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BFH Urteil v. - IV R 29/86 BStBl 1989 II S. 500

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, 3EStG § 12 Nr. 1

Leitsatz

1. Tritt der Gesellschafter einer Personengesellschaft ihm gegen die Gesellschaft zustehende Darlehensansprüche zur Ablösung von Pflichtteilsansprüchen an einen Angehörigen ab, der die Beträge der Gesellschaft weiterhin als Darlehen beläßt, so sind die an den neuen Darlehensgläubiger gezahlten Darlehenszinsen Betriebsausgaben der KG (Anschluß an , BFHE 150, 38, BStBI II 1987, 628).

2. Der Betriebsausgabenabzug kann nicht vom Ergebnis eines Fremdvergleichs hinsichtlich der

Darlehensbedingungen abhängig gemacht werden, wenn der Abtretende die Gesellschaft nicht

beherrscht.

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 500
BFH/NV 1989 S. 14 Nr. 4
BFHE S. 544 Nr. 154,
MAAAA-98397

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BFH, Urteil v. 15.12.1988 - IV R 29/86

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