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Schätzungsbefugnis bei nur in Papierform vorliegenden Daten?
Wenn der Prüfer in einer Außenprüfung beanstandet, dass Belege und Aufzeichnungen nicht elektronisch aufbewahrt worden sind, stellt sich die Frage, ob trotz vorhandener Papierbelege eine Schätzung gem. § 162 AO zulässig ist. In diesem Zusammenhang ist auch die neue Pflicht zur Nutzung der einheitlichen Datenschnittstelle gem. § 147b AO samt Schätzungsbefugnis zu sehen (s. Beyer, NWB 48/2024 S. 3294).
I. Gesetzliche Ausgangslage
Seit dem hat der Gesetzgeber die gesetzliche Einzelaufzeichnungspflicht in § 146 Abs. 1 AO ausdrücklich gesetzlich geregelt. Akzessorisch zur Aufzeichnungspflicht besteht eine Aufbewahrungspflicht gem. § 147 Abs. 1 AO. Aus dieser Akzessorietät wird abgeleitet, dass ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger elektronischer Ursprungsunterlagen in ausgedruckter Papierform nicht ausreichend ist (BMF seit Schreiben v. , BStBl 2010 I S. 1342). Hier ist im Einzelfall auch das etwaige Risiko des Bußgeldtatbestands gem. § 379 AO zu sehen. Im Fokus steht dabei die Frage, ob sich aus dem Pflichtenverstoß trotz vorhandener Papierunterlagen eine Schätzungsbefugnis dem Grunde nach gem. § 162 AO ergibt (Stufe 1) und, wenn dies zu bejahen ist, in welcher Höhe geschätzt werden darf (Stufe 2). Eine Schätzung setzt dem Grunde na...BStBl 1992 II S. 55