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Die Schutzmaskenpauschale unterliegt als Drittentgelt der Umsatzsteuer
Der BFH arbeitet derzeit die durch die Corona-Pandemie bedingten umsatzsteuerrechtlichen Fragestellungen ab. Bereits geklärt ist, dass auch bei Schließung eines Fitnessstudios im Corona-Lockdown noch steuerbare Umsätze anzunehmen sind, sofern die Nutzer ihre Beiträge nicht zurückgefordert haben ( m. Anm. Mann, USt direkt digital 9/2025, Seite 4).
Im Besprechungsurteil geht es jetzt um folgende Frage: Unterliegt die Schutzmaskenpauschale des § 5 Abs. 1 Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) als Gegenleistung für die Abgabe bzw. die Bereitschaft zur Abgabe von Schutzmasken an die anspruchsberechtigten Personen der Umsatzsteuer? Zum Hintergrund: Während des Corona-Lockdowns hatten Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Schutzmasken, wenn sie zu einer besonders vulnerablen Personengruppe (sog. Risikogruppe) gehörten. Der Anspruch wurde durch Apotheken im Rahmen der Verfügbarkeit der Schutzmasken erfüllt. Für die Abgabe von Schutzmasken sollten die Apotheken jeweils eine Pauschalzahlung aus einem Gesundheitsfonds erhalten.
I. Leitsatz
Die Abgabe von Schutzmasken durch eine Apotheke gemäß § 4 Abs. 1 der...