Sozialversicherung | Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen nicht für die Grundrente (BSG)
Freiwillig geleistete Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung zählen anders als Pflichtbeiträge für eine
versicherte Tätigkeit nicht zu den Grundrentenzeiten. Der allgemeine
Gleichheitssatz wird dadurch nicht verletzt. Dies hat der 5. Senat des BSG in
seiner Sitzung am entschieden (Az: B 5 R 3/24 R).
Hierzu führt das BSG weiter aus:
Die Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt. Im Gegensatz zu freiwillig Versicherten können sich Pflichtversicherte ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Sie tragen in der Regel durch längere Beitragszeiten und höhere Beiträge in wesentlich stärkerem Maße zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei.
Zwar kann auch bei freiwillig Versicherten die Situation eintreten, dass sie trotz langjähriger, aber geringer Beitragsleistung keine auskömmliche Altersversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. In der Folge müssen sie bei bestehender Hilfebedürftigkeit im Alter gegebenenfalls Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen.
Dass der Gesetzgeber in erster Linie Versicherte begünstigen wollte, die langjährig verpflichtend Beiträge aus unterdurchschnittlichen Arbeitsverdiensten gezahlt haben, ist aber im Rahmen seines insoweit weiten Spielraums bei der Ausgestaltung der Rentenversicherung nicht zu beanstanden.
Quelle: BSG, Pressemitteilung v. 6.6.2025 (lb)
Fundstelle(n):
EAAAJ-93001