l. Eine auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn keine Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage von der Revision zu erwarten ist (Anschluß an die bisherige Rechtsprechung, vgl. u. a. , BFHE 141, 229, BStBl II 1984, 721).
2. Dies gilt entsprechend für eine auf Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde.
3. Keine Klärung der in der Nichtzulassungsbeschwerde angeschnittenen Rechtsfrage kann zu erwarten sein, wenn der BFH die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen muß.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 104 BFH/NV 1989 S. 2 Nr. 1 BFHE S. 486 Nr. 154, TAAAA-98347
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