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Parallelimporte und Verrechnungspreise
Der Urteilsfall betrifft die in Betriebsprüfungen seit langer Zeit strittige Thematik der Auswirkungen von Parallelimporten auf Verrechnungspreise. Der BFH hat in seinem Urteil bejaht, dass das Ausbleiben einer separaten Vergütung für eine inländische Pharmavertriebsgesellschaft für ihre Marketingaktivitäten, die auch den Absatz von Parallelimporten steigern, eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen kann. Aufgrund von Rechtsfehlern bei der Prüfung der Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung wurde der Fall an das FG Nürnberg zurückverwiesen, das nun im zweiten Rechtsgang die Prüfung unter Beachtung der vom BFH aufgestellten Grundsätze durchzuführen und Feststellungen zur verdeckten Gewinnausschüttung der Höhe nach zu treffen hat.
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I. Sachverhalt
Die Vergütung einer konzerneigenen Vertriebsgesellschaft bei Vorliegen von Parallelimporten war Gegenstand einer Betriebsprüfung für die Jahre 2006–2010. Die deutsche GmbH (A3 GmbH) erzielte EBIT-Margen von 6,0–6,5 % auf die von ihr realisierten Umsätze, die oberhalb des Medians einer Benchmarkstudie lagen. Die Marketingaktivitäten, die auch zu Ab...