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BFH Urteil v. - VII K 5/88 BStBl 1989 II S. 149

Gesetze: AO (1977) § 130 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 1AZO § 31FGO § 102ZG § 23 Abs. 2

Leitsatz

Beruht eine verbindliche Zolltarifauskunft auf unrichtigen Angaben des Antragstellers und wird sie deshalb aufgehoben, so darf dies nicht mit Wirkung für die Vergangenheit geschehen. Mit der Aufhebung einer solchen Auskunft entfällt deren Bindungswirkung vielmehr nur für die Zukunft.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 149
BFH/NV 1989 S. 1 Nr. 1
BFHE S. 1 Nr. 154,
OAAAA-98353

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BFH, Urteil v. 11.10.1988 - VII K 5/88

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