöglicht es dem Schuldner, eine Restrukturierung nach seiner Wahl ohne oder mit abgestufter Beteiligung des Restrukturierungsgerichts mit seinen Gläubigern zu vereinbaren. Im außergerichtlichen Planabstimmungsverfahren organisiert der Schuldner die Abstimmung über seinen Restrukturierungsplan eigenverantwortlich. Dr. Birte Jensen stellt ab in ihrem Beitrag „Restrukturierungsplanverfahren nach dem StaRUG“ u. a. die verschiedenen Möglichkeiten der Verfahrensbeteiligten, den Verfahrensablauf sowie die jeweiligen Mindestvoraussetzungen für ein außergerichtlich durchgeführtes Planabstimmungsverfahren gemäß der §§ 17 ff. StaRUG dar.

„Eigenkapitalstärkung durch alternative Finanzierungsformen“ ist das Thema des Beitrags von Volker Riedel und Doreen Laabs ab . Aufgrund der Unsicherheiten in den globalen Märkten sind gerade viele Familienunternehmen gezwungen, alternative Finanzierungsformen wie Private Equity, Crowdfunding oder Peer-to-Peer-Kredite in Betracht zu ziehen. Die Autoren stellen fünf verschiedene Finanzierungsformen vor und nehmen direkt die Vor- und Nachteile in den Fokus, sodass man sie gut vergleichen und das richtige für sich „herauspicken“ kann. Diese Finanzierungsarten sind zentrale Bausteine einer zukunftsfähigen Kapitalstruktur – gerade für Familienunternehmen, die langfristig denken, aber kurzfristig flexibel bleiben wollen.

§ 270 InsO regelt die Möglichkeit, dass ein Unternehmen den Sanierungsprozess im Insolvenzverfahren selbst gestaltet, indem es unter Aufsicht eines Sachwalters zur Vermögensverwaltung und -verfügung berechtigt bleibt. Dieses Privileg soll nach dem Willen des Gesetzgebers aber nur gut vorbereiteten Unternehmen zuteilwerden. Um die Eignung zu gewährleisten, muss das Unternehmen mit Insolvenzantragstellung eine Eigenverwaltungsplanung vorlegen, deren Kernbestandteil ein Finanzplan gemäß § 270a Abs. 1 Nr. 1 InsO ist. Welche Anforderungen an diesen Finanzplan bestehen und in welchem Umfang und welcher Tiefe das Insolvenzgericht bei der Anordnung einer vorläufigen Eigenverwaltung diesen Plan durchleuchtet, zeigt Dr. Claus-Peter Kruth ab in seinem Beitrag „Der Finanzplan in der (vorläufigen) Eigenverwaltung“.

Manche Handelsunternehmen schließen sich zur Verbesserung ihrer Zahlungs- und Einkaufskonditionen einem Verband oder einer Einkaufsgesellschaft an. Eine zentrale Dienstleistung der Verbände ist dabei die Durchführung der Zentralregulierung mit Delkredereübernahme. Teilweise führen die Verbände die Zentralregulierung selbst durch, teilweise werden hierzu Finanzdienstleister (in der Regel Banken) eingeschaltet (sogenannte bankgestützte Zentralregulierung). Jessica Kießling, LL.M., stellt ab „die bankgestützte Zentralregulierung“ vor und geht insbesondere darauf ein, welche Besonderheiten sich in der Insolvenz für die regulierende Bank und den Insolvenzverwalter ergeben.

Mit besten Grüßen,

Ruth Sterzinger

Fundstelle(n):
NWB Sanieren 6/2025 Seite 169
CAAAJ-93609