Instanzenzug: Brandenburgisches Az: 4 U 34/23 Urteilvorgehend Az: 6 O 357/21
Tenor
I. Der Beklagte wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Revision dürfte mangels Zulassung unstatthaft sein.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung nicht nur aus der Entscheidungsformel, sondern auch aus den Urteilsgründen des Berufungsurteils ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Zwar kann die Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden. Die gebotene Auslegung der Urteilsgründe kann aber eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien ergeben, sofern Grund der Zulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem anderen Grund angreift (vgl. , BGHZ 7, 62, 63; Urteil vom - III ZR 109/17,NJW-RR 2019, 428 Rn. 14; Urteil vom - IV ZR 8/19, NJW 2020, 982 Rn. 33; Beschluss vom - VIII ZR 378/19, juris Rn. 8; Beschluss vom - III ZR 63/24; jew. mwN).
So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, "weil die Frage, ob durch Einlegung in den zum Geschäftsraum einer GmbH oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehörenden Briefkasten eine Ersatzzustellung gemäß §§ 180, 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an den Geschäftsführer oder Gesellschafter in einer diesen persönlich betreffenden Angelegenheit bewirkt werden kann, in einer Vielzahl von Fällen auftreten kann, in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird und eine höchstrichterliche Entscheidung bislang aussteht". Diese Frage hat das Berufungsgericht zum Nachteil nur des Klägers verneint, indem es die Klage teilweise wegen der seitens des Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung abgewiesen hat. Da der Kläger keine Revision eingelegt hat, könnte die Frage in einem Revisionsverfahren auch nicht beantwortet werden.
2. Ein Grund für die Zulassung der Revision dürfte nicht vorliegen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.
Born Wöstmann Bernau
von Selle C. Fischer
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:260325BIIZR48.24.0
Fundstelle(n):
GAAAJ-93369