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IWB Nr. 11 vom Seite 3

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Mehr zum DBA-Kommentar von Gosch/Kroppen/Grotherr/Kraft

[i]Neu für Sie: die 61. Ergänzungslieferung zum DBA-Kommentar unter NWB OAAAD-13646 Mit der 61. Ergänzungslieferung erhalten Sie die folgenden grundlegend überarbeiteten Kommentierungen:

  • Art. 7 OECD-MA von Susann van der Ham,

  • Vorbemerkungen Art. 10–12 OECD-MA von Prof. Dr. Heribert Anzinger und Dieter Grützner,

  • Art. 10 OECD-MA von Dieter Grützner und Prof. Dr. Heribert Anzinger.

sowie folgende vollständige Neukommentierung:

Art. 7 OECD-MA: [i]Grundlegende ÜberarbeitungDie Kommentierung von Art. 7 OECD-MA wurde von van der Ham mit Blick auf § 1 Abs. 5 AStG und dessen Anwendung im Rahmen des Authorized OECD Approach (AOA) aktualisiert. Im Fokus steht die aktuelle finanzgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere deren Einfluss auf die Auslegung der Norm als Einkünftekorrekturvorschrift.

Das FG Düsseldorf entschied am - 3 K 70/18 F, NWB EAAAJ-46935 (anhängig beim BFH unter dem Az.: I R 38/23), dass der AOA im Jahr 2015 zeitlich anwendbar war, eine Korrektur nach § 1 Abs. 5 AStG jedoch ausgeschlossen sei, da keine Geschäftsbeziehung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte i. S. des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AStG bestand. Es fehlten schuldrechtliche Beziehungen und Verrechnungspreise, die eine Einkünftekorrektur rechtfertigen würden. Die Vorschrift sei daher nur zur Einkünftekorrektur gedacht.

Auch das , NWB HAAAJ-32765; anhängig beim BFH unter dem Az.: I R 45/22) betonte, dass § 1 Abs. 5 AStG nur bei fremdunüblichen Innentransaktionen (sog. dealings) greift. Die BsGaV soll den Paragrafen konkretisieren, darf aber nicht über dessen Wortlaut hinausgehen – was z. B. bei der Hilfs- und Nebenrechnung (§ 3 BsGaV) kritisch gesehen wird. Die BsGaV enthält auch Vorschriften zur Gewinnermittlung, was Abgrenzungsprobleme aufwirft.

Vorbemerkungen Art. 10–12 OECD-MA: Die Art. 10–12 OECD-MA folgen einem gemeinsamen System der Aufteilung der Besteuerungsrechte für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Einkünftezurechnung, Betriebsstättenzuordnung und Umsetzung der Quellensteuerentlastung, die einheitlich beantwortet werden müssen. Daher gehen den Kommentierungen zu den zentralen Problemkreisen des Nutzungsberechtigten („Beneficial Owner“), des Betriebsstättenvorbehalts und der gestuften Quellensteuerentlastungsverfahren gemeinsame VorbeS. 4merkungen voraus. Diese berücksichtigen die aktuelle Rechtsprechung, internationales Schrifttum und neue Entwicklungen im deutschen Quellensteuerabzug.

[i]Quellenbesteuerung grenzüberschreitender Dividenden im Wandel Art. 10 OECD-MA: Der Verteilungsvorschlag des OECD-Musterabkommen für die Besteuerung grenzüberschreitender Dividenden in Art. 10 OECD-MA folgt einem historischen Kompromiss, der die Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen Ansässigkeits- und Quellenstaat vorsieht. Diese Aufteilung und die (Quellen-)Besteuerungsrechte des Quellenstaates richten sich nach Beteiligungsschwellen, die mit unterschiedlichen Quellensteuerhöchstsätzen verknüpft werden. Art. 10 OECD-MA sieht eine gestaltungsanfällige Differenzierung zwischen Streubesitz- und Schachteldividenden vor, die in einzelnen DBA granularisiert ist. Die aktualisierte Kommentierung berücksichtigt das Update 2017 aus der BEPS-Initiative, das zur Missbrauchsbekämpfung eine Mindesthaltedauer von 365 Tage eingeführt und eine Parallelregelung des MLI antizipiert hat. Berücksichtigt sind der neu entstandene Meinungsstreit um die Anwendung des Art. 10 OECD-MA bei Ausübung der Körperschaftsteueroption nach § 1a KStG, das Verhältnis zu der deutschen Abkommenspolitik sowie die Auswirkungen der Investmentsteuerreform 2018. Eingearbeitet worden sind auch die neuere Rechtsprechung und Verwaltungspraxis u. a. zur Dividendenqualifikation bei Dividendensurrogaten, Genussrechten und anderen hybriden Finanzinstrumenten.

[i]BEPS-Umsetzung und Neuregelungen DBA Luxemburg: Die Zahl und Bedeutung grenzüberschreitender steuerlicher Sachverhalte zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg – zwei wirtschaftlich eng verflochtene Staaten – sind in den letzten Jahren weiter gewachsen. Die jüngste Änderung des Abkommens zwischen Deutschland und Luxemburg durch das Protokoll v. berücksichtigt sowohl neue steuerpolitische Entwicklungen als auch die Erfordernisse der praktischen Anwendung. Das Änderungsprotokoll setzt die Empfehlungen der OECD und der G20 zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) um und führt wichtige Anpassungen an die aktuelle Verhandlungspolitik Deutschlands sowie an nationale Rechtsänderungen durch. Insbesondere enthält das Änderungsprotokoll Regelungen zur Missbrauchsvermeidung (Principal Purpose Test – PPT) sowie zur erweiterten steuerlichen Berücksichtigung grenzüberschreitender Arbeitsverhältnisse und eine Neuregelung zur Abkommensberechtigung von Investmentfonds.

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Fundstelle(n):
IWB 11 / 2025 Seite 3 - 4
EAAAJ-92859