Suchen
BGH Beschluss v. - 1 StR 567/24

Instanzenzug: LG Baden-Baden Az: 3 KLs 101 Js 16020/20 jugvorgehend LG Baden-Baden Az: 3 KLs 101 Js 16020/20 jug

Gründe

1Die Revisionsbegründungsschrift ist nach Aktenlage am mittels beA eingereicht worden und auch bei Gericht eingegangen (Bd. III, Bl. 1051); sie ist nur aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht zur Akte gelangt. Da für die Fristwahrung bei Einreichung eines Schriftsatzes maßgeblich auf dessen Eingang bei Gericht abzustellen ist und die Revisionsbegründungsfrist am noch nicht abgelaufen war, fehlt es an einem Fristversäumnis. Das Gesuch des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den Stand vor Fristablauf zu gewähren, ist damit unzulässig, weil es auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet ist (vgl. Rn. 2; Urteil vom – 5 StR 203/22 Rn. 22).

Jäger                           Wimmer                           Leplow

              Allgayer                     Welnhofer-Zeitler

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:140525B1STR567.24.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-93453