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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 1 K 1595/20

Gesetze: AStG § 1 Abs. 1 Satz 1AStG ; § 1 Abs. 5 ; BsGaV § 32

Ansatz fiktiver Aufschlagssätze bei Gewinnermittlung nach Fremdvergleichsgrundsätzen Vorrang der Vorschriften des AStG vor dem BsGaV

Leitsatz

1. Ist der Anwendungsbereich der einschlägigen Vorschriften des AStG zum Fremdvergleichsgrundsatz nicht gegeben, kommt auch eine Anwendung der BsGaV nicht in Betracht.

2. Ein möglicher Ansatz fiktiver Aufschlagsätze in Bezug auf die Leistungsbeziehungen zwischen einer ausländischen Muttergesellschaft und der inländischen Betriebsstätte ist den Vorschriften des AStG nicht zu entnehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
IStR 2023 S. 211 Nr. 6
IStR 2023 S. 213 Nr. 6
IWB-Kurznachricht Nr. 18/2023 S. 731
IWB-Kurznachricht Nr. 18/2023 S. 731
HAAAJ-32765

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 27.09.2022 - 1 K 1595/20

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