Instanzenzug: Az: 7 U 990/20vorgehend LG Meiningen Az: 3 O 713/19
Tatbestand
1Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
2Er erwarb im November 2016 von einem Dritten einen gebrauchten Mercedes Benz E350 BlueTec 4MATIC, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 642 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.
3 die Feststellung des Annahmeverzugs Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.
Gründe
4Die Revision des Klägers hat Erfolg.
5Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:
6Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB zu, weil es an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung seitens der Beklagten fehle. Der Kläger habe keine greifbaren Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die Beklagte ihn durch den Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen in sein Fahrzeug vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe. Das gelte sowohl für seinen Vortrag zum Thermofenster und der Ausgestaltung des SCR-Systems als auch für seine Behauptungen zu den weiteren Abschalteinrichtungen.
7Auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder mit §§ 6, 27 EG-FGV könne der Kläger seine Schadensersatzansprüche nicht stützen, da diese Bestimmungen keine Schutzgesetze seien.
II.
8Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.
91. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
102. BGHZ 237, 245 .
11Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso , WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
12Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
13Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die , nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
C. Fischer Brenneisen Messing
Katzenstein F. Schmidt
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:200525UVIAZR258.22.0
Fundstelle(n):
KAAAJ-93200