Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Gesetze: § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Instanzenzug: Az: 6 Ws 216/24 Beschlussvorgehend Az: 6 Ws 216/24 Beschlussvorgehend LG Memmingen Az: StVK 280/17 Beschluss
Gründe
11. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil es lediglich Ausführungen enthält, die sich pauschal gegen den gesamten Spruchkörper richten und gänzlich ungeeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit dessen Mitglieder zu begründen. Zudem sind die Mitglieder der 3. Kammer des Zweiten Senats nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen. Daher bedarf es auch keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter, sind diese von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen und kann dessen Verwerfung als unzulässig zusammen mit der Sachentscheidung über die Verfassungsbeschwerde erfolgen (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12.>).
22. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist. Sie wird den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen offensichtlich nicht gerecht.
3Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250522.2bvr072625
Fundstelle(n):
TAAAJ-93275