Instanzenzug: Az: 1 KLs 10/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts – mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO – aus prozessökonomischen Gründen ein, weil sich die Urteilsgründe nicht zu der subjektiven Tatseite verhalten.
2Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der wegen der Bedrohung verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten (§ 349 Abs. 4 StPO und § 354 Abs. 1 StPO entsprechend). Mit dem Wegfall dieser Strafe bleibt es bei der für die besonders schwere Vergewaltigung erkannten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Bartel Feilcke Wenske
von Schmettau Arnoldi
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:130525B6STR142.25.0
Fundstelle(n):
NAAAJ-93238