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BVerfG Urteil v. - 2 BvR 314/25

Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde

Gesetze: § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 80 Abs 7 S 2 VwGO

Instanzenzug: VG Augsburg Az: Au 1 S 25.472 Beschlussvorgehend VG Augsburg Az: Au 1 S 25.147 Beschluss

Gründe

11. Über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer das Eilverfahren und das Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsätzen vom 11. und für erledigt erklärt hat.

22. Der gestellte Antrag auf Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist nicht begründet.

3a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 <89>) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann jedoch insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>; 133, 37 <38 f.>).

4b) Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung für das Verfahren der einstweiligen Anordnung und das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht anzuordnen.

5Denn vorliegend hat die Ausländerbehörde dem Beschwerdeführer zwar eine Duldung aus familiären Gründen erteilt und damit dem ursprünglich mit dem fachgerichtlichen Eilrechtsschutz erstrebten Begehr einer Aufenthaltssicherung bis zur Entscheidung über die Hauptsache abgeholfen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Duldung aus familiären Gründen beantwortete die Behörde dabei im Ergebnis anders, als es das Gericht nach allerdings nur summarischer Prüfung, zu einem anderen Zeitpunkt und ohne Kenntnis einer der Ausländerbehörde erst mit dem Antrag vorgelegten Erklärung der Kindsmutter getan hat. Weil die Gründe für die Erteilung der Duldung nicht mitgeteilt wurden, ist aber nicht ersichtlich oder anderweitig dargetan, dass diese Entscheidung erfolgt wäre, weil die Behörde bei unveränderter Sachlage die mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Bedenken nachträglich selbst für berechtigt erachtet hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2255/21 -, Rn. 4). Vielmehr hat der Beschwerdeführer die nun erteilte Duldung erst am , also nach Ergehen der angefochtenen Ausgangsentscheidung vom , überhaupt beantragt, zuvor hatte er gegenüber der Ausländerbehörde jeweils nur die Bescheinigung beziehungsweise Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt. Darauf, dass der Beschwerdeführer noch keine Duldung beantragt habe, hat das Gericht seine Entscheidung unter anderem auch gestützt. Der Beschwerdeführer hatte es demgemäß von Anfang an selbst in der Hand, die nun erfolgte Abhilfe herbeizuführen.

6Hinsichtlich des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entspricht die Anordnung der Auslagenerstattung zugunsten des Beschwerdeführers auch deshalb nicht der Billigkeit, weil die Verfassungsbeschwerde - ohne dass dies eine lediglich überschlägige Beurteilung verfassungsrechtlicher Zweifelsfragen erforderte - wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) unzulässig war, sodass trotz der Änderung des angegriffenen Beschlusses eine Auslagenerstattung nicht der Billigkeit entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 689/11 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1890/19 -, Rn. 6). Ob zum Rechtsweg auch die am erhobene Beschwerde gehört, die sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch das Verwaltungsgericht nach § 80 AsylG für unstatthaft halten, kann dabei offenbleiben. Denn zum zu erschöpfenden Rechtsweg gehört jedenfalls der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Aufhebung oder Änderung eines gerichtlichen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände, um so die Beseitigung der grundrechtlichen Beschwer zu erreichen (vgl. BVerfGE 70, 180 <185 ff.>), zumal ein entsprechender Antrag auch unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO als Anregung zu einer abändernden Entscheidung von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO verstanden werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 593/23 -, Rn. 13). Über den vom Beschwerdeführer gestellten Abänderungsantrag hatte das Gericht bis zuletzt nicht entschieden.

7Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts (…), war schon deshalb abzulehnen, weil der Beschwerdeführer die hierfür erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. § 114 ZPO) nicht vorgelegt hat.

8Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250428.2bvr031425

Fundstelle(n):
PAAAJ-93272