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Umsatzsteuer | Reitunterricht als Freizeitgestaltung
(1) Erbringt ein Unternehmer neben Reitunterricht zusätzliche Leistungen wie Unterkunft und Verpflegung, liegen umsatzsteuerrechtlich regelmäßig selbständige Hauptleistungen vor. (2) Unterricht im Pferdesport ist kein Schul- oder Hochschulunterricht und dient typischerweise der Freizeitgestaltung. Allerdings kann er in begründeten Ausnahmefällen der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung dienen. (3) § 4 Nr. 23 UStG a. F. verlangt in unionsrechtskonformer Auslegung eine anerkannte Einrichtung mit im Wesentlichen sozialem Charakter (Anschluss an das , NWB YAAAC-16952; Bezug: § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG; § 4 Nr. 23 UStG a. F.; Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL).
Pferdesport ist bekanntermaßen typischer Freizeitsport, dessen Vermittlung nach seiner – insoweit maßgeblichen – Zielsetzung ...