Leitsatz
Zur Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts eines auf Kindesunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners wegen Haushaltsersparnissen und Synergieeffekten durch das Zusammenleben mit einem neuen Lebensgefährten (Fortführung des Senatsurteils vom - XII ZR 170/05, FamRZ 2008, 594).
Gesetze: § 1603 BGB
Instanzenzug: OLG Celle Az: 12 UF 57/24vorgehend AG Bückeburg Az: 50 F 63/23
Gründe
A.
1Das antragstellende Land (Antragsteller) macht als Träger der Unterhaltsvorschusskasse gegen den Antragsgegner Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht geltend.
2Der 1974 geborene Antragsgegner ist Vater der im Mai 2012 geborenen Tochter J., die seit der Trennung der Eltern im Jahr 2014 im Haushalt der Kindesmutter lebt. Nachdem der Antragsgegner zuvor längere Zeit wegen psychischer Leiden arbeitsunfähig erkrankt und bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 % festgestellt worden war, arbeitete er ab November 2017 im Rahmen einer von der gesetzlichen Rentenversicherung geförderten beruflichen Rehabilitationsmaßnahme als Produktionshelfer bei der B. GmbH. Im November 2021 nahm er eine auf zwei Jahre befristete Anstellung als Maschinenbediener bei der P. GmbH auf und bezog dort im letzten Beschäftigungsjahr - unter Berücksichtigung von zeitweilig gezahltem Kurzarbeitergeld - ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 1.321 €. Nach der Beendigung dieses befristeten Arbeitsverhältnisses Mitte November 2023 war der Antragsgegner arbeitslos und stand im Bezug von Arbeitslosengeld I. Seit 2023 lebt er mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen, die als teilzeitbeschäftigte Altenpflegerin ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 1.195 € erzielt.
3Der Antragsteller erbrachte für J. seit Januar 2018 monatliche Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in wechselnder Höhe. Er hat bei dem Amtsgericht beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung rückständigen und laufenden Kindesunterhalts zu verpflichten. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung von Unterhaltsrückständen in Höhe von 13.142 € für den Zeitraum vom bis zum und „für die Dauer der Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz“ zur Zahlung laufenden Kindesunterhalts in Höhe von monatlich 62 € ab dem verpflichtet. Dabei hat das Amtsgericht insbesondere die Auffassung vertreten, dass der Antragsteller im Jahr 2023 überhaupt nicht und im Jahr 2024 nur eingeschränkt in Höhe von monatlich 62 € leistungsfähig gewesen sei. Mit seiner Beschwerde hat der Antragsteller die amtsgerichtliche Entscheidung (nur) hinsichtlich des Unterhaltszeitraums seit angegriffen und insoweit darauf angetragen, den Antragsgegner zur Zahlung eines Kindesunterhalts in Höhe von monatlich 22 € für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum , in Höhe von monatlich 301 € (abzüglich vom Amtsgericht festgesetzter 62 €) für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum und in Höhe von monatlich 395 € (abzüglich vom Amtsgericht festgesetzter 62 €) ab zu verpflichten. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
4Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der in der Rechtsbeschwerdebegründung mitgeteilt hat, dass die Unterhaltsvorschussleistungen für die Tochter J. mit Ablauf des wegen Wegfalls der Zugangsvoraussetzungen eingestellt worden seien. Mit dieser Maßgabe verfolgt der Antragsteller seine im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge auf Heraufsetzung des in erster Instanz vom Amtsgericht festgesetzten Unterhalts im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur noch für den Unterhaltszeitraum vom bis zum weiter.
B.
5Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet.I.
6Das Beschwerdegericht hat dem Antragsgegner - der Berechnung des Amtsgerichts folgend - für das Jahr 2023 ein (teilweise fiktives) Nettoeinkommen in monatlicher Höhe von rund 1.321 € und für das Jahr 2024 ein fiktives Nettoeinkommen in monatlicher Höhe von rund 1.592 € zugerechnet. Ein höheres fiktives Erwerbseinkommen sei dem Antragsgegner für das Jahr 2024 nicht zuzurechnen. Bei ihm liege ein Grad der Behinderung von 50 % vor, was die Bundesagentur für Arbeit dazu veranlasst habe, vor einer Vermittlung in ein neues Arbeitsverhältnis eine psychologische Begutachtung durchzuführen. Bestünden schon bei dem Arbeitsvermittler offenkundige Zweifel, ob der 1974 geborene Antragsgegner dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er auch bei gehörigen Bewerbungsbemühungen einen Arbeitsplatz gefunden hätte, auf dem er mehr als den ihm vom Amtsgericht zugerechneten Mindestlohn hätte erzielen können. Zudem habe er in seinem Ausbildungsberuf als Koch seit 13 Jahren nicht mehr gearbeitet, so dass er einem ungelernten Arbeitnehmer gleichstehe.
7Der Antragsgegner könne im verfahrensgegenständlichen Unterhaltszeitraum seinen vollen notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 1.370 € (2023) bzw. 1.450 € (2024) verteidigen. Eine Herabsetzung des Selbstbehalts wegen des Zusammenlebens mit seiner Lebensgefährtin komme nicht in Betracht, weil diese mit ihren Einkünften den eigenen Bedarf nicht decken könne. Der notwendige Bedarf werde im Unterhaltsrecht durch die Selbstbehaltssätze definiert. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, warum bei der Prüfung der Frage, ob es aufgrund des Zusammenlebens mit einem Lebenspartner zu abschöpfbaren Synergieeffekten komme, systemwidrig auf die Regelsätze des Sozialrechts Bezug genommen werden sollte. Der um 10 % gekürzte notwendige Selbstbehalt habe 1.233 € (2023) bzw. 1.305 € (2024) betragen. Die Einkünfte der Lebensgefährtin beliefen sich aber lediglich auf 1.195 €, wobei pauschale berufsbedingte Aufwendungen noch nicht einmal berücksichtigt seien. Der Antragsgegner habe ausreichend vorgetragen, dass an seine Lebensgefährtin kein Trennungsunterhalt gezahlt werde.
II.
8Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
91. Die sich aus § 1601 BGB ergebende Unterhaltspflicht des Antragsgegners für seine Tochter steht zwischen den Beteiligten dem Grunde nach ebenso wenig im Streit wie die Aktivlegitimation des Antragstellers, auf den die Unterhaltsansprüche der Tochter J. in dem hier verfahrensgegenständlichen Unterhaltszeitraum vom bis zum nach § 7 Abs. 1 UVG übergegangen sind. Ferner hat das Beschwerdegericht für den Unterhaltsbedarf der Tochter rechtsfehlerfrei den Mindestbedarf nach § 1612 a Abs. 1 BGB zugrunde gelegt.
102. Das Beschwerdegericht ist im Ausgangspunkt zutreffend von einer nur eingeschränkten Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB) des Antragsgegners ausgegangen, weil dessen unterhaltsrelevante Einkünfte auch im Rahmen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB für den vollen Mindestunterhalt von J. (abzüglich des vollen gesetzlichen Kindergelds) nicht ausreichen. Der Antragsgegner ist aber in einem höheren Maße zur Zahlung von Kindesunterhalt in der Lage, als das Beschwerdegericht annimmt.
11a) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dabei allerdings gegen die Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Höhe der von dem Antragsgegner erzielten bzw. erzielbaren Erwerbseinkünfte.
12aa) Für das Jahr 2023 hat das Beschwerdegericht seiner Unterhaltsberechnung das von dem Antragsgegner während seiner Beschäftigung bei der P. GmbH bis Mitte November 2023 zuletzt tatsächlich bezogene durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen in Höhe von rund 1.321 € zugrunde gelegt und dieses Einkommen fiktiv bis zum fortgeschrieben. Dies nimmt die Rechtsbeschwerde hin.
13bb) Auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts, dem Antragsgegner seit dem ein fiktives monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 1.592 € - auf der Grundlage einer fiktiven Vollzeiterwerbstätigkeit mit einer monatlichen Arbeitszeit von 176 Stunden und einem am gesetzlichen Mindestlohn von (seinerzeit) 12,41 € orientierten Bruttostundenlohn - zuzurechnen, bewegt sich im Rahmen einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung.
14(1) Wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte, können deswegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt neben den nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen eine reale Beschäftigungschance des Unterhaltspflichtigen voraus. Auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit darf dem Unterhaltspflichtigen nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischerweise zu erzielen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 227/15 - FamRZ 2017, 109 Rn. 19 und vom - XII ZB 185/12 - FamRZ 2014, 637 Rn. 9). Auch wenn der Unterhalt wegen der Verletzung einer Erwerbsobliegenheit lediglich aufgrund eines fiktiven Einkommens festzusetzen ist, trifft den Unterhaltspflichtigen - im Rahmen der Zumutbarkeit - die weitergehende Obliegenheit zur Ausübung einer Nebentätigkeit im selben Umfang wie einen seine Erwerbsobliegenheit erfüllenden Unterhaltsschuldner (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 185/12 - FamRZ 2014, 637 Rn. 18).
15(2) Die angefochtene Entscheidung genügt diesen Maßstäben. Das Beschwerdegericht durfte bei der Bemessung des realistischerweise erzielbaren Einkommens den Umstand in den Blick nehmen, dass der seinerzeit 50-jährige und schwerbehinderte Antragsgegner in seinem erlernten Beruf als Koch seit rund 13 Jahren nicht mehr gearbeitet und nach längerer erkrankungsbedingter Arbeitslosigkeit zuletzt nur ungelernte oder angelernte Tätigkeiten ausgeübt hat. Wenn das Beschwerdegericht vor dem Hintergrund dieser Erwerbsbiographie in tatrichterlicher Verantwortung zu der Beurteilung gelangt ist, dass der Antragsgegner zum jetzigen Zeitpunkt nur in Tätigkeiten im Mindestlohnbereich zu vermitteln sei und sich insbesondere nicht mit Aussicht auf Erfolg auf das von dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Stellenangebot als Maschinen- oder Anlagenführer hätte bewerben können, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die in den letzten Beschäftigungsverhältnissen des Antragsgegners erzielten Nettogehälter, die sich - außerhalb der Zeiten von Kurzarbeit bei der P. GmbH - nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts auf monatliche Beträge zwischen 1.402 € und 1.640 € beliefen, musste das Beschwerdegericht nicht als zwingendes Indiz dafür auswerten, dass der Antragsgegner künftig höhere Nettoeinkünfte würde erzielen können als die ihm ab Januar 2024 monatlich fiktiv zugerechneten 1.592 €. Es hält sich zumindest mit Blick auf die Schwerbehinderung des Antragsgegners ebenfalls noch im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums, dass das Beschwerdegericht ihm neben dem fiktiven Erwerbseinkommen aus einer Vollzeittätigkeit mit rund 40,5 Wochenstunden kein weiteres fiktives Einkommen aus einer Nebentätigkeit zugerechnet hat.
16b) Von Rechtsfehlern beeinflusst sind demgegenüber die Erwägungen, mit denen das Beschwerdegericht eine Herabsetzung des dem Antragsgegner zu belassenden notwendigen Selbstbehalts wegen des Zusammenlebens mit seiner neuen Lebensgefährtin abgelehnt hat.
17aa) Lebt der Unterhaltspflichtige nicht allein, sondern mit einer in Lebensgemeinschaft verbundenen Person in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammen, kann eine Absenkung des Selbstbehalts in Betracht kommen. Dies findet seine Begründung in Haushaltsersparnissen und Synergieeffekten, die sich nach allgemeiner Lebenserfahrung dadurch ergeben, dass mehrere Personen in einem gemeinsamen Haushalt ohne Einbußen beim Lebensstandard günstiger wirtschaften können als in mehreren Einzelhaushalten (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 78/24 - FamRZ 2025, 442 Rn. 22 und Senatsurteil vom - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594 Rn. 41). Diese Ersparnisse müssen sich dabei nicht auf die Kosten der Unterkunft beschränken, so dass es der Annahme von Haushaltsersparnissen nicht entgegensteht, wenn der von dem Unterhaltspflichtigen geleistete Kostenanteil für die gemeinsam bewohnte Wohnung nicht geringer ist als der Aufwand, den er für eine allein bezogene Wohnung betreiben würde. Denn bei gemeinsamem Wirtschaften in einem Haushalt werden typischerweise auch Ersparnisse bei den allgemeinen Lebenshaltungskosten - beispielsweise bei der Haushaltsenergie (Strom), der Anschaffung von Hausrat oder den Kosten für Rundfunk und Telekommunikation - zu erwarten sein, was sich im Sozialleistungsrecht in der Herabsetzung des Regelbedarfs volljähriger und in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebender Partner auf jeweils 90 % des Regelbedarfs von Alleinstehenden wiederspiegelt (vgl. § 20 Abs. 4 SGB II iVm der Anlage zu § 28 SGB XII).
18In Anlehnung an die vorgenannten sozialrechtlichen Regelungen hat es der Senat aus Gründen der Praktikabilität für angemessen erachtet, den maßgeblichen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen pauschal um 10 % herabzusetzen, auch wenn sich diese Ersparnisquote an sich nur aus den Erhebungen des Sozialrechts zum Regelbedarf ohne Wohnkosten ableitet und bei den ebenfalls im Selbstbehalt enthaltenen Kosten der Unterkunft im Einzelfall auch eine höhere Ersparnis vorliegen kann (vgl. Gutdeutsch/Maaß System der Unterhaltsberechnung 2. Aufl. S. 25 Fn. 116). Die auf der Wirtschaftsgemeinschaft beruhenden Haushaltsersparnisse werden als hälftige Entlastung (vgl. - FamRZ 2010, 802 Rn. 28 und vom - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594 Rn. 37 mwN) sowohl dem Unterhaltspflichtigen als auch seinem Lebenspartner zugerechnet.
19bb) Voraussetzung für den Eintritt dieser Haushaltsersparnisse bei dem Unterhaltspflichtigen ist aber in jedem Fall, dass sich der mit ihm zusammenlebende Partner durch sein eigenes Einkommen - gegebenenfalls auch durch Sozialeinkünfte - an den Kosten der gemeinsamen Lebensführung beteiligen kann (vgl. Senatsurteil vom - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594 Rn. 39).
20(1) In der unterhaltsrechtlichen Praxis hat sich dabei noch keine einheitliche Handhabung dazu herausgebildet, welche konkrete Höhe das für die gemeinsame Lebensführung zur Verfügung stehende Einkommen des Lebenspartners mindestens erreichen muss, um auf Seiten des mit ihm zusammenlebenden Unterhaltspflichtigen eine Haushaltsersparnis berücksichtigen zu können. Betragsmäßige Festlegungen enthalten insoweit nur die Leitlinien des Oberlandesgerichts Koblenz, wonach der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen abgesenkt werden könne, wenn sein Lebenspartner ein Einkommen von zumindest 650 € erzielt (Nr. 21.5 der Koblenzer Leitlinien; vgl. auch OLG Koblenz NZFam 2021, 689, 691), und die Leitlinien des Oberlandesgerichts Jena, nach denen eine Herabsetzung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenen Selbstbehalts erst dann in Betracht komme, wenn das Einkommen seines Lebenspartners „den Betrag des um 10 % verminderten notwendigen Selbstbehalts“ nicht unterschreite (Nr. 21.5 der Thüringer Leitlinien). Im Übrigen beschränken sich die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte - soweit sie in ihrer Nr. 21.5 hierzu eine Regelung enthalten - auf den Hinweis, dass der Lebenspartner des Unterhaltspflichtigen „leistungsfähig“ sein (Süddeutsche Leitlinien, Nordrhein-Westfalen, Kammergericht, Dresden, Frankfurt, Hamburg, Schleswig) bzw. über „ein für den eigenen Lebensbedarf ausreichendes Einkommen“ (Oldenburg) verfügen müsse.
21(2) Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage nach einer Mindesthöhe der dem Lebenspartner des Unterhaltspflichtigen zur Verfügung stehenden Einkünfte ist dabei die in § 20 Abs. 4 SGB II in Verbindung mit der Anlage zu § 28 SGB XII zum Ausdruck gekommene typisierende Vorstellung des Gesetzgebers, dass durch das gemeinsame Wirtschaften zweier Lebenspartner in einer Bedarfsgemeinschaft auch auf Sozialhilfeniveau Aufwendungen erspart werden können. Eine Berücksichtigung von Haushaltsersparnissen und Synergieeffekten kann danach grundsätzlich schon dann in Betracht gezogen werden, wenn der Lebenspartner des Unterhaltspflichtigen jedenfalls in der Lage ist, seinen elementaren Lebensbedarf - insbesondere in dem zur Gewährleistung des Existenzminimums erforderlichen UmfangHaushaltsersparnissen
26Der Antragsgegner, der als Unterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass ihm durch das Zusammenleben mit seinem Partner keine Ersparnisse erwachsen (vgl. Senatsurteil vom - XII ZR 204/08 - FamRZ 2010, 802 Rn. 28), hat keine höheren Aufwendungen oder Verbindlichkeiten behauptet, die auf Seiten seiner Lebensgefährtin einkommensmindernd zu berücksichtigen wären. Unter diesen Umständen kommt es auf die Frage, ob die Lebensgefährtin des Antragsgegners Trennungsunterhalt bezieht, und auf die gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Beschwerdegerichts erhobene Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde nicht mehr an.
27c) Die Rechtsbeschwerde macht danach zu Recht geltend, dass der notwendige Selbstbehalt des Antragsgegners wegen der Haushaltsersparnisse und Synergieeffekte durch das Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin im Jahr 2023 von 1.370 € auf 1.233 € und im Jahr 2024 von 1.450 € auf 1.305 € abzusenken ist. Daraus folgt für den hier verfahrensgegenständlichen Unterhaltszeitraum eine (erhöhte) Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 22 € monatlich im Jahr 2023 (entspricht 1.321 € Nettoeinkommen ./. 66 € pauschale berufsbedingte Aufwendungen ./. 1.233 € herabgesetzter Selbstbehalt) und in Höhe von 207 € monatlich im Jahr 2024 (entspricht 1.592 € Nettoeinkommen ./. 80 € pauschale berufsbedingte Aufwendungen ./. 1.305 € herabgesetzter Selbstbehalt).
283. Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts kann daher im Umfang der Anfechtung keinen vollständigen Bestand haben und ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG teilweise aufzuheben. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG), weil eine weitere Sachaufklärung nicht mehr erforderlich ist.
29a) Wegen der auf den Antragsteller übergegangenen Unterhaltsrückstände für die Zeit vom bis zum ist die Entscheidung des Amtsgerichts von keinem Beteiligten mit der Erstbeschwerde angefochten worden und damit in Höhe von insgesamt 12.956 € in Teilrechtskraft erwachsen.
30b) Für den im Rechtsbeschwerdeverfahren verfahrensgegenständlichen Unterhaltszeitraum vom bis zum schuldet der Antragsgegner übergegangenen Kindesunterhalt in einer Gesamthöhe von 1.002 €, nämlich 154 € für die Zeit vom 1. Juni bis zum (entspricht 22 € x 7 Monate), 828 € für die Zeit vom 1. Januar bis zum (entspricht 207 € x 4 Monate) und gerundet 20 € für die Zeit vom 1. Mai bis zum (entspricht 207 € x 3/31).
31c) Für den Zeitraum ab dem ist die - mit der Erstbeschwerde nur von dem Antragsteller angegriffene - Entscheidung des Amtsgerichts, dem antragstellenden Land „für die Dauer der Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz“ einen laufenden monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 62 € zuzusprechen, dem Senat im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht angefallen. Insoweit hat es mit dem - in Teilrechtskraft erwachsenen - Ausspruch des Amtsgerichts sein Bewenden.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:260325BXIIZB388.24.0
Fundstelle(n):
HAAAJ-92563