Instanzenzug: Az: 22 KLs 19/22
Gründe
1Das Landgericht hat im ersten Rechtsgang mit Urteil vom den Angeklagten H. wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Bestimmung über den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe getroffen. Den Angeklagten M. hat es vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen.
2Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten H. hat der Senat mit Urteil vom (2 StR 503/21) das Urteil des Landgerichts – in vollem Umfang auch zulasten der Angeklagten – mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.
3Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten H. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Den Angeklagten M. hat es der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gesprochen und unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Strafbefehl des sowie unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Von der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen.
4Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts und seitens des Angeklagten H. zudem auf Verfahrensrügen gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.
I.
5Das Landgericht ist, soweit für die Rechtsmittel von Bedeutung, zu folgenden Feststellungen und Wertungen gelangt:
61. Die Angeklagten und das Tatopfer B. übernachteten in der Nacht auf den in einem Zeltlager, das der Angeklagte M. in einem Wald bei E. unterhielt. Im Laufe der Nacht gerieten die beiden Angeklagten aus nicht aufklärbarer Ursache mit B. in Streit. B. floh gegen 0.30 Uhr vom Lagerplatz. Die beiden Angeklagten verfolgten ihn, vom jeweils anderen wahrgenommen, mit Schlagwerkzeugen bewaffnet, nämlich H. versehen mit einer Schaufel, M. mit einem massiven Knüppel aus Holz. Das Landgericht hat nicht feststellen können, dass die Angeklagten bereits bei Aufnahme der Verfolgung den Entschluss gefasst hatten, B. zu töten.
7Im weg holten die Angeklagten B. ein und griffen ihn auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans mit den mitgeführten Werkzeugen an. Zunächst schlug der Angeklagte M. mit voller Wucht den Knüppel auf B.s Kopf. B. stürzte mit dem Hinterkopf ungebremst auf den Asphalt und erlitt durch den Aufprall einen Berstungsbruch des Schädels. Die Urteilsgründe enthalten keine ausdrücklichen Feststellungen zum Vorsatzbild der Angeklagten zu diesem Zeitpunkt. Ihr Zusammenhang erweist, dass die Jugendkammer auch für diesen Zeitpunkt nicht von Tötungs-, sondern von Verletzungsvorsatz beider Angeklagter ausgegangen ist.
8Trotz seiner Verletzung konnte B. wieder aufstehen. Der Angeklagte H. schlug ihm nun mit bedingtem Tötungsvorsatz das Schaufelblatt mindestens dreimal auf Schädel und Gesicht, so dass das Blatt vom Stiel der Schaufel abbrach. Die mit erheblicher Kraft teils mit der Kante des Blatts geführten Schläge verursachten einen Trümmerbruch des Gesichtsschädels und einen Biegungsbruch des vorderen Schädeldachs. B. ging während der Schläge erneut zu Boden und blieb liegen.
9Der Angeklagte H. zog ihm den Gürtel aus den Schlaufen der Hose, legte ihn um B. s Hals und zog den Gürtel in der Absicht zu, B. zu töten. Dieser erlitt dabei einen Bruch des rechten Kehlkopfhorns.
10Der Angeklagte M. sah und billigte den Einsatz der Schaufel durch H.. Ihm war bewusst, dass es durch deren Einsatz zu einer massiven Gewalteinwirkung kommen könnte, etwa durch Schläge auf den Kopf. Für ihn vorhersehbar war, dass es im Rahmen dieser Gewalteinwirkung auch zum Einsatz anderer Werkzeuge, wie etwa des Gürtels, würde kommen können.
11B. starb in Folge einer der Verletzungen aus den Angriffen der Angeklagten. Die Jugendkammer konnte nicht feststellen, ob bereits der Berstungsbruch aus dem Schlag mit dem Knüppel mit zeitlicher Verzögerung den Tod B. s durch Einblutungen in das Gehirn verursachte und B., wenn auch im zeitlichen Zusammenhang der Schaufelschläge, deshalb ein zweites Mal auf die Straße stürzte, weil diese schweren Folgen des Knüppelschlags jetzt eingetreten waren und zu seinem Tod führten, noch bevor einer der Schläge mit der Schaufel todesursächlich werden konnte. Sie konnte ebenso wenig feststellen, ob es erst die Schläge mit der Schaufel waren, die den zweiten Sturz verursachten, und ob sie den Tod herbeiführten oder ob B. entweder schon an der Einblutung aus dem ersten Schlag oder aber erst aufgrund des Drosselns mit dem Gürtel starb. Sie konnte schließlich nicht feststellen, ob erst der Einsatz des Gürtels tödlich war oder ob B. entgegen der Vorstellung des Angeklagten H. im Zeitpunkt der Drosselung mit dem Gürtel bereits tot war.
122. Die Jugendkammer ist zu Gunsten des Angeklagten M. davon ausgegangen, dass nicht durch dessen Schlag mit dem Knüppel der Tod B. s verursacht wurde, sondern erst durch die Schaufelschläge oder die Strangulierung mit dem Gürtel. Sie ist zu Gunsten des Angeklagten H. davon ausgegangen, dass der Tod B. s bereits durch den Schlag mit dem Knüppel und den ersten Sturz auf den Asphalt verursacht wurde. Obschon B. danach noch einmal aufstand, sei es medizinisch möglich, dass er bereits durch den Berstungsbruch Einblutungen in das Gehirn erlitten hatte, an denen er starb, ohne dass die späteren Verletzungshandlungen des Angeklagten H. noch todesursächlich wurden.
133. Die Jugendkammer hat den Angeklagten M. der Körperverletzung mit Todesfolge „gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, 227 StGB“ schuldig gesprochen.
14Auch wenn nicht bereits die Verletzung mit dem Knüppel den Tod B. s herbeigeführt habe, sei der Todeseintritt dem Angeklagten M. im Sinne des § 227 Abs. 1 StGB zuzurechnen. Der Einsatz der Schaufel als Schlagwerkzeug sei vom gemeinsamen Tatplan gedeckt gewesen. Vorhersehbar sei für den Angeklagten M. gewesen, dass sein Komplize auch wuchtige Schläge führen würde, die zu (tödlichen) erheblichen Schädel- und Hirnverletzungen würden führen können.
15Auch im Falle des Todeseintritts erst durch den Einsatz des Gürtels sei der Tötungserfolg dem Angeklagten M. zuzurechnen. Bereits dessen Angriff mit dem Knüppel habe die Gefahr eines tödlichen Ausgangs geborgen und dazu geführt, dass B. dem gewaltbereiten und mit der Schaufel bewaffneten Komplizen schutzlos ausgeliefert gewesen sei. Dass H. auch zu weiteren möglicherweise tödlichen Einsatzmitteln greifen würde, sei aus Sicht des Angeklagten M. vorhersehbar gewesen.
164. Den Angeklagten H. hat die Jugendkammer tateinheitlich zu einer – gemeinschaftlich begangenen – gefährlichen Körperverletzung in den Tatvarianten des § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB auch wegen eines – untauglichen – Versuchs des Totschlags schuldig gesprochen. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, dass B. zum Zeitpunkt der mit Tötungsvorsatz geführten Verletzungshandlungen des Angeklagten H. bereits tot gewesen sei bzw. dessen Verletzungshandlungen gegen das noch lebende Opfer den Tod B. s nicht mehr verursachten, weil dieser noch vor den Auswirkungen der Schaufelschläge und der Drosselung an den verzögert eintretenden Folgen des Schlags mit dem Knüppel verstarb.
II.
Revision des Angeklagten M.
17Die Revision des Angeklagten M. ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch und das Unterbleiben der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt halten indes revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
181. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Schuldspruchs deckt keinen Rechtsfehler auf.
19a) Die Begründung, mit der die Jugendkammer dem Angeklagten den Todeserfolg unabhängig davon zugerechnet hat, ob der Tod B. s durch die Schläge mit der Schaufel oder erst durch die Strangulation mit dem Gürtel herbeigeführt wurde, hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
20Ist der Todeserfolg durch einen über das gemeinsame Wollen hinausgehenden und deshalb als Exzesshandlung zu qualifizierenden Gewaltakt verursacht worden, kommt nach ständiger Rechtsprechung eine Zurechnung des Todes als qualifizierender Erfolg gemäß § 227 Abs. 1 StGB dann in Betracht, wenn den gemeinschaftlich verübten Gewalthandlungen, die der todesursächlichen Exzesshandlung vorausgegangen sind, bereits die spezifische Gefahr eines tödlichen Ausgangs anhaftet. Dies ist von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs in objektiver Hinsicht insbesondere in Fällen bejaht worden, in welchen das Opfer durch die mittäterschaftlich begangene Körperverletzung in eine Lage geriet, in der es nachfolgenden Einwirkungen eines gewaltbereiten Tatbeteiligten schutzlos ausgeliefert war (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 109/20, StV 2021, 120, 121 Rn. 5, und vom – 4 StR 141/21, NStZ 2021, 735, 736 Rn. 7) oder in denen dem vom gemeinsamen Willen aller Mittäter getragenen Angriff nach den konkreten tatsächlichen Gegebenheiten die naheliegende Möglichkeit einer tödlichen Eskalation innewohnte (vgl. , NStZ-RR 2009, 309, 310; vom – 1 StR 430/23, StraFo 2025, 36 f., und vom – 5 StR 490/24, Rn. 35).
21Dass das Landgericht nach diesen von ihm zutreffend angewendeten Grundsätzen den Todeserfolg für jeden der beiden in Betracht kommenden Kausalverläufe dem Angeklagten M. zugerechnet hat, begegnet angesichts der konkreten Ausgestaltung des massiven Angriffs mit dem Knüppel keinen rechtlichen Bedenken.
22b) Eine Änderung des Schuldspruchs hin zu einer tateinheitlichen Verurteilung des Angeklagten M. wegen versuchten Totschlags (vgl. nur LK-StGB/Grünewald, 13. Aufl., § 227 Rn. 24), weil er bereits im Zeitpunkt seines eigenen Schlags mit dem Knüppel oder aber demjenigen der ihm aufgrund des gemeinsamen Tatplans vom Landgericht zugerechneten Schaufelschläge des Mitangeklagten einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz gefasst hatte, kommt nicht in Betracht. Das Landgericht hat entsprechende Feststellungen zum subjektiven Tatbild nicht getroffen.
232. Der Strafausspruch betreffend den Angeklagten M. weist dagegen durchgreifende Rechtsfehler auf.
24a) Die Jugendkammer hat es bereits rechtsfehlerhaft unterlassen, für die abgeurteilte Tat eine Einzelstrafe festzusetzen. Im Anschluss an die Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens weisen die Urteilsgründe lediglich die Festsetzung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung der näher bezeichneten Geldstrafen aus zwei früheren Verurteilungen aus. Die Höhe der vom Landgericht für die abgeurteilte Tat zuerkannten Einzelstrafe lässt sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen.
25Das Unterbleiben der Festsetzung einer Einsatzstrafe entzieht bereits für sich gesehen auch dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage.
26b) Zudem leidet die Begründung, mit der das Landgericht zur Feststellung voll erhaltener Schuldfähigkeit des Angeklagten gelangt ist, an einem durchgreifenden Darlegungsmangel. Der Senat kann, wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufzeigt, dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass die Jugendkammer auch zu dieser Frage durch einen psychiatrischen Sachverständigen beraten worden ist. Im Kontext der Erörterung der Schuldfähigkeit sprechen die Urteilsgründe indes weder die Tatsache der Einholung eines Sachverständigengutachtens als solche an noch teilen sie mit, ob und wie sich der Sachverständige zu dieser Frage geäußert hat.
27Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:
„… der Tatrichter hat die Schuldfähigkeit des Angeklagten zwar ohne Bindung an die Äußerungen des dazu gehörten Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beurteilen. Er hat jedoch auch insoweit die wesentlichen Beweiserwägungen in den Urteilsgründen so darzulegen, dass seine Überzeugungsbildung für das Revisionsgericht nachzuvollziehen und auf Rechtsfehler zu überprüfen ist. Folgt er dem Gutachten eines angehörten Sachverständigen, muss er sich daher grundsätzlich mit dem Gutachteninhalt auseinandersetzen und im Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen auf eine für das Revisionsgericht nachprüfbare Weise darlegen (st. Rspr., siehe etwa nur –, juris m.w.N.). Kommt er dagegen zu einem anderen Ergebnis, muss er sich konkret mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinandersetzen, um zu belegen, dass er über das bessere Fachwissen verfügt (, NStZ 2013, 55, 56). Vor allem muss er die Stellungnahme des Sachverständigen zu den Gesichtspunkten wiedergeben, auf die er seine abweichende Auffassung stützt (, NStZ 2000, 550, 551), und unter Auseinandersetzung mit diesen seine Gegenansicht begründen, damit dem Revisionsgericht eine Nachprüfung möglich ist (, NStZ-RR 2017, 222 f.; vom - 1 StR 190/94, NStZ 1994, 503). Das Landgericht hat zwar eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit mit der Begründung ausgeschlossen, es fehle schon an Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit […]. Das schließt es aber nicht aus, dass das Gericht sich auch insoweit von dem Sachverständigen hat beraten lassen und somit ein Darlegungsmangel vorliegt. Denn auch in diesem Fall hätte die Strafkammer – ungeachtet dessen, ob der Sachverständige sich zu dieser Frage übereinstimmend oder abweichend geäußert hat – den Inhalt der sachverständigen Äußerung im Urteil mitteilen und sich damit auseinandersetzen müssen, um eine revisionsrechtliche Überprüfung ihrer Überzeugungsbildung zu ermöglichen.“
28Dem tritt der Senat bei.
29Der Darlegungsmangel bleibt ohne Auswirkung auf den Schuldspruch. Der Senat schließt mit Blick auf die Feststellungen zum Tatgeschehen aus, dass der Tatrichter ohne den Rechtsfehler zur Annahme von Schuldunfähigkeit gelangt wäre oder im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten eine Vorhersehbarkeit der Todesfolge der Körperverletzung verneint hätte.
30c) Schließlich leidet auch die Begründung, mit der die Jugendkammer die Geldstrafe von 50 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom in die gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nachträglich gebildete Gesamtstrafe einbezogen hat, an einem durchgreifenden Rechtsfehler. Angesichts des Tattags am kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht eine der Einbeziehung entgegenstehende Zäsurwirkung des nicht erledigten Strafbefehls des nicht bedacht hat, hinsichtlich dessen die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt für eine zeitlich spätere weitere Tatsachenverhandlung aufweisen.
31d) Der neue Tatrichter wird sachverständig beraten zur Frage der verminderten Schuldfähigkeit eine Einzelstrafe für die abgeurteilte Tat zu verhängen, im Falle von dessen Zäsurwirkung nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 StGB nur die beiden Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des in die nachträglich gebildete Gesamtstrafe einzubeziehen und diese unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots zu bemessen haben (zur Methode BeckOK-StPO/Wiedner, 55. Edition, § 358 Rn. 22). Er wird zu bedenken haben, dass die Eignung der Einzelstrafen aus den früheren Verurteilungen zur Einbeziehung in eine Gesamtstrafe sich nach der Vollstreckungssituation zur Zeit des ersten Urteils richtet, in dem die Einbeziehung möglich war (vgl. etwa ).
323. Auch die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Urteil leidet auch insofern an einem durchgreifenden Darlegungsmangel. Zwar ist den Urteilsgründen in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass der psychiatrische Sachverständige angehört worden ist. Das Landgericht versäumt jedoch auch hier mitzuteilen, wie er sich geäußert hat.
III.
Revision des Angeklagten H.
33Die Revision des Angeklagten H. führt, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, zu einer Änderung durch den Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Der Strafausspruch und die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in eine Entziehungsanstalt unterliegen bereits auf die Sachrüge der Aufhebung. Auf die allein diese Fragen betreffenden Verfahrensrügen kommt es nicht an.
341. Der Angeklagte H. hat sich tateinheitlich zum versuchten Totschlag auch wegen (vollendeter) Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
35a) Die Feststellungen belegen, dass bereits dem Schlag mit dem Knüppel, den das Landgericht rechtsfehlerfrei als tatplangemäß auch dem Angeklagten H. zugerechnet hat, vorhersehbar die spezifische Gefahr eines tödlichen Ausgangs innewohnte, die sich unabhängig davon realisierte, welcher der drei Angriffe den Tod B. s unmittelbar herbeiführte. Die Urteilsgründe geben keine Veranlassung dazu, die Vorhersehbarkeit der Todesfolge und den Zurechnungszusammenhang zwischen der Verletzung mit dem Knüppel und dem Todeserfolg für den Angeklagten H. anders zu beurteilen als für den Angeklagten M.. Seine Verurteilung wegen versuchten Totschlags verdrängt konkurrenzrechtlich die vollendete Körperverletzung mit Todesfolge nicht.
36Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung hat infolge der Schuldspruchänderung zu entfallen. Der Tatbestand des § 224 StGB wird, was das Landgericht bei der Verurteilung des Angeklagten M. in der Sache berücksichtigt hat, von demjenigen der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB konsumiert. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde die Gefahr für das Leben des Opfers gerade durch die gefährliche Körperverletzung verursacht. Der Unrechtsgehalt des § 224 StGB wird daher von dem Unrechtsgehalt des § 227 Abs. 1 StGB mit umfasst (vgl. , NStZ-RR 2007, 76, 77).
37Darüber hinaus kommt eine Änderung des Schuldspruchs hin zu einer Verurteilung wegen vollendeten Totschlags nicht in Betracht, da das Landgericht nicht festgestellt hat, dass der Angeklagte H. bedingten Tötungsvorsatz bereits zum Zeitpunkt des ihm zugerechneten Schlags des Mitangeklagten M. mit dem Holzknüppel hatte.
38b) Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO schließt eine Verschärfung des Schuldspruchs nicht aus (vgl. nur , Rn. 7). Auch die Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO hindert die Schuldspruchänderung nicht. Der Angeklagte H. ist von der Jugendkammer mit Beschlüssen vom und vom darauf hingewiesen worden, er könne sich im Hinblick auf den Schlag mit dem Knüppel auch wegen (gefährlicher) Körperverletzung mit Todesfolge strafbar gemacht haben.
392. Der Strafausspruch und der Ausspruch über die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt leiden aus den gleichen Gründen wie bei dem Angeklagten M. an durchgreifenden Darlegungsmängeln. Auch insofern lassen die Urteilsgründe rechtsfehlerhaft nicht erkennen, wie sich der psychiatrische Sachver-ständige zu diesen Punkten geäußert hat. Der Senat schließt auch für diesen Angeklagten mit Blick auf die Feststellungen zum Tatgeschehen eine Auswirkung des Rechtsfehlers auf den Schuldspruch aus.
Menges Meyberg Grube
Schmidt Zimmermann
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:290125B2STR314.24.0
Fundstelle(n):
WAAAJ-93248