Suchen Barrierefrei
BGH Beschluss v. - 2 StR 190/24

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/29 KLs 9/21

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Weiter hat es eine Einziehungs- und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

21. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch, zur Einziehungs- sowie zu der getroffenen Kompensationsentscheidung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

32. Hingegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer, die rechtsfehlerfrei von einer Verwirklichung der Regelbeispiele des gewerbsmäßigen Handelns und der Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB ausgegangen ist, hat den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB angewendet, den sie gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Bei der Wahl des Strafrahmens hat sie indes nicht bedacht, dass die Indizwirkung eines Regelbeispiels wegen gewichtiger Milderungsgründe entfallen kann; zur Prüfung, ob trotz Vorliegens eines Regelbeispiels ein besonders schwerer Fall zu verneinen ist, besteht insbesondere dann Anlass, wenn – wie hier – ein vertypter Strafmilderungsgrund vorliegt (vgl. , Rn. 8).

4Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes im Rahmen der beschriebenen Prüfung zur Anwendung des Regelstrafrahmens des § 263 Abs. 1 StGB und im Ergebnis zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können durch solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.

53. Das neue Tatgericht wird zudem zu prüfen haben, ob im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens nach dem angefochtenen Urteil vom eine (weitere) rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten und zu kompensieren ist.

Zeng                         Meyberg                         Schmidt

              Lutz                              Herold

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:240425B2STR190.24.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-92787