Es ist sachgerecht, wenn die Verwaltung bei der Bewertung von Anteilen, die nicht ohne Einfluß auf die Geschäftsführung sind, die Ertragsaussichten seit dem in der Weise berücksichtigt, daß sie den Abzug von Körperschaftsteuer nur noch insoweit zuläßt, als sie auf die nicht abzugsfähigen Ausgaben entfällt (Anschluß an BFHE 141, 284, BStBI II 1984, 657). Dies gilt auch hinsichtlich der Anteile, die beschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern zustehen.
Der Abschlag von 30 v. H. ist als Ausdruck vorsichtiger Bewertung regelmäßig als ausreichend anzusehen.
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 349 BFH/NV 1989 S. 14 Nr. 4 BFHE S. 572 Nr. 154, ZAAAA-98400
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