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Personenzusammenschlüsse von Freiberuflern und gewerbliche Einkünfte
Anmerkungen zum
Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt gem. im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer ggf. äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden.
Geißler, Selbständige Arbeit, Grundlagen, NWB MAAAB-36694
Welche Rechtsfrage lag dem BFH-Urteil vom 4.2.205 zugrunde?
Wie hat der BFH entschieden?
Wie ist die Entscheidung zu bewerten?
I. Grundsätzliches
[i]Geißler, Gewerbliche Einkünfte, Grundlagen, NWB TAAAB-14242 Geeb, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG Kommentar Online, 10. Aufl. 2025, § 18, NWB VAAAJ-80180 In der Beratungspraxis kommt der Abgrenzung zwischen gewerblichen Einkünften und Einkünften aus einer selbständigen Tätigkeit eine große Bedeutung zu. Der Abgrenzung bedarf es gerade dann, wenn bei Zusammenschlüssen von Berufsträgern freier Berufe durch Aufgabenteilungen einzelne Mitunternehmer überwiegend organisatorische oder administrative Aufgaben im Personenzusammenschluss erbringen.
Verstärkt wird in Außenprüfungen das Erzielen von freiberuflichen Einkünften bei Personenzusammenschlüssen in Frage gestellt. Das nachträgliche Feststellen von gewerblichen Einkünften löst vielfältige Besteuerungsfolgen aus: