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GmbH | Missbräuchliche Sitzwahl einer aufgelösten Gesellschaft
Auch wenn § 4a GmbHG bestimmt, dass Sitz der Gesellschaft der Ort im Inland ist, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt, darf die Wahl des Sitzes einer GmbH nicht missbräuchlich sein. Dies ist der Fall, wenn sie dazu dient, Gläubiger abzuschütteln oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu verhindern.
Ein Beschluss zur Satzungsänderung, der gegen § 4a GmbHG verstößt, ist entsprechend § 241 Nr. 3 Fall 3 AktG nichtig und darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Gültig bleibt dann der ursprünglich festgelegte Sitz. Im Streitfall kam hinzu, dass die Sitzänderung in die Phase der insolvenzbedingten Liquidation der Gesellschaft fiel (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbH). Bei einer aufgelösten Gesellschaft ist die Änderung des Sitzes darauf zu prüfen, ob sie die Liquidation erleichtert oder jedenfal...