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Umsatzsteuer | Zurechnung sexueller Dienstleistungen in einem Bordell („Laufhaus“)
(1) Leistender Unternehmer ist umsatzsteuerrechtlich i. d. R. derjenige, der eine Lieferung oder sonstige Leistung im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt; dies gilt auch für die Zurechnung von sexuellen Dienstleistungen. (2) Im Bereich der sexuellen Dienstleistungen kann z. B. einer Person eine sexuelle Dienstleistung als eigene zugerechnet werden, wenn sie in ihrer Werbung als Erbringerin aller Dienstleistungen (einschließlich der sexuellen Dienstleistung) auftritt und erklärt, für aus Kundensicht bestehende Mängel der sexuellen Dienstleistung einstehen zu wollen (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 UStG).
Der BFH sieht die Rechtslage als geklärt an. Falls eine Prostituierte Unternehmerin ist und nach außen als Leisten...