Erbschaftsteuer | Angemessene Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer
Personengesellschaft sind bei der Lohnsumme zu berücksichtigen (FG)
Bei der Ermittlung der maßgebenden
jährlichen Lohnsummen (§
13a Abs. 4 ErbStG) gemäß
§ 13a Abs.
1 Satz 2 ErbStG in der Fassung vom
(a.F.)
sind die an die Gesellschafter einer Personengesellschaft im Lohnsummenzeitraum
gezahlten Vergütungen grundsätzlich einzubeziehen (; Revision zugelassen und anhängig
beim BFH unter dem Az. II R 28/25).
Hintergrund: Die Summe
der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Betriebs, bei Beteiligungen an einer
Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs
der jeweiligen Gesellschaft, umfasst alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und
andere Bezüge und Vorteile), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den
Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden; außer Ansatz
bleiben Vergütungen an solche Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich oder
überwiegend in dem Betrieb tätig sind,
§ 13a Abs.
4 Satz 1 ErbStG. Zu den Vergütungen zählen alle Geld- oder
Sachleistungen für die von den Beschäftigten erbrachte Arbeit, unabhängig
davon, wie diese Leistungen bezeichnet werden und ob es sich um regelmäßige
oder unregelmäßige Zahlungen handelt,
§ 13a Abs.
4 Satz 2 ErbStG.
Sachverhalt: Die Klägerin
(eine Kommanditgesellschaft) bestellte den beigeladenen Komplementär zum
Geschäftsführer. Dieser erbte nachfolgend gemeinsam mit einer Miterbin weitere
Anteile an der KG. Beide Erben erhielten aufgrund von Anstellungsverträgen im
maßgeblichen Lohnsummenzeitraum angemessene Vergütungen für ihre Tätigkeit bei
der KG. Das Finanzamt berücksichtigte diese Vergütungen mit Hinweis auf die
Erbschaftsteuerhinweise (nunmehr H E 13a.5
ErbStH 2020) bei
der Lohnsumme nicht. Die Klägerin vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die
Vergütungen einzubeziehen seien und die Lohnsumme erhöhen.
Der 3. Senat gab
der hiergegen gerichteten Klage statt:
Bei der
Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen sind die an die Gesellschafter
im Lohnsummenzeitraum gezahlten Vergütungen einzubeziehen.
Der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung in H E 13a.5
ErbStH 2020 wird
nicht gefolgt.
Zu den für die Lohnsumme
maßgeblichen Vergütungen gehören alle Vergütungen, die im maßgebenden Zeitraum
an die Beschäftigten gezahlt werden, mithin alle Löhne und
Gehälter unabhängig von ihrer ertragsteuerlichen
Qualifikation. Die handelsrechtliche Behandlung als Aufwand
ist maßgeblich. Auf die ertragsteuerliche Qualifikation (§ 19 EStG) kommt es nicht an.
Zwar ist der Wortlaut des
§
13a Abs. 4 ErbStG a. F. nicht eindeutig. Jedenfalls aber
lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen, dass die Begriffe „Löhne und
Gehälter“ und „Lohn- und Gehaltslisten“ auf die Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit i. S. d.
§ 19 EStG
Bezug nehmen. Andere Normen hingegen, beispielsweise
§ 31
Abs. 1 GewStG, definieren Arbeitslöhne explizit als die
Vergütungen i. S. d.
§ 19 Abs.
1 Nr. 1 EStG und nehmen damit Bezug auf die
ertragsteuerliche Qualifikation.
Der Senat griff deshalb auf
zivilrechtliche Regelungen und Begrifflichkeiten zurück.
§ 275
Abs. 2 Nr. 6 HGB berücksichtigt unter dem Bilanzposten
„Löhne und Gehälter“ sämtliche Löhne und Gehälter. Solange die
Vergütung in Abgrenzung zu Gewinnanteilen dienst- oder arbeitsvertraglich
vereinbart ist, kann dies deshalb auch für die Einbeziehung in die Lohnsumme
ausreichen.
Dieses Ergebnis entspricht auch
den Gesetzesmaterialien, die eine Übernahme der Lohnsumme aus der Gewinn- und
Verlustrechnung vorsahen. Überdies entspricht dieses Verständnis auch dem Sinn
und Zweck der Norm, dem grundsätzlichen Erhalt des qualitativen und
quantitativen Beschäftigungsvolumens.
Hinweis:
Die vom 3. Senat zugelassene
Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen II R 28/25 anhängig.