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GRV | Befreiung einer Rechtsanwältin von der Versicherungspflicht
Die Rechtsgrundlage des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI (Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht) enthält keine einschränkende Tatbestandsvoraussetzung dahingehend, dass die zeitlich begrenzte Tätigkeit, auf die die erteilte Befreiung erstreckt werden soll, die befreite Beschäftigung unterbrechen oder ihr zeitlich nachfolgen muss.
Der offene Wortlaut der Norm bietet nach Ansicht des Gerichts für eine solche Gesetzesinterpretation keinen Anhaltspunkt. Vielmehr erfasse die Regelung danach auch Fälle, in denen – wie hier – beide Tätigkeiten einer Rechtsanwältin nebeneinander ausgeübt würden. Auch den Gesetzesmaterialien lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass sich der Zweck der Erstreckungsregelung darauf beschränke, ausschließlich den drohenden Wechsel des Alterssicherun...