Verlängerung der Fortgeltungsanordnung aus dem Urteil vom (BVerfGE 169, 332 - "Bundeskriminalamtgesetz II") bzgl mehrerer Vorschriften des BKAG 2018 bis
Gesetze: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 90 BVerfGG, § 95 BVerfGG, § 13 Abs 3 BKAG 2018 vom , § 18 Abs 1 Nr 2 BKAG 2018 vom , § 18 Abs 2 Nr 1 BKAG 2018 vom , § 29 BKAG 2018 vom , § 45 Abs 1 S 1 Nr 4 BKAG 2018 vom
Instanzenzug: Az: 1 BvR 1160/19 Beschlussvorgehend Az: 1 BvR 1160/19 Urteil
Gründe
I.
1Das (BVerfGE 169, 332) § 18 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1, soweit dieser in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 29 die Speicherung von Daten durch das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als Zentralstelle erlaubt sowie § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz, im Folgenden: BKAG) in der Fassung des Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes vom (BGBl I S. 1354) für mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt.
2Zudem hat es die Fortgeltung der vorgenannten Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum , nach Maßgabe der Urteilsgründe zu D II 2 b angeordnet. Diese hat es mit der Bedeutung, die der Gesetzgeber § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 29 BKAG für die staatliche Aufgabenwahrnehmung, insbesondere für die Verhütung und Verfolgung bestimmter Straftaten durch die Sicherheitsbehörden beimessen darf, begründet. Gleiches gilt für § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKAG wegen der großen Bedeutung einer wirksamen Bekämpfung des internationalen Terrorismus für den freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat (vgl. BVerfGE 169, 332 <412 Rn. 209>).
3§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKAG gilt vorläufig mit der Maßgabe fort, dass er lediglich dann zur Anwendung gelangt, wenn in der Person, zu der die von der Maßnahme nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BKAG betroffene Person nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt steht (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 BKAG), eine der in § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3 BKAG geregelten Voraussetzungen vorliegt (vgl. BVerfGE 169, 332 <412 Rn. 210>). § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 29 BKAG gilt mit der Maßgabe fort, dass eine Speicherung der von der Regelung erfassten personenbezogenen Daten nur dann gestattet ist, wenn eine spezifische Negativprognose in der Weise gestellt worden ist, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Betroffenen eine strafrechtlich relevante Verbindung zu möglichen Straftaten aufweisen werden und gerade die gespeicherten Daten zu deren Verhütung und Verfolgung angemessen beitragen können. Diese Prognosen müssen sich auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte stützen (vgl. BVerfGE 169, 332 <412 Rn. 211>). Die Negativprognose und die sie tragenden Anknüpfungstatsachen sind durch das Bundeskriminalamt zu dokumentieren (vgl. BVerfGE 169, 332 <413 Rn. 212>).
II.
4Angesichts der am auslaufenden Fortgeltungsanordnung hat der Vorsitzende des Senats mit gleichlautenden Schreiben vom an die Präsidentinnen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates sowie an den Bundeskanzler um Auskunft gebeten, ob eine Neuregelung durch den Gesetzgeber innerhalb der genannten Frist zu erwarten sei. Der Bundeskanzler hat darauf hingewiesen, dass in der 20. Wahlperiode des Deutschen Bundestages das zuständige Bundesministerium den Entwurf eines Änderungsgesetzes erstellt habe, ein solches Gesetz aber wegen des vorzeitigen Endes der Wahlperiode nicht habe verabschiedet werden können. Zugleich hat er angeregt, die im genannten Urteil ausgesprochene Fortgeltungsanordnung bis zum zu verlängern. Dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat sowie den Beteiligten des der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens ist Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführenden treten einer Verlängerung nicht entgegen, erachten aber eine Frist bis zum Ende des Jahres 2025 für ausreichend.
III.
5Die für mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar erklärten Regelungen in § 18 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1, soweit dieser in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 29 die Speicherung von Daten durch das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als Zentralstelle erlaubt sowie § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKAG gelten auch über den hinaus bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber fort, längstens jedoch bis zum . Diese Frist erscheint angemessen. Die im Urteil des Senats vom genannten Gründe für eine Anordnung der Fortgeltung (Rn. 2) bestehen weiterhin in gleicher Weise. Insbesondere wäre bei Unanwendbarkeit der Vorschriften eine Erfüllung von solchen Aufgaben des Bundeskriminalamts nicht möglich, die von großer Bedeutung für den freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat sind. Dazu gehört die wirksame Bekämpfung des internationalen Terrorismus (vgl. BVerfGE 141, 220 <352 Rn. 357>; 156, 11 <46 f. Rn. 91>; 169, 332 <412 Rn. 209>). Den erforderlichen Begrenzungen der Befugnisse im Übergangszeitraum ist durch die nach wie vor gebotenen einschränkenden Maßgaben der Gründe zu D II 2 b des Urteils des Senats vom Rechnung zu tragen. Einer Übergangsregelung zur angemessenen Dauer der Speicherung auf der Grundlage von § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 29 BKAG bedarf es wegen der bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber zeitlich begrenzten Fortgeltung weiterhin nicht.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rs20250603.1bvr116019
Fundstelle(n):
AAAAJ-93384