Gesetze: AO (1977) § 129EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6, 9EStG § 50a Abs. 4 lit. b, Abs. 5KStG (1968) § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2KStG (1968) § 4 Abs. 1 Nr. 6KStG (1968) § 12 Nr. 1
Leitsatz
1. Eine liechtensteinische Anstalt ist eine sonstige juristische Person des privaten Rechts i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG (1968).
2. Wird an einen inländischen Vergütungsschuldner i. S. des § 50a Abs. 5 S. 1 EStG ein Haftungsbescheid gerichtet, durch den er als Haftender für "Einkommensteuerschulden gemäß § 50a Abs. 4 lit. b EStG" einer liechtensteinischen Anstalt in Anspruch genommen wird, so ist der Haftungsbescheid rechtswidrig, weil die liechtensteinische Anstalt keine Einkommensteuer, sondern allenfalls Körperschaftsteuer schuldet.
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