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Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit
Ob der Stpfl. einen Anspruch auf den Erlass von Säumniszuschlägen hat, weil er alles Erforderliche getan hat, um die – tatsächlich nicht erwirkte – Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu erreichen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das gilt auch für die Frage, ob er einen Antrag auf AdV beim FG hätte stellen müssen (Bezug: § 240 Abs. 1 Satz 1 und 4, § 227 AO).
(1) Nach § 240 Abs. 1 Satz 4 AO bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt, wenn die Festsetzung einer Steuer aufgehoben oder geändert wird. Diese Regelung gilt uneingeschränkt auch für die Beseitigung rechtswidriger Steuerfestsetzungen, da die Vollstreckbarkeit eines Steuerbescheids nicht von seiner Bestandskraft abhängt, so der BFH. Allerdings sind Säumniszuschläge nach der Rechtsprechung des BFH ...BStBl 2019 II S. 87BStBl 2019 II S. 87