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Grenzen der Überprüfung im Einspruchsverfahren; keine Verbindung von Verfahren bei zusammen mit dem Einspruch erstmalig gestelltem Billigkeitsantrag
(1) Die der Behörde eingeräumte Überprüfungsmöglichkeit im Einspruchsverfahren findet ihre Grenze im angefochtenen Verwaltungsakt als dem formellen Gegenstand des Einspruchs. (2) Dem Stpfl. würde bei Ermessensentscheidungen eine Prüfungsebene genommen, wenn das FA erstmalig im Einspruchsverfahren über eine Billigkeitsmaßnahme ohne weiteres Einspruchsverfahren entscheiden dürfte. (3) Stellt der Stpfl. seinen Billigkeitsantrag erst mit dem Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid im Festsetzungsverfahren, können Festsetzungs- und Billigkeitsverfahren nicht miteinander verbunden werden. (4) Ist der Kläger als Revisionsbeklagter im Revisionsverfahren nicht mehr durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, steht dies einer Entscheidung des Rechtsstreits nicht entgegen...