Suchen
BGH Beschluss v. - 2 ARs 141/25

Gründe

1Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt:

„I.

Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Schwelm hat den Verurteilten am zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und zugleich die Einziehung von ‚Wertersatz‘ in Höhe von 1.340 Euro angeordnet. Am hat das Jugendschöffengericht Schwelm die Vollstreckung eingeleitet. Da sich der Verurteilte seit dem in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal in Strafhaft befindet, ist die Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 JGG auf den Jugendrichter beim Amtsgericht Wuppertal übergegangen.

Das Amtsgericht Wuppertal hat die Übernahme (auch) der Vollstreckung der Einziehungsanordnung abgelehnt. Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Wuppertal hat das zugehörige Vollstreckungsheft dem Amtsgericht Schwelm mit der Begründung zurückgesandt, die Vollstreckung der Einziehung des ‚Wertersatzes‘ sei – anders als die Vollstreckung der Jugendstrafe – noch nicht durch das dafür zuständige Jugendschöffengericht Schwelm eingeleitet.

Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Schwelm hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 14 StPO vorgelegt.

II.

Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO sind nicht gegeben.

Dabei kann dahinstehen, ob § 14 StPO bei einem Zuständigkeitsstreit auch einem Rechtspfleger die Anrufung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts ermöglicht. Nach der Änderung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 RpflG wird entgegen der früheren Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschluss vom – 2 ARs 163/90, BGH bei Miebach/Kusch, NStZ 1991, 27) eine Antragsbefugnis des Rechtspflegers zwar dann bejaht, wenn die Vorlage eine gesetzlich geregelte Zuständigkeitsfrage bezüglich einer richterlichen Tätigkeit zum Gegenstand hat (vgl.  –, NStZ-RR 2010, 263; Geilhorn in KK-StPO, 9. Aufl., § 14 Rn. 3; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 14 Rn. 3; jeweils m.w.N.). Der Streit zwischen den hier beteiligten Amtsgerichten betrifft jedoch ausschließlich die Zuständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung. Die förmliche Einleitung der Vollstreckung ist aber keine jugendrichterliche Tätigkeit im Sinne des § 83 Abs. 1 JGG, sondern eine Aufgabe der Justizverwaltung. Besteht ausschließlich Streit über die Zuständigkeit für eine derartige Aufgabe, so liegt nach der Rechtsprechung des Senats kein Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten im Sinne von § 14 StPO vor, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte (vgl. Senat, Beschlüsse vom – 2 ARs 41/18 – und vom – 2 ARs 225/14 –, jeweils m.w.N.).“

2Diese Grundsätze hat der Senat nochmals mit Beschluss vom (2 ARs 339/20, Rn. 9 mwN) bestätigt, soweit der Zuständigkeitsstreit – wie hier – ausschließlich die Zuständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung betrifft. Dass das Amtsgericht Wuppertal für die Vollstreckung der Einziehung des Wertes von Taterträgen zuständig ist (vgl. , Rn. 5), steht außer Streit.

Menges                        Appl                        Zeng

                  Grube                    Schmidt

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:070525B2ARS141.25.0

Fundstelle(n):
UAAAJ-92790