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Grundsätzliche Bedeutung: Gesonderte und einheitliche Feststellung bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft
Die Frage, ob und in welchem Umfang bei einer nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätigen vermögensverwaltenden Personengesellschaft eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO erforderlich ist, ist hinreichend geklärt (Bezug: § 180 Abs. 2 AO; § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1 Abs. 3, § 4 VO zu § 180 Abs. 2; § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VO zu § 180 Abs. 2 AO können Besteuerungsgrundlagen, insbesonS. 479dere einkommensteuerpflichtige oder körperschaftsteuerliche Einkünfte, ganz oder teilweise gesondert festgestellt werden, wenn der Einkunftserzielung dienende Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen von mehreren Personen betrieben, genutzt und gehalten werden. Es liegt ...BStBl 1993 II S. 11