E-Bilanz | Veröffentlichung der Taxonomien 6.9 vom (BMF)
Das BMF hat das aktualisierte
Datenschema der Taxonomien (Version 6.9) als amtlich vorgeschriebener Datensatz
nach § 5b EStG veröffentlicht ().
Hintergrund: Mit dem JStG 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387) wurden § 5b Abs. 1, § 51 Abs. 4 Nr. 1b und § 52 Abs. 11 EStG geändert. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, ist der Inhalt der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
Die Verpflichtung gilt für die Kerntaxonomie, die Ergänzungstaxonomien und die Spezialtaxonomien. Sie gilt für alle an die Finanzverwaltung übermittelbaren Bilanzarten.
Dies sind im Einzelnen:
Jahresabschluss
Umwandlungsbilanz, zugleich Jahresabschluss
Eröffnungsbilanz
Zwischenbilanz
Umwandlungsbilanz
Liquidationsanfangsbilanz
Liquidationszwischenbilanz
Liquidationsschlussbilanz
Aufgabebilanz (i.S.d. § 16 EStG)
Handelt es sich um eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft, muss sowohl bei Übermittlung der Gesamthandsbilanz als auch bei ggf. erforderlichen Sonder- und Ergänzungsbilanzen der Kontennachweis enthalten sein. Weitere Einzelheiten hierzu können Sie dem aktuellen BMF-Schreiben entnehmen.
Weiterhin führt das BMF Folgendes aus:
Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem beginnen (Wirtschaftsjahr 2026 oder 2026/2027). Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem aufzustellen sind.
Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2025 oder 2025/2026 verwendet werden.
Die Übermittlungsmöglichkeiten mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2025 und für Echtfälle ab Mai 2026 gegeben sein.
Um Härtefälle zu vermeiden, wird es für die Übermittlung von E-Bilanzen mit der Taxonomie Version 6.9 nicht beanstandet, wenn insbesondere wegen umfangreicher Softwareanpassungen bzw. der Umstellung bestimmter Praxisverfahren die Bilanz und GuV ohne Kontennachweise nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. In diesem Fall sind die Kontennachweise auf anderem Weg beim Finanzamt einzureichen und die konkreten Gründe hierfür in der Taxonomieposition "Erläuterung, warum eine Übermittlung der Kontennachweise noch nicht möglich ist" darzulegen.
Der Anlagenspiegel ist entsprechend des BStBl I S. 500, für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, weiterhin als Mussfeld ausgestaltet und daher verpflichtend zu übermitteln.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht, die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Quelle: ; BMF online (il)
Fundstelle(n):
DAAAJ-93532