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Online-Nachricht - Montag, 16.06.2025

Einkommensteuer | Die Vermietung und der Verkauf tatsächlich nicht existenter Container führt zu sonstigen Einkünften (FG)

Die Vermietung und der Verkauf nicht existenter Seefrachtcontainer kann zu sonstigen Einkünften führen (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Die steuerliche Qualifikation der Einkünfte aus den sog. Container-Leasing-Modellen ist für den Fall, dass die Container – wie hier – (teilweise) nicht nachweislich existieren bisher nicht abschließend geklärt (vgl. anhängiges Verfahren beim BFH Az. ). In Betracht kommen Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (so , s. hierzu Rätke, BBK online), Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG (so ; s. hierzu Rätke, BBK online) oder sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 2 oder 3 EStG (so ). Die Qualifikation der Einkünfte ist dabei entscheidend für die Frage, ob und wann Verluste aus den Container-Investments geltend gemacht werden können.

Sachverhalt: Der Kläger schloss über mehrere Jahre Kauf- und Verwaltungsverträge über Hochseecontainer ab. Hierbei erwarb der Kläger die Container und überließ diese für fünf Jahre für einen garantierten Mietzins an die jeweilige Verkäuferin (A&B Gesellschaften) zurück. Nach Ablauf der Mietzeit sollte ein zuvor betragsmäßig festgelegtes Rückkaufsangebot unterbreitet werden. Entgegen der vertraglichen Vereinbarung wurden dem Kläger die sog. Eigentümerzertifikate nicht ausgehändigt. Im Streitjahr erzielte der Kläger Einkünfte aus der Vermietung der Container sowie aus der Rückveräußerung eines Teils seines Containerbestands an die A&B Gesellschaften. Aufgrund der späteren Insolvenz der A&B Gesellschaften wurden die Veräußerungserlöse jedoch nur noch teilweise an den Kläger ausgezahlt. Zudem wurde im Rahmen des Insolvenzverfahrens bekannt, dass ca. 2/3 der von den A&B Gesellschaften veräußerten Container tatsächlich gar nicht existierten.

In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger für sein Containergeschäft einen Verlust aus Gewerbebetrieb, der u.a. auf der Geltendmachung von Sonderabschreibungen beruhte. Demgegenüber qualifizierte das Finanzamt die Tätigkeit als sonstige Einkünfte und berücksichtigte nur planmäßige Absetzungen für Abnutzung (AfA).

Der 6. Senat wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der Kläger hat sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG (Vermietung beweglicher Gegenstände) und nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG (private Veräußerungsgeschäfte) erzielt.

  • Nach bisher vertretener Auffassung soll die steuerliche Beurteilung der Einkünfte aus den sog. Container-Leasing-Modellen insbesondere davon abhängen, wer wirtschaftlicher Eigentümer der Container ist. Sind die Container dem Investor (Kläger) steuerlich zuzurechnen, soll er durch die Vermietung sonstige oder - je nach den Umständen im Einzelfall - gewerbliche Einkünfte erzielen. Sind die Container dagegen dem Leasingnehmer zuzurechnen, soll wirtschaftlich eine bloße Kapitalüberlassung des Investors vorliegen; dieser soll dann Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen. Maßgeblich sollen die zum wirtschaftlichen Eigentum beim Leasing entwickelten Grundsätze sein (vgl. ).

  • Zwar ist an nichtexistierenden Containern weder der zivilrechtliche Erwerb von Eigentum noch der Erwerb von wirtschaftlichem Eigentum möglich, sodass bei objektiver Betrachtung keine Vermietung beweglicher Gegenstände i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG, sondern eine reine Kapitalüberlassung i.S.d. § 20 EStG stattfand.

  • Bei gescheiterten Investitionen ist die Einkünftequalifikation nach der Rechtsprechung des BFH jedoch nicht objektiv-rückblickend nach den tatsächlichen Verhältnissen, sondern nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der maßgebenden Verträge vorzunehmen. Bei Abschluss der Verträge ist der Kläger noch davon ausgegangen, tatsächlich existierende Container zu erwerben und diese an die A&B Gesellschaften gegen Entgelt zu überlassen. Dass zahlreiche vermarktete Container gar nicht im Bestand der A&B Gesellschaften waren, ist erst im Zuge des späteren Insolvenzverfahrens bekannt geworden. Dementsprechend ist der Kläger von Umständen ausgegangen, die die Tatbestände der § 22 Nr. 3 EStG und § 22 Nr. 2 i. V. m. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllen.

  • Der Kläger hat unter Berücksichtigung seiner Vorstellung zudem weder Einkünfte aus Kapitalvermögen noch gewerbliche Einkünfte erzielt. So hat er subjektiv nicht unmittelbar sein eigenes Kapitalvermögen, sondern (von ihm erworbene) Container eingesetzt. Aus diesen Wirtschaftsgütern ist die Fruchtziehung in Form der Nutzungsüberlassung und somit die Einnahmenerzielung erfolgt. Die Container sind nach den konkreten Umständen des Streitfalls auch dem Kläger und nicht den A&B Gesellschaften wirtschaftlich zuzurechnen gewesen.

  • Zwar kann die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände nach der sog. Verklammerungsrechtsprechung ausnahmsweise eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Hierfür ist es jedoch erforderlich, dass sich die (kurzfristige) Vermietung der beweglichen Gegenstände und deren Veräußerung derart bedingen, dass die Veräußerung erforderlich ist, um überhaupt einen Gewinn zu erzielen. Das Geschäftskonzept muss darauf gerichtet sein, dass sich erst durch einen Veräußerungserlös ein Totalgewinn erzielen lässt.

  • Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Bei den Container-Investments wird ein steuerlich positives Gesamtergebnis bereits dadurch erzielt, dass keine laufende AfA berücksichtigt werden kann. Nach dem ist die Begründung wirtschaftlichen Eigentums des Investors Voraussetzung für die AfA. Auch können nur tatsächlich existierende Wirtschaftsgüter einer Abnutzung unterliegen. Dementsprechend ist keine AfA zu berücksichtigen, da die Container tatsächlich nicht existiert haben.

  • Da der BFH im Rahmen der Verklammerungsrechtsprechung eindeutig nicht auf die subjektive Sichtweise des Steuerpflichtigen in Bezug auf eine Gewinnerzielung, sondern auf die objektiven Umstände im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit abstellt, kann es für die Abgrenzung zwischen sonstigen und gewerblichen Einkünften auch nicht darauf ankommen, dass der Kläger nach seiner individuellen Vorstellung davon ausgegangen ist, AfA geltend machen zu können.

Hinweise:

Der BFH hat die hiergegen gerichtete Revision zugelassen. Die Frage der Einkünftequalifikation bei vermeintlicher und/oder tatsächlicher Vermietung und Veräußerung von größtenteils nicht existenten Seefrachtcontainern ist bisher nicht abschließend geklärt. Ein Aktenzeichen wurde noch nicht vom BFH veröffentlicht.

Beim BFH ist unter dem Aktenzeichen erneut ein Verfahren in Bezug auf die genannte Problematik anhängig.

Quelle: und FG Münster, Newsletter Juni (lb)

Fundstelle(n):
NAAAJ-93533