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BGH Urteil v. - VIa ZR 335/23

Instanzenzug: Az: 23 U 1493/21vorgehend Az: 3 O 377/19

Tatbestand

1Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2Er erwarb im Dezember 2018 von der Beklagten einen gebrauchten M.                        , der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 ausgerüstet ist. Den Kaufpreis finanzierte der Kläger teilweise durch ein Darlehen der M.                     AG (künftig Darlehensgeberin). Dem Darlehensvertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Darlehensgeberin zugrunde. Dort hieß es unter anderem:

    

    

    

    

3Der Kläger, dessen Klage in beiden Instanzen erfolglos geblieben ist, hat nach Weiterveräußerung des Fahrzeugs zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.190,29 € nebst Zinsen seit dem und aus einem Betrag von 22.708,69 € ab Rechtshängigkeit bis zu zahlen. Er hat außerdem begehrt, ihn von vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 2.591,23 € freizustellen. Hinsichtlich der sich ergebenden Differenz zum ursprünglichen Klageantrag zu 1 sowie bezogen auf die Feststellung des Annahmeverzugs hat er den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiter.

Gründe

4Die wirksam auf deliktische Ansprüche beschränkt zugelassene Revision (vgl. VIa ZR 1517/22, BGHZ 237, 59 Rn. 4 bis 7) hat im Umfang des (nachträglich) beschränkten Revisionsangriffs Erfolg.

5Das Berufungsgericht hat

6Dem Kläger stehe kein Anspruch gegen die Beklagte zu. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil er etwaige deliktische Ansprüche an die Darlehensgeberin abgetreten und eine Rückabtretung nicht vorgetragen habe.

7Die in den Darlehensvertrag einbezogene Abtretungsklausel erfasse die geltend gemachten deliktischen Ansprüche und halte einer Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand. Weder sei sie - weil bankenüblich - überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB noch benachteilige sie den Kläger unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klausel sei auch nicht unklar. Aufgrund der Offenlegung der Sicherungsabtretung könne der Kläger nicht Zahlung an sich verlangen.

II.

8Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

9Mit der Begründung des Berufungsgerichts können die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht abgelehnt werden. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils zu einer wortgleichen Klausel entschieden hat, ist der Kläger als Käufer Anspruchsinhaber möglicher deliktischer Ansprüche gegen die Beklagte, weil die in der Sicherungsabrede zwischen dem Kläger und der Darlehensgeberin enthaltene Abtretungsklausel nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 134, 400 BGB, § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unwirksam ist (vgl.  VIa ZR 1657/22, BGHZ 237, 281 Rn. 7 ff.; Urteil vom - VIa ZR 1693/22, juris Rn. 7 mwN).

10Das Berufungsurteil ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil es sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO.

11nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (vgl. VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 bis 32; ebenso , WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom - VII ZR 412/21, juris Rn. 20)

12Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. die erforderlichen

C. Fischer                         Möhring                         Vogt-Beheim

                     Messing                        F. Schmidt

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:180325UVIAZR335.23.0

Fundstelle(n):
UAAAJ-93201