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BFH 22.01.2025 VIII B 124/23, StuB 12/2025 S. 471

Einkommensteuer | Zur Auslegung und Umdeutung eines gegenstandslos gewordenen Freistellungsbescheinigungsantrags

Ein gegenstandslos gewordener Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gem. § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG enthält auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsprinzips weder zugleich einen formlosen Erstattungsantrag nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG für potenziell einzubehaltende Kapitalertragsteuer aufgrund (etwaiger) künftiger Ausschüttungen noch ist der Antrag in einen Erstattungsantrag umzudeuten (Bezug: § 50d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 EStG; § 50d Abs. 3 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG).

Praxishinweise

Mit Antrag vom begehrte eine in Österreich ansässige GmbH die Freistellung von der deutschen Abzugsteuer auf Kapitalerträge nach § 50d Abs. 2 EStG im Hinblick auf eine Ausschüttung einer deutschen Tochter-GmbH. Darauf gewährte das beklagte Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Freistellungsbescheinigung gem. für Kapitalerträge i. S. des § 20 Abs. 1 BGBl 2011 I S. 2592

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