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Rechtswirkungen des Insolvenzverfahrens auf Steuerverfahren (Teil 1)
Mit einem Insolvenzverfahren treten besondere Rechtswirkungen ein, die sich insbesondere auch auf Steuerverfahren auswirken. Die nachfolgenden Fallgruppen beruhen auf der BFH-Rechtsprechung und den Ansichten der Finanzverwaltung:
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[i]§ 155 Satz 1 FGO, § 240 ZPO: Unterbrechung finanzgerichtlicher Verfahren durch ein InsolvenzverfahrenFinanzgerichtliche Verfahren werden gem. § 155 Satz 1 FGO i. V. mit § 240 ZPO unterbrochen und gem. §§ 85 bis 87 InsO aufgenommen. Die Unterbrechung erfordert grundsätzlich den Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den (vorläufigen) Insolvenzverwalter und eine Betroffenheit der Insolvenzmasse in Gestalt eines Aktiv- oder Passivprozesses. Sie erfasst aber auch Eigenverwaltungsverfahren und kann auch ausländische Insolvenzverfahren erfassen. Restrukturierungssachen werden jedenfalls dann nicht erfasst, wenn keine Anordnung einer Vollstreckungssperre erfolgt. Hinsichtlich der Aufnahme sind zu unterscheiden: Aktivprozesse (§ 85 InsO) und Passivprozesse, und zwar gem. § 86 InsO (Aus- oder Absonderungsrecht oder Masseverbindlichkeit) und gem. § 87 InsO (lnsolvenzforderungen).
[i]BFH: Analoge Unterbrechung von Einspruchsverfahren nach § 240 ZPOEinspruchsverfahren werden analog § 240 ZPO unterbrochen und analog §§ 85 bis 87 InsO aufgenommen. Aktivprozesse (§ 85 InsO) können vom Finanzamt grundsätzli...