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Veräußerung eines im Wege der Einlage dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeuges
Die Veräußerung eines Gegenstandes, der ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworben wurde, unterliegt der Umsatzsteuer, wenn die Veräußerung im Rahmen des Unternehmens erfolgt. Dies setzt voraus, dass der betreffende Gegenstand vor der Veräußerung dem Unternehmensbereich zugeordnet und nicht vor der Veräußerung aus dem Unternehmen entnommen worden ist. Durch eine rechtzeitige (nicht steuerbare) Entnahme kann zwar die aus dem Verkauf resultierende Umsatzsteuerbelastung vermieden werden. Dafür bedarf es objektiver Anhaltspunkte und eine gewisse Zeitspanne zwischen vorgelagerter Entnahme und späterem Verkauf.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Die Veräußerung eines Gegenstandes (hier zuvor ohne Vorsteuerabzug eingelegtes Fahrzeug) erfolgt nur dann im Rahmen des Unternehmens, wenn der betreffende Gegenstand vorher dem Unternehmen zugeordnet worden war und wenn er nicht vor der Veräußerung bereits aus dem Unternehmen wieder entnommen worden ist.
Für eine vorherige nicht umsatzsteuerbare Entnahme bedarf es objektiver Anhaltspunkte und einer gewissen Zeitspanne zwischen Entnahme und Verkauf. Der Umstand, dass die Entnahme zeitlich mit der Lieferung am gl...