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Reitunterricht als Freizeitgestaltung – Keine Umsatzsteuerbefreiung für Unterkunft und Verpflegung bei Reiterferien
In der vorliegenden Entscheidung setzt sich der BFH mit der Frage der Steuerbefreiungen für Umsätze auf einem Reiterhof auseinander. Betroffen sind die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG sowie nach § 4 Nr. 23 UStG a. F. Dabei bleibt der BFH seiner Linie treu, nach der Steuerbefreiungen eng auszulegen sind. Für § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG bedeutet dies, dass es für Bildungsdienstleistungen immer schwieriger werden wird, in die Steuerbefreiung zu kommen.
I. Leitsätze (amtlich)
Erbringt ein Unternehmer neben Reitunterricht zusätzliche Leistungen wie Unterkunft und Verpflegung, liegen umsatzsteuerrechtlich regelmäßig selbständige Hauptleistungen vor.
Unterricht im Pferdesport ist kein Schul- oder Hochschulunterricht und dient typischerweise der Freizeitgestaltung. Allerdings kann er in begründeten Ausnahmefällen der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung dienen.
§ 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetzes a. F. verlangt in unionsrechtskonformer Auslegung eine anerkannte Einrichtung mit im Wesentlichen sozialem Charakter (Anschluss an ).
II. Sachverhalt
Der Kläger ist Rechtsnachfolger von X, dem früheren Organträger. X verpachtete in den Streitjahren Räumlichkeiten auf einem Hof an eine GmbH, d...