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Körperschaftsteuer | Voraussetzungen für die Bildung und Feststellung eines Sonderausweises gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG
(1) Sonstige Rücklagen i. S. von § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG sind alle Rücklagen, die nicht im steuerlichen Einlagekonto i. S. von § 27 Abs. 1 KStG erfasst sind. (2) Eine vom Sonderausweis auszunehmende „Einlage der Anteilseigner“ setzt nicht voraus, dass sie im steuerlichen Einlagekonto erfasst ist (Bezug: § 27 Abs. 1, Abs. 2, § 28 Abs. 1, Abs. 2 KStG).
(1) Wird das Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen erhöht, so gilt gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 KStG der positive Bestand des steuerlichen Einlagekontos als vor den sonstigen Rücklagen umgewandelt. § 28 Abs. 1 Satz 1 KStG fingiert eine Verwendungsreihenfolge, so der BFH. Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird danach vorrangig aus dem Bestand des steuerlichen Einlagekontos und erst nach dessen vollständigem Verbrauch durch sonstige Rücklagen finanziert. Für den Bestand des steuer...