Instanzenzug: LG Baden-Baden Az: 3 KLs 101 Js 16020/20 jugvorgehend LG Baden-Baden Az: 3 KLs 101 Js 16020/20 jug
Gründe
1Die Revisionsbegründungsschrift ist nach Aktenlage am mittels beA eingereicht worden und auch bei Gericht eingegangen (Bd. III, Bl. 1051); sie ist nur aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht zur Akte gelangt. Da für die Fristwahrung bei Einreichung eines Schriftsatzes maßgeblich auf dessen Eingang bei Gericht abzustellen ist und die Revisionsbegründungsfrist am noch nicht abgelaufen war, fehlt es an einem Fristversäumnis. Das Gesuch des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den Stand vor Fristablauf zu gewähren, ist damit unzulässig, weil es auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet ist (vgl. Rn. 2; Urteil vom – 5 StR 203/22 Rn. 22).
Jäger Wimmer Leplow
Allgayer Welnhofer-Zeitler
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:140525B1STR567.24.0
Fundstelle(n):
XAAAJ-93453